Rechtsprechung / Amtsgericht Münster

Amtsgericht Münster Urteil vom 01.04.2014 – 12 Ls-45 Js 829/11-97/12

ECLI:DE:AGMS:2014:0401.12LS45JS829.11.97.00

Tenor

Der Angeklagte ist der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 103 Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Es wird festgestellt,

1.

a)

gemäß § §§ 111 i Abs. 2, S. 2 und 3 StPO

dass der Angeklagte aus den nach dem 01.01.2007 begangenen Taten insgesamt 90.000.- Euro erlangt hat.

b)

dass nicht auf Verfall erkannt werden kann, weil Ansprüche von Verletzten i. S. v. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB vorliegen.

2.

Es wird angeordnet:

gemäß § 111 i Abs. 3, S. 1 und 3 StPO

a)

der dringliche Arrest des Amtsgerichts Münster vom 30.04.2012 (Aktenzeichen: 23 Gs2476/12) bzgl. der nach dem 01.01.2007 begangenen Taten bleibt in Höhe von 90.000.- Euro aufrecht erhalten.

b)

Es wird festgestellt, dass gemäß § 111 b ff. StPO folgende Vermögenswerte sichergestellt wurden:

aa)

Bausparguthaben X i. H. v. 622,82.- Euro,

bb)

S Lebensversicherung im Wert von 4740,35.- Euro,

cc)

Bausparguthaben Bausparkasse T i. H. v. 11.044,27.- Euro,

dd)

V Depot im Wert von 2045,60.- Euro,

ee)

Höchstbetragssicherungshypothek über 55.000.- Euro lastend auf dem Grundstück Amtsgericht Lüdinghausen, Grundbuch von P,

ff)

Höchstbetragssicherungshypothek über 55.000.- Euro lastend auf dem Grundstück Amtsgerichts Lüdinghausen, Grundbuch von T1,

gg)

Höchstbetragssicherungshypothek über 55.000.- Euro lastend auf dem Grundstück AG Lüdinghausen, Grundbuch von T2.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 299 Abs. 1, 300 S. 2 Nr. 2, 53 StGB.

1

wegen              Bestecklichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Gründe

3

I.

4

(Diesem Urteil liegt eine Verständigung gemäß § 257 c StPO zu Grunde.)

5

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung XX Jahre alte Angeklagte hat zunächst eine Lehre als Jwirt absolviert. Danach hat er die Fachhochschulreife erlangt und eine Umschulung zum C3 bei der Firma I gemacht. Zur Zeit ist er bei einer Immobilienfirma beschäftigt und ist dort für die Buchhaltung sowie die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen zuständig.

6

Der Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von X und X Jahren. Er verdient nach eigenen Angaben 1.300.- Euro netto im Monat. Die Ehefrau des Angeklagten arbeitet als Sekretärin auf 400.- Euro-Basis.

7

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

8

II.

9

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, deren Inhalt und Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, stehen folgende Sachverhalte zur Überzeugung des Gerichts fest:

10

Der Angeschuldigte war Abteilungsleiter der I (eingetragen im Handelsregister C des AG Münster – im Folgenden nur: „I“), einer Z-gesellschaft in N. Seine Tätigkeit bestand u. a. darin, bei – meist von den Mietern gemeldeten – Mängeln, die in Wohnungen oder an Häusern auftraten, die durch die I verwaltet wurden, entweder nach Rücksprache mit den Eigentümern, teilweise aber auch ohne solche Rücksprachen gänzlich eigenständig, Handwerksunternehmen zu beauftragen, um die Mängel beheben zu lassen. Dabei verlief die Auftragsvergabe – sofern es sich nicht ohnehin um Kleinstaufträge ohne die Notwendigkeit einer Rücksprache handelte – in der Weise, dass der Angeschuldigte eigenverantwortlich, also insbesondere ohne jegliche Kontrolle durch andere Mitarbeitern der I, Angebote von verschiedenen Unternehmern einholte, um diese zu vergleichen (so genanntes Angebotsverfahren). Anschließend vergab er – dann häufig in Rücksprache mit den betroffenen Wohnungs- bzw. Hauseigentümern – die Aufträge, deren ordnungsgemäße Erfüllung er nach Beendigung des Auftrages auch selbst kontrollierte.

11

Als Voraussetzung, um überhaupt an den Angebotsverfahren teilnehmen zu können, verlangte der Angeschuldigte von den anderweitig verfolgten N1, Q, T3, T4 und insbesondere dem anderweitig verfolgten K, die jeweils Geschäftsführer von Handwerksunternehmen waren, Provisionszahlungen zu seinen eigenen Gunsten. Die Zahlungen der vorgenannten Unternehmer wurden nicht im engen zeitlichen Zusammenhang für jeden einzelnen Auftrag erteilt und ausgezahlt, sondern vom Angeschuldigten meistens ein- bis zweimal jährlich, teilweise aber auch in engeren Intervallen, überschlägig anhand einer groben Marge von 5-10 % des Gesamtauftragsvolumens berechnet und sodann von den Unternehmern bezahlt. Stimmten die Unternehmer der Zahlung von Provisionen nicht zu, drohte der Angeschuldigte den betroffenen Personen zumindest damit, sie in künftigen Angebotsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.

12

Der Angeschuldigte nahm unter anderem auch von dem anderweitig verfolgten K Geldbeträge entgegen. Dieser schlug im Anschluss teilweise die gezahlten Provisionen auf die Rechnungen auf und leitete sie sodann an den Angeschuldigten weiter.

13

Die Zahlungen erfolgten entweder per Verrechnungsscheck oder mittels Überweisung an den Angeschuldigten persönlich oder an eine „Agentur M“, die der Angeschuldigte an seiner Wohnung in T5 betrieb. Über die Zahlungen wurden Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt. Die Umsatzsteuer wurde vom Angeschuldigten auch abgeführt.

14

Der Angeschuldigte erhielt allein in nicht rechtsverjährter Zeit Provisionszahlungen zumindest von den oben genannten, gesondert verfolgten Unternehmern K, N1, Q, T3 und T4) in Höhe von insgesamt 155.192,17 € (brutto).

15

Dieser Betrag setzt sich aus den folgenden 103 Teilbeträgen zusammen:

16

lfd. Nr.

Datum

Zahler

Art

Bruttobetrag

Bemerkungen

1

17.01.2007

K

P1str.

500,00 €

intern verrechnet

2

17.01.2007

K

T6str.

957,50 €

intern verrechnet

3

17.01.2007

K

Ostr.

800,00 €

intern verrechnet

4

17.01.2007

K

I1

130,00 €

intern verrechnet

5

17.01.2007

K

T6str.

100,00 €

intern verrechnet

6

17.01.2007

K

K1str.

165,00 €

intern verrechnet

7

17.01.2007

K

Hstr.

50,00 €

intern verrechnet

8

17.01.2007

K

K2str.

50,00 €

intern verrechnet

9

17.01.2007

K

I2/C

870,00 €

intern verrechnet

10

17.01.2007

K

K2str.

358,00 €

intern verrechnet

11

17.01.2007

K

Lstr.

263,00 €

intern verrechnet

12

17.01.2007

K

C1

300,00 €

intern verrechnet

13

17.01.2007

K

X1 Str.

150,00 €

intern verrechnet

14

17.01.2007

K

Lstr.

400,00 €

intern verrechnet

15

17.01.2007

K

Bstr.

150,00 €

intern verrechnet

16

17.01.2007

K

L1str.

150,00 €

intern verrechnet

17

17.01.2007

K

E

180,00 €

intern verrechnet

18

17.01.2007

K

L2str.

200,00 €

intern verrechnet

19

17.01.2007

K

D

135,00 €

intern verrechnet

20

17.01.2007

K

Bstr.

115,00 €

intern verrechnet

21

17.01.2007

K

I1

125,00 €

intern verrechnet

22

17.01.2007

K

B1str.

300,00 €

intern verrechnet

23

17.01.2007

K

D1

150,00 €

intern verrechnet

24

17.01.2007

K

X2str.

200,00 €

intern verrechnet

25

17.01.2007

K

T7str.

300,00 €

intern verrechnet

26

17.01.2007

K

L1str.

40,00 €

intern verrechnet

27

17.01.2007

K

D

100,00 €

intern verrechnet

28

17.01.2007

K

N2

90,00 €

intern verrechnet

29

17.01.2007

K

U

55,00 €

intern verrechnet

30

17.01.2007

K

T8str.

100,00 €

intern verrechnet

31

17.01.2007

K

T9str.

100,00 €

intern verrechnet

32

17.01.2007

K

T9str.

100,00 €

intern verrechnet

33

17.01.2007

K

P2str.

700,00 €

intern verrechnet

34

17.01.2007

K

T10str.

100,00 €

intern verrechnet

35

17.01.2007

K

N2str. 18

120,00 €

intern verrechnet

36

17.01.2007

K

X3str. 7

110,00 €

intern verrechnet

37

17.01.2007

K

N2str. 18

150,00 €

intern verrechnet

38

17.01.2007

K

E1

180,00€

intern verrechnet

39

25.01.2007

K

01.01.06 - 31.12.06

9.568,74 €

40

25.01.2007

K

01.07.06 - 31.12.06

1.659,77 €

41

11.07.2007

K

01.01.07-30.06.07

4.467,21 €

42

11.07.2007

K

01.01.07-30.06.07

653,25 €

43

26.10.2007

K

01.07.07-26.10.07

4.455,65 €

44

26.10.2007

K

01.07.07-2610.07

413,01 €

45

04.01.2008

K

27.10.07-31.12.07

5.226,98 €

46

04.01.2008

K

27.10.07-31.12.07

2.845,66 €

47

22.07.2008

K

01.01.08-30.06.08

4.991,54 €

48

22.07.2008

K

01.01.08-30.06.08

863,42 €

49

12.12.2008

K

01.07.08-30.11.08

4.448,08 €

50

12.12.2008

K

01.07.08-30.11.08

1.996,37 €

51

21.01.2009

K

Restabrechnung 2008

2.883,92 €

52

23.01.2009

K

Restabrechnung 2008

61,86 €

53

26.06.2009

K

01.01.09-26.06.09

1.973,19 €

54

26.06.2009

K

01.01.09-26.06.09

3.704,26 €

55

16.12.2009

K

27.06.09 - 16.12.2009

8.424,19 €

56

16.12.2009

K

27.06.09-16.12.09

1.853,50 €

57

03.02.2010

K

16.12.09 - 31.12.09

1.486,74 €

58

03.02.2010

K

01.01.10 - 31.01.10

817,73 €

59

03.02.2010

K

16.12.09-31.12.09

27,99 €

60

24.06.2010

K

01.02.10 - 24.06.10

9.304,29 €

61

24.06.2010

K

01.01.10-24.06.10

610,41 €

62

16.12.2010

K

25.06.10-16.12.10

6.827,79 €

63

16.12.2010

K

25.06.10-16.12.10

2.832,34 €

64

02.08.2011

K

17.12.10-30.07.11

1.834,83 €

65

03.08.2011

K

02.08.11-17.12.11

10.357,84 €

SUMME

103.634,06 €

17

lfd. Nr.

Datum

Zahler

Art

Bruttobetrag

Bemerkungen

66

21.12.2006

N1

L4

1.392,00 €

67

12.12.2007

N1

T12

2.142,00 €

68

18.03.2008

N1

U2

1.547,00 €

69

17.12.2008

N1

F

1.785,00 €

70

28.12.2009

N1

S2

2.380,00 €

71

20.12.2010

N1

Neubau I3

2.380,00 €

SUMME

11.626,00 €

18

lfd. Nr.

Datum

Zahler

Art

Bruttobetrag

Bemerkungen

72

28.08.2007

Q

28.06.06-27.08.07

2.654,00 €

73

25.06.2008

Q

28.08.07-16.06.08

2.547,30 €

74

24.06.2009

Q

17.06.08-20.06.09

2.472,47 €

75

12.07.2010

Q

21.06.09-12.07.10

2.936,12 €

76

14.07.2011

Q

13.07.10-13.07.11

1.843,02 €

SUMME

12.452,91 €

19

lfd. Nr.

Datum

Zahler

Art

Bruttobetrag

Bemerkungen

77

21.12.2006

T3

Reinigung Baustelle

4.060,00 €

M1

78

16.10.2007

T3

Reinigung Dachfläche

952,00 €

G

79

12.12.2007

T3

Dachfläche

1.190,00 €

U1

80

15.03.2008

T3

Säuberung Grünanlagen

952,00 €

W

81

12.06.2008

T3

Säuberung Grünanlagen

952,00 €

W

82

16.07.2008

T3

Säuberung Firmengelände

1.190,00 €

B1

83

22.10.2008

T3

Dachreinigung

1.190,00 €

S1-Str.

84

17.12.2008

T3

Dachreinigung

1.190,00 €

S1-Str.

85

08.04.2009

T3

Rückschnitt Firmengelände

1.071,00 €

B1

86

17.06.2009

T3

Aufräumarbeiten

1.071,00 €

B2

87

28.12.2009

T3

Dachreinigung

1.190,00 €

B2

88

07.05.2010

T3

Kurierfahrt

238,00 €

Q1

89

07.05.2010

T3

Pflegeschnitte

595,00 €

B1

90

03.08.2010

T3

Kurierfahrt

714,00 €

L3

91

27.09.2010

T3

Pflegeschnitte

833,00 €

B1

92

16.11.2010

T3

Müllbeseitigung

1.071,00 €

B1

93

20.12.2010

T3

Dachreinigung

833,00 €

B2

94

24.02.2011

T3

Transport Hifi-Anlage

833,00 €

95

22.03.2011

T3

Dachreinigg. B2

868,70 €

96

09.05.2011

T3

Baustellenreinigung

833,00 €

T12

97

18.09.2011

T3

Säuberung Firmengelände

892,50 €

B1

98

30.09.2011

T3

Dachpfannen abgenommen

2.380,00 €

N3

SUMME

25.099,20 €

20

lfd. Nr.

Datum

Zahler

Art

Bruttobetrag

Bemerkungen

99

06.11.2008

T4

Betonarbeiten B2

749,70 €

B2

100

06.11.2008

T4

Bauleitung 2008

440,30 €

101

02.12.2010

T4

Aufmaß

416,50 €

G1

102

09.12.2010

T4

Aufmaß

476,00 €

S1

103

16.12.2010

T4

Aufmaß

297,50 €

B3

SUMME

2.380,00 €

21

Der Sachverhalt steht fest auf Grund des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten. Für das Gericht bestand kein Anlass an seinen Angaben zu zweifeln.

22

III.

23

Der Angeklagte hat sich daher der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr im besonders schweren Fall in 103 Fällen schuldig gemacht (§ 299 Abs. 1, 300 S. 2 Nr. 2 StGB). Denn er hat bei sämtlichen Taten gewerbsmäßig als Angestellter im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich als Gegenleistung dafür angenommen, dass er einen anderen mit dem Bezug von gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugte.

24

IV.

25

§ 300 S. 2 Nr. 2 StGB sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

26

Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu werten, dass er sich bereits in einem frühen Verfahrensstadium vollumfänglich geständig eingelassen hat.

27

Zu Gunsten des Angeklagten musste ferner gewertet werden, dass er durch die Taten seinen gut bezahlten Arbeitsplatz bei der Firma I verloren hat und insoweit bereits erheblich persönlich durch die Tat betroffen ist.

28

Unter Zugrundelegung dieser Umstände erachtete das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

29

Für sämtliche Taten mit einer Summe bis 300.- Euro erachtete das Gericht unter Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB jeweils Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20.- Euro für tat- und schuldangemessen. Es handelt sich dabei um die Taten mit den Nummern II. 4, 5, 6, 7, 8,11, 12, 13, 15,16, 17,18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 52, 59, 88 und 103.

30

Für die weiteren Taten die eine Summe bis zu 1.000.- Euro zu Gegenstand hatten hielt das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten für tat- und schuldangemessen:

31

Es handelte sich dabei um folgende Fälle: II. 1, 2, 3, 9, 10, 14, 33, 42, 44, 48, 58, 61, 78, 80, 81, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 96, 97, 99, 100, 101 und 102.

32

Für die weiteren Taten mit einer Summe bis zu 5.000.- Euro erachtete das Gericht jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen:

33

Es handelte sich dabei um folgende Fälle: II. 40, 41, 43, 46, 47, 49, 50, 51, 53, 54, 56, 57, 63, 64, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 79, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 92 und 98.

34

Für sämtliche über 5.000.- Euro liegenden Summen erachtete das Gericht eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils zehn Monaten für tat- und schuldangemessen.

35

Es handelte sich dabei um folgende Fälle: II. 39, 45, 55, 60, 62 und 65.

36

Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht aus diesen Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet.

37

Diese Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.

38

Der Angeklagte verfügt zunächst über eine positive Sozialprognose. Der Angeklagte steht in einem regulären Beschäftigungsverhältnis und ist familiär eingebunden. Darüber hinaus hat er auf das Gericht den Eindruck gemacht, als habe ihn die Durchführung des Verfahrens derart beeindruckt, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei dem bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten, der bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium ein weitreichendes Geständnis abgelegt hat, lagen darüber hinaus besondere Umstände in seiner Person vor, die ausnahmsweise eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigten (§ 56 Abs. 2 StGB).

39

Die Entscheidungen über die vermögensabschöpfenden Maßnahmen beruhen auf den § 111 i und 111 b StPO.

40

V.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

42

Unterschrift