Rechtsprechung / Amtsgericht Mainz
Amtsgericht Mainz Beschluss vom 24.01.2000 – 34 F 40/99
ECLI:DE:AGMAINZ:2000:0124.34F40.99.0A
Tenor
1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge über das Kind A. K., geboren am 20.05.1987, wird auf das Stadtjugendamt M. übertragen, sowie die Erlaubnis, Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII zu beantragen.
2. Das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters wird entzogen. Sein Antrag, auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf ihn, wird zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Parteien sind Eltern des gemeinsamen Kindes A., geboren am 20.05.1987. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wurde durch Urteil des Familiengerichts Mainz vom 03.02.1998 (Az. 34 F 110/97) geschieden. Die elterliche Sorge wurde den Eltern gemeinsam zugesprochen. Der Umfang wurde dergestalt durchgeführt, dass der Sohn zunächst bei der Antragsgegnerin lebte, während zu dem Antragsteller ein umfangreiches und überwiegend einvernehmlich durchgeführtes Umgangsrecht bestand.
Am 04.02.1999 beantragte der Antragsteller die Übertragung der alleinigen Sorge auf ihn. Zur Begründung führte er aus, dass diese Entscheidung auf dem Willen seines Sohnes beruhe und dieser nach Abholung aus der Schule durch den Antragsteller nicht mehr zu seiner Mutter zurückkehren wolle. Nach Auffassung des Antragstellers habe die Antragsgegnerin die Aufsicht gegenüber dem Kind vernachlässigt. Es habe auch keine Überwachung der Schularbeiten stattgefunden. Vielmehr sei dies einer Nachhilfe übertragen worden. Die Aufsicht werde der Mehrzeit seiner älteren Schwestern übertragen, die damit überfordert sei. Im Rahmen der Anhörung vor dem Familiengericht am 04.02.1999 äußerte der Sohn A., er wolle nicht mehr in den Haushalt seiner Mutter zurück. Dort müsse er sich oft sein Essen selbst machen und die zur Hausaufgabenüberwachung eingestellte Frau könne er nicht leiden. Auch den Freund seiner Mutter könne er nicht leiden. Seine Mutter habe den ganzen Tag viel zu arbeiten und komme erst spät heim. Die Mutter sage auch immer, er dürfe nicht zu seinem Vater, er sage ihr dann, sie solle aufhören zu lügen. Mit seiner Schwester komme er auch nicht mehr gut aus und diese wolle nicht immer auf ihn aufpassen.
Durch Beschluss des Gerichtes vom 04.02.1999 wurde das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Antragsteller übertragen.
Eine weitere Anhörung der Beteiligten erfolgte am 09.02.1999. Hier wurde vereinbart, dass der Sohn A. zunächst bei dem Antragsteller verbleiben solle, dass die Antragsgegnerin jedoch ein Besuchsrecht an Wochenende erhalten solle. Am 11.02.1999 wurde der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass A. sie an diesem Wochenende nicht besuchen werde. Das Gericht hielt daraufhin in einem Schreiben vom 16.03.1999 die getroffene Vereinbarung der Anhörung vom 09.02.1999 noch einmal fest.
Bzgl. der Frage der emotionalen Beziehungen des Kindes A. zu seinen Eltern im Hinblick auf eine mögliche Änderung der Obhut wurde gemäß Beschluss vom 09.02.1999 und 17.02.1999 ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Gutachterin, Frau Dipl.-Psych. R. G. kam in ihrem Gutachten vom 18.04.1999 (B1. 32 ff. der Gerichtsakte) zu folgendem Ergebnis:
Im Interesse des Kindeswohls werde vorgeschlagen, die elterliche Sorge allein Frau K. zu übertragen, da die Erziehungsfähigkeit der Mutter hinsichtlich der psychologischen Kriterien zur Beurteilung des Kindeswohls bei ihr eher verwirklicht sei als beim Vater. Wegen des genauen Inhaltes des Gutachtens wird auf die in den Gerichtsakten enthaltene schriftliche Fassung verwiesen.
Das Jugendamt führte einen Hausbesuch sowohl bei dem Antragsteller als auch bei der Antragsgegnerin durch. Sodann fand ein gemeinsames Gespräch im Stadtjugendamt statt. Letzteres fand erst am 13.04.1999 statt, nachdem Termine von Seiten des Antragstellers mehrfach kurzfristig abgesagt wurden. Hinsichtlich des Ergebnisses des Berichtes wird auf das Schreiben des Jugendamtes vom 29.04.1999 (B1. 35 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Die Sachverständige, Frau Dipl.-Psych. G., hat ihr schriftsätzliches Gutachten am 08.06.1999 mündlich vor dem Gericht erläutert. Sie hat das Ergebnis ihres Gutachtens aufrechterhalten. Das Jugendamt betonte, dass ein Kontakt des Sohnes A. zu beiden Elternteilen gewährleistet sein müsse. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.
Der Antragsteller legte sodann eine sachverständige Stellungnahme des Prof. Dr. U. J. vom 07.06.1999 vor, auf deren Inhalt ebenfalls verwiesen wird (B1. 108 ff. der Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 09.06.1999 stellte das Jugendamt fest, dass der Antragsgegnerin keinerlei Besuchskontakte eingeräumt würden und auch die Ferienzeiten nicht abgesprochen würden.
Mit Beschluss vom 27.07.1999 wurde für das Kind A. ein Verfahrenspfleger bestellt. Dieser nahm sodann Kontakt mit den Beteiligten auf und fasste die Ergebnisse seiner Anhörungen in dem Bericht vom 24.0.8.1999 und 20.09.1999 ausführlich zusammen. Auf die schriftlichen Ausführungen des Verfahrenspflegers (B1. 151 ff. und 176 ff. der Gerichtsakte) wird verwiesen.
Schließlich beantragte das Jugendamt mit Schriftsatz vom 20.01.2000 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Gesundheitsfürsorge und der Erlaubnis Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII beantragen zu können, auf sich. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 20.01.2000 verwiesen (Bl. 209 ff. der Gerichtsakte).
Die Antragsgegnerin schloss sich sowohl dem Antrag als auch der Begründung des Jugendamtes voll inhaltlich an und stellte selbst keinen eigenen Antrag.
Der Verfahrenspfleger des Kindes A. stimmte nach umfassender Begründung dem Antrag des Jugendamtes ebenfalls zu.
Dem Antrag des Jugendamtes, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind A. zu erteilen sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge und der Erlaubnis, Erziehungsmaßnahmen nach § 27 SGB VIII, einzuleiten, war vorliegend gemäß § 1666 BGB zu entsprechen. Dagegen konnte dem Antrag des Antragstellers, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen, nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 1671 BGB nicht vorliegen. Die tenorierte Entscheidung entspricht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am Besten. Sie beruht auf dem Ergebnis mehrfacher Anhörungen von Seiten des Gerichts, den Äußerungen Sachverständiger sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.
Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sowohl ein Verbleib des Kindes A. bei seinem Vater, als auch eine Rückführung in den Haushalt seiner Mutter vorläufig nicht angezeigt ist. Insofern folgt das Gericht nicht der Wertung der Gutachterin in ihrem Sachverständigengutachten vom 18.04.1999, die sich im Ergebnis für eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter ausgesprochen hatte. Das Gutachten beruht auf tatsächlichen Feststellungen, die die Gutachterin Anfang des Jahres 1999 gemacht hat und die von der Tatsachenseite her auch durch das Gegengutachten des Prof. Dr. U. J. vom 07.06.1999 nicht in Zweifel gezogen worden sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass auch Prof. J. dem Sohn A. eine sehr enge und emotionale positive Bindung an seine Mutter bescheinigt. Negativ sei jedoch und auch zu beseitigen, die "Instrumentalisierung" des Jungen. Dessen einseitig radikale Parteinahme gegen seine Mutter sicherlich nicht seinen wahren Bedürfnissen entspreche. Prof. J. äußert in seiner Stellungnahme, dass eine Verschlechterung der Feindseligkeiten in der Beziehung des Kindes zur Mutter zwangsläufig auftreten werde, wenn nicht eine intensive Arbeit mit beiden Elternteilen erfolge. Der Antragsgegnerin müsse bewusst sein, dass eine zwangsweise Rückführung des Kindes die Aggression gegen sie noch aufheize, andererseits müsse dem Antragsteller auch klar sein, dass sein Sohn - trotz aller Beteuerungen - eine innige und emotional besetzte Beziehung zu seiner Mutter hat. Sowohl nach der Einschätzung des Jugendamtes, als auch den sehr ausführlichen Einlassungen des aufgrund allseitiger Befürwortung bestellten Verfahrenspflegers, Herrn Rechtsanwalt S., ist die Verfestigung der feindseligen Einstellung des Kindes A. zu seiner Mutter zwischenzeitlich eingetreten. Die von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbundene Psychotherapeutin, Frau C. T. in M., die der Antragsteller mit dem Kind A. zu einigen therapeutischen Gesprächen aufgesucht hatte, äußerte sich dem Verfahrenspfleger gegenüber dergestalt, dass eine "Instrumentalisierung" des Kindes festzustellen sei. Auch das Jugendamt stellte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.10.1999 fest, dass der Junge nur stereotype, nicht kindgerechte Antworten auf die Frage gebe, wie er zu seiner Mutter stehe. Insbesondere ist hier die Äußerung aufgefallen, dass er, wenn er und sein Vater kein Recht bekämen, zum OLG ginge. In der Anhörung am 08.06.1999 hat sich der Junge gegen über dem damaligen Familienrichter noch sehr erfreut gezeigt, als dieser ihn darauf hingewiesen hatte; dass es seine Pflicht sei, seine Mutter auch zu besuchen. Die übereinstimmende Einschätzung des Jugendamtes und des Verfahrenspflegers im Bezug auf die Uneinsichtigkeit des Antragstellers und seine mangelnde Kooperationsbereitschaft wird bestätigt durch das eigene, eigenmächtige Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit. Trotz Bestehens des gemeinsamen Sorgerechtes verbrachte der Antragsteller den Sohn A. ohne ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Willen der Mutter in seine Wohnung. Er meldete den Sohn an seinen Wohnort um und führte sodann mehrere Schulab- und -ummeldungen vor, wobei er das Bestehen des gemeinsamen Sorgerechtes verschwieg, wie dies die Schulverwaltung mitteilte. Bei dem Antragsteller ist der Wille zu gemeinsamen und für den Sohn entlastenden Regelungen nicht erkennbar. Trotz ärztlicher Empfehlungen hat er keinerlei langfristige therapeutische Maßnahmen durchgeführt. Bei der Therapeutin, Frau T., hat er darauf bestanden, zusammen mit seinem Sohn bei den Gesprächen anwesend zu sein und hat diese auch nach viermaligem Besuch nicht weitergeführt. Hinsichtlich der Hörstörungen seines Sohnes bemüht sich der Antragsteller lediglich darum, ärztliche Gutachten zu erreichen, die eine Therapiebedürftigkeit nicht bejahen. Von der Antragsgegnerin auf die Tatsache angesprochen, dass bei herkömmlichen Untersuchungsmethoden die Hörstörungen des Sohnes A. nicht feststellbar seien, hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung keine Reaktion gezeigt. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Antragstellers zeigt sich auch hinsichtlich der Umgangsregelung. In den Zeiten, als der Sohn A. bei Mutter und Schwester lebte, hat das Besuchsrecht nach eigenen Angaben des Antragstellers im Wesentlichen unproblematisch geklappt. Trotz mehrfacher Hinweise sowohl des Gerichtes als auch der Gutachter, hat der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, dass er den an ihn gestellten gesetzlichen Auftrag, nämlich positiv auf einen Kontakt seines Sohnes mit der Mutter einzuwirken, wirklich wahrgenommen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass er ernsthaft auf seinen Jungen eingewirkt haben sollte. Die gegenteiligen Äußerungen des Antragstellers erscheinen auch nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung als "Lippenbekenntnisse". Die ablehnende und abwertende Haltung gegenüber seiner früheren Ehefrau, die für sämtliche Beteiligten deutlich erkennbar war, muss zumindest eine unbewusste Beeinflussung des Sohnes A. in Richtung auf seine Mutter bedingen. Der Verfahrenspfleger des Jungen äußert sich diesbezüglich unzweideutig. Nach seiner Auffassung stellt sich die Situation so dar, dass A. im Bezug auf die Beziehung zu seiner Mutter seinen eigenen Willen nicht mehr wirklich äußern kann. Die permanente Beeinflussung durch. den Antragsteller, die sich auch durch dessen objektives Verhalten verifizieren lässt, hat vorliegend eine Situation heraufbeschworen, die es nicht mehr angezeigt sein lässt, den Sohn weiterhin bei seinem Vater zu belassen. Allein die Tatsache, dass A. in den schulischen Leistungen nicht abgesunken ist, rechtfertigt nicht, ihn weiter allein dem väterlichen Einfluss auszusetzen, der einseitig auf Stärke und Leistungsverhalten ausgerichtet ist, während in psychisch emotionaler Hinsicht ein Defizit des Jungen in Kauf genommen wird.
Nach Auffassung aller Beteiligter - mit Ausnahme des Antragstellers - ist der Sohn A. weiterhin erheblichen Spannungen ausgesetzt und hat unter dem mangelnden Kontakt zu seiner Mutter erheblich zu leiden. A. ist daher zunächst einmal aus diesem Spannungsfeld zu lösen und in einer neutralen Einrichtung von der einseitigen Ausrichtung auf den Vater zu lösen. Dies bedeutet nicht, dass der Kontakt zum Vater unterbunden werden sollte, vielmehr erscheint eine neutrale Ausgangsposition und ein zur Ruhe kommen des Kindes außerhalb des Konfliktbereichs der Eltern sinnvoll, um dann mit diesen gemeinsam unter fachlicher Anleitung einen Neuanfang in der Beziehung zu beiden Elternteilen zu machen. Der von dem Antragsteller vorgeschlagene Weg eines betreuten Umgangs mit der Antragsgegnerin unter fachlicher Anleitung, erscheint nicht ausreichend, um vorliegend das Ziel zu erreichen, den Sohn A. aus dem extremen Loyalitätskonflikt zu befreien. Von daher konnte auch hinsichtlich einer Entscheidung des Gerichtes nicht weiter zugewartet werden, da sich die Verhältnisse ansonsten weiter manifestiert hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 94 Abs. 2 Nr. 4 KostenO.