Rechtsprechung / Amtsgericht Magdeburg
Amtsgericht Magdeburg Urteil vom 13.05.2024 – 104 C 1981/23 (104)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 421,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem
Betrag von 3.784,25 € für den Zeitraum vom 06.12.2023 bis zum 01.01.2024 und aus 421,11 € seit dem 01.01.2024. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zu einem großen Teil begründet.
Die Klägerin hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf die Zahlung weiterer 421,11 €.
Der Klägerin sind von der ... für einen von ihr im Zeitraum 06.11.2023 (08:37 Uhr) - 10.11.2023 (17:02 Uhr) zur Verfügung gestellten Pkw Seat Arona (...) ein Betrag von 626,13 € in Rechnung gestellt worden. In diesem Zeitraum wurde das verunfallte Fahrzeug der Klägerin repariert.
Die Parteien streiten allein darüber, in welcher Höhe die Klägerin den Ersatz von Mietwagenkosten beanspruchen kann.
Die von der Beklagten insoweit erhobenen Einwendungen sind im Wesentlichen nicht erheblich.
Soweit die Beklagte einwendet, es habe sich bei dem Pkw Seat Arona ... um einen Werkstattersatzwagen gehandelt, gilt folgendes. Die Beklagte hat mit der Übermittelung der Kopie eines Fahrzeugscheins des genannten Fahrzeugs (Anlage K 6 / Bl. 93 d.A.) nachweisen können, dass es sich bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... um ein zugelassenes Selbstfahrermietfahrzeug handelt.
Der weitere Einwand der Beklagte, es habe sich bei dem in Rechnung gestellten Betrag dem Grund und der Struktur nach ganz offensichtlich um einen Unfallersatztarif gehandelt, ist ebenfalls nicht erheblich. Die Klägerin hat in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2024 nachvollziehbar und detailliert dargelegt, dass der Rechnungsbetrag von 626,13 € lediglich marginal über den Betrag liege, der sich nach der sog. Fracke-Methode als Schätzgrundlage für einen Normaltarif ergebe. Gleichwohl sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 571,11 € erforderlich im Sinne des § 249 Satz 2 BGB gewesen. Das Gericht hält die sog. Fracke-Methode für ein geeignetes Instrument, um die erforderlichen Mietwagenkosten zu ermitteln. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben in ihrem Schriftsatz vom 11.04.2024 nachvollziehbar dargelegt, dass sich bei Anwendung dieser Methode ein Betrag von 571,11 € ergibt. Abzüglich der bereits gezahlten 150,00 € verbleibt ein zu zahlender Betrag von 421,11 €.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.