Rechtsprechung / Amtsgericht Münster

Amtsgericht Münster Urteil vom 27.03.2012 – 38 C 4107/11

ECLI:DE:AGMS:2012:0327.38C4107.11.00

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, einer Erhöhung der monatlichen Miete für die von ihnen innegehaltene Wohnung L in N im 6. Obergeschoss rechts über die bereits erteilte Zustimmung von 378,14 EUR hinaus auf 393,72 EUR netto zuzüglich Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung wie bisher mit Wirkung ab dem 01.08.2011 zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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(entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin aus § 558 Abs. 1 BGB zu.

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In der Sache stritten die Parteien ausschließlich über die nach dem Mietspiegel der Stadt N vorliegend relevante Frage, ob in der von den Beklagten angemieteten Wohnung außerhalb des Küchenbereichs Einbauschränke vorhanden sind, was bei Vorhandensein selbiger die Begründetheit, bei Nichtvorhandensein die Unbegründetheit der Klage zur Folge hätte.

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Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich der Inaugenscheinnahme der Wohnung der Beklagten, zu der Überzeugung gelangt, das in selbiger zwei Einbauschränke im Sinne des Mietspiegels der Stadt N vorhanden sind. Sinn und Zweck der mit dem Mietspiegel vorgenommenen Klassifizierung von Einbauschränken als Wohnungsausstattungsmerkmale, welche Zuschläge auf die Basis-Nettomiete rechtfertigen, ist es die Existenz zusätzlichen Stauraums in einer Wohnung zu honorieren. Genau zu diesem Zweck, nämlich dem Abstellen oder Ablegen von Gegenständen, haben die Beklagten die Räumlichkeiten auch genutzt. Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin als Vermieterin oder die Beklagten als Mieter die vorhandenen Regalbretter in diese Räumlichkeiten eingebaut haben. Auch ohne das Vorhandensein von Regalbrettern, erfüllen die vorhandenen Räumlichkeiten den vorgegebenen Zweck.

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Der Klage war daher in der Hauptsache stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 7011, 713 ZPO.

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Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf (15,58 EUR x 12 Monate=) 186,96 EUR festgesetzt.