Rechtsprechung / Amtsgericht Münster

Amtsgericht Münster Beschluss vom 30.09.2005 – 10 M 198/05

ECLI:DE:AGMS:2005:0930.10M198.05.00

Tenor

Die Erinnerung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Mit Vollstreckungsauftrag vom 24.06.2005 beauftragte die Gläubigerin den Obergerichtsvollzieher L. mit der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerinnen. Im Rahmen der beigefügten Forderungsaufstellung macht er einen Betrag in Höhe von 35,50 € als Vollstreckungsandrohung gem. VV 3309 RVG geltend.

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Der Gerichtsvollzieher hat darauf hin den Vollstreckungsauftrag mit der Begründung abgelehnt, der Gläubiger-Vertreter könne nicht Kosten für die Vollstreckungsandrohung und die sich daran anschließende Zwangsvollstreckung gesondert geltend machen.

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Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 03.08.2005, in der sie meint, die Erstattung der gesonderten Gebühr sei erstattungsfähig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Gläubiger-Vertreter gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Die Erinnerung war gem. § 766 ZPO zulässig, in der Sache aber unbegründet.

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Bei den zusätzlichen Kosten für die Vollstreckungsandrohung handelt es sich nicht um notwendige, mithin erstattungsfähige, Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 BGB.

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Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Kosten für die Vollstreckungsandrohung in Höhe von 35,50 € nicht zusätzlich vollstreckt, da diese Kosten in dem mit Schreiben vom 24.06.2005 geltend gemachten Vollstreckungsauftrag aufgehen.

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Kosten für eine Zwangsvollstreckungsandrohung sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Schuldner hierauf zahlt und sich dadurch ein weiteres Vollstreckungsverfahren, insbesondere ein Vollstreckungsauftrag sich dadurch erübrigt. Nur in diesen Fällen ergreift der Gläubiger eine schonendere Maßnahme für den Schuldner, die dann für diesen auch erstattungsfähig ist.

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Kommt es nach Vollstreckungsandrohung indes, wie im vorliegenden Fall, wegen nicht oder nur schleppender Zahlung zu einem Vollstreckungsauftrag, so gehen die Kosten für die Vollstreckungsaufforderung in der Gebühr des VV 3309 RVG auf und können mithin nur insgesamt nur einmal erstattet werden (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 34. Aufl. 2004, zu VV 3309 RVG, Rn. 10 m. w