Rechtsprechung / Amtsgericht Münster

Amtsgericht Münster Beschluss vom 16.11.2018 – 48 C 712/18

ECLI:DE:AGMS:2018:1116.48C712.18.00

Tenor

Der Beschwerde des Beklagten vom 05.11.2018 gegen die Streitwertfestsetzung wird abgeholfen.

Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Bei der ursprünglichen Festsetzung des Streitwerts wurde fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufrechnung des Beklagten um eine Hilfsaufrechnung handele; tatsächlich handelt es sich um eine unbedingte („Primär“-) Aufrechnung.

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Gemäß § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht, und es sich um eine Hilfsaufrechnung handelt.

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Eine Hilfsaufrechnung liegt vor, wenn der Beklagte die den Klageanspruch begründenden Tatsachen bestreitet. Vorliegend hat sich der Beklagte zwar gegen die Klageforderung gewehrt; dabei hat er jedoch keine den Anspruch begründenden Tatsachen bestritten. Er hat lediglich eine divergierende Rechtsauffassung zur Grundlage seiner Verteidigung gemacht. Damit handelt es sich bei der Aufrechnung – auch wenn sie wohl als Hilfsaufrechnung dargestellt wurde (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 07.06.2018, wonach „vorsorglich“ die Aufrechnung erklärt wurde) – tatsächlich um eine Primäraufrechnung, so dass für die Anwendung des § 45 Abs. 3 GKG kein Raum ist.

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Der Beschwerde war damit abzuhelfen.