Rechtsprechung / Amtsgericht Magdeburg
Amtsgericht Magdeburg Urteil vom 05.08.2021 – 121 C 166/21 (121)
Orientierungssatz
Einer Feststellungsklage mit dem Ziel festzustellen, dass ein Sportverein grundsätzlich verpflichtet ist, in jedem Jahr eine Mitgliederversammlung in geeigneter Form durchzuführen, fehlt das Feststellungsinteresse, weil dem klagenden Mitglied eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht, nämlich die der Klage auf Durchführung einer Mitgliederversammlung. Insbesondere ist mit der beabsichtigten Feststellungsklage nicht sichergestellt, dass tatsächlich eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Dies gilt umso mehr, als die begehrte Feststellung nicht über die Regelung in der betreffenden Satzung, die regelt, dass jährlich in einem genannten Zeitraum eine Mitgliederversammlung dazu finden hat, hinaus gehen darf.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied des Beklagten.
§ 13 der Satzung des Beklagten der Satzung des Beklagten lautet wie folgt:
"(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind unter Maßgabe von § 12 alle Mitglieder, soweit sie mit der Beitragszahlung nicht mehr als 3 Monate im Rückstand sind.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden Ziele und Aufgaben des Vereins, seine Organisationen bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit. …
….
(4) eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember statt und wird erst durch das Präsidium einberufen.
(5) die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat das Präsidium vorzunehmen, wenn nicht durch das Präsidium selbst, den Aufsichtsrat oder mindestens 50 der Mitglieder durch einen schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag verlangt wird
…"
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Satzung , Bl. 16-25 der Akte Bezug genommen.
Seit dem Frühjahr 2019 herrscht die Covid - 19 - Pandemie. Im November des Jahres 2020 war Deutschland von der dritten Pandemiewelle erfasst. Das Präsidium hat sich mit mit 50 Vereinsmitgliedern sowie Vertretern der aktiven Fangruppe beraten. Die genannten Personen waren gegen die Abhaltung einer Online - Veranstaltung und für die Verschiebung der Mitgliederversammlung in das nächste Frühjahr. Das Präsidium des Beklagten informierte daraufhin die Mitglieder, so auch den Kläger, darüber, dass die Mitgliederversammlung des Jahres 2020 aufgrund der Pandemie nicht wie geplant im November 2020 statt findet sondern auf das früher 2021 verschoben werde. Der Beklagte begründete die Entscheidungen damit, dass man sich für eine Präsenzveranstaltung entschieden habe, um den direkten persönlichen Kontakt zwischen Mitgliedern und Gremien sowie die Mitgliedern untereinander für den gemeinsamen Austausch gewährleisten zu können. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 24.10.2020 an das Präsidium des Beklagten und wies darauf hin, dass nach § 13 der Satzung einmal jährlich zwischen dem 1. Oktober dem eine 30. Dezember eine Mitgliederversammlung einzuberufen sei bzw. stattzufinden habe. Ein Mitglied des Präsidiums des Beklagten teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.2020 mit, eine Präsenzveranstaltung sei derzeit aufgrund der Landesverordnung nicht gestattet. Die Abhaltung von Mitgliederversammlungen als Online - Veranstaltung habe der Gesetzgeber zwar erlaubt, diese sei allerdings nicht verpflichtend und auch nicht satzungskonform. Im weiteren wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen.
Der Kläger sieht sich durch die Entscheidung des Präsidiums und des Aufsichtsrates in seinem Recht als Vereinsmitglied verletzt. Es sei weder ihm noch den weiteren Mitgliedern möglich, die satzungsmäßigen Rede-, Antrags- und Fragerechte wahrzunehmen. Eine unmittelbare Klärung anstehender Themen mit den Vertretern des Vereins sei bei einem Ausfall der Mitgliederversammlung nicht möglich.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, in jedem Jahr eine Mitgliederversammlung in geeigneter Form durchzuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte werde 2021 selbstverständlich - dies sei auch außergerichtlich nie in Abrede gestellt worden - eine Mitgliederversammlung durchführen. Die maßgebliche Gesetzeslage gemäß Art. 2 § 5 Abs. 3 Covid-19-Gesetzes ermögliche dem Präsidium des Beklagten auch ohne entsprechende Satzungsvorgabe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz, rein virtuell bzw. online oder aber als sogenannte Hybrid - Veranstaltung stattfindet. Das Präsidium sei mangels gesetzlicher Regelungen berechtigt gewesen, über das Ob und Wie der Durchführung der Mitgliederversammlung nach seinem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen sei dabei nur insoweit eingeschränkt, als das eingeschlagene Verfahren jedem Mitglied in zumutbarer Weise die Teilnahme ermöglichen müsse.
Die Durchführung einer Online- Veranstaltung sei bereits knapp 10.000 Mitgliedern auch nur schwierig zu organisieren. Angesichts der pandemischen Lage habe zwischen den Mitglieder vertreten, den Repräsentantin der Fangruppen und den Gremienmitgliedern des Beklagten ein Einvernehmen darüber bestanden, 2020 keine digitale Mitgliederversammlung durchzuführen, sondern diese auf 2021 zu verlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Es fehlt an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Die Feststellungsklage dient dem Erlangen von Rechtsgewissheit in Fällen, in denen die Durchsetzung subjektiver Rechte durch Leistungsurteil oder eine Rechtsänderung durch Gestaltungsurteil nicht möglich ist. Ein Feststellungsinteresse ist insbesondere sondere dann gegeben, wenn bessere Rechtsschutzmöglichkeiten fehlen. Vorliegend liegt eine Rechtsschutzmöglichkeit des Klägers darin, den Beklagten auf Durchführung einer Mitgliederversammlung zu verklagen. Die Feststellung, dass der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, eine Mitgliederversammlung durchzuführen, führt nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers. Denn damit ist nicht sichergestellt, dass tatsächlich eine Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Zudem dient die begehrte Feststellung auch nicht einer über die Regelung in § 13 der Satzung hinaus gehenden Feststellung. Dass jährlich in dem genannten Zeitraum eine Mitgliederversammlung dazu finden hat, ist eindeutig in der Satzung geregelt. Abgesehen davon hat der Beklagte auch nie seine grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung einer jährlichen Mitgliederversammlung in Abrede gestellt.
Demgegenüber wäre es bei einer entsprechenden Leistungsklage in Bezug auf eine in konkret durchzuführende Mitgliederversammlung gegebenenfalls möglich zu überprüfen, ob der Beklagte zur Durchführung dieser Mitgliederversammlung unter den dann herrschenden Bedingungen verpflichtet ist.
Die Klage ist daher abzuweisen.