Rechtsprechung / Amtsgericht Mainz

Amtsgericht Mainz Urteil vom 14.05.2002 – 88 C 322/01

ECLI:DE:AGMAINZ:2002:0514.88C322.01.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um eine Zahlungsverpflichtung aus einem Zeichnungsvertrag vom 12.9.1997/1.10.1997. Danach verpflichtete sich der Beklagte, ein Aktienbündel von zwölf Namensaktien der Klägerin zu zeichnen zu einem Nennbetrag je Aktie in Höhe von 1.200,00 DM zuzüglich einem Verwaltungsaufschlag in Höhe von 100,00 DM je zu erwerbender Aktie, mithin weiteren 1.200,00 DM. Die Zahlungen auf die Aktien begannen mit einer Anzahlung in Höhe von 200,00 DM und monatlichen Raten à 100,00 DM ab dem 1.11.1997. Die Gesellschaft, d.h. die Klägerin, verpflichtete sich die Aktien auszugeben, sobald die Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von voraussichtlich 2.000.000,00 DM mit Eintragung im Handelsregister wirksam wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird insoweit auf Blatt 28, 29 der Akten verwiesen.

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Mit Schreiben vom 11.12.1997 kündigte der Beklagte den Vertrag fristlos. Bereits durch Urteil vom 10.6.1999 des Amtsgerichts Mainz unter dem Aktenzeichen 88 C 305/98 wurde der Beklagte zur Zahlung von ausstehenden Raten verurteilt. Die Klägerin macht mit dieser Klage die monatlichen Raten à 100,00 DM von Mai bis Dezember 1998, für das gesamte Jahr 1999 und für Januar bis November 2000, insgesamt 2.900,00 DM geltend.

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Die Klägerin trägt vor:

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Die Gründe in dem Schreiben des Beklagten vom 11.12.1997 reichten für eine fristlose Kündigung nicht aus. Bei dem benannten Zeugen Z... handele es sich um einen Mitarbeiter der Vertriebsgesellschaft, die in eigener Regie die Vorverträge vermittele. Für die Vermittler sei die Teilnahme an den Seminaren erforderlich, um ihnen die notwendigen Kenntnisse über die Vorverträge zu vermitteln. Dies diene dem Schutz der Anleger. Die Zeichnung des Vorvertrages sei aber von der Seminarteilnahme unabhängig. Eine ordentliche Kündigung sei jedoch nicht möglich, da es sich bei diesem Vertragstyp um einen atypischen Vertrag handele, der als Ratenlieferungsvertrag anzusehen sei. Der Aktienkauf unterliege im Übrigen als Unternehmensbeteiligung gewissen Risiken. Eine unangemessene Benachteiligung sei daher nicht gegeben. § 185 Aktiengesetz sei nicht analog anwendbar, da es sich hier nur um einen Vorvertrag handele.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.900,00 DM zuzüglich 10 % Zinsen seit dem 13.10.2000 sowie Nebenkosten in Höhe von 294,20 DM zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor:

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Er habe mit Schreiben vom 11.12.1997 den Vertrag fristlos gekündigt, weil der Zeuge Z... den Vertrag für die Klägerin unterschrieben habe, obwohl der Vertrag von seinem Freund K. vermittelt worden sei. Der Vertrag sei auch unwirksam, weil nicht erkennbar sei, welche Vorteile mit der Unternehmensbeteiligung verbunden seien. Ihm sei lediglich eine Skontokarte übergeben worden für Geschäfte, die es nicht gebe. Im übrigen sei der Zeichnungsvorvertrag nichtig gemäß § 185 Abs. 2 Aktiengesetz, da der Tag der Kapitalerhöhung dem Beklagten nicht mitgeteilt worden sei. Er sei jedenfalls auch nicht im Hinblick auf die Satzung unterrichtet worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch zu.

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Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht nicht an die Feststellungen des Urteils vom 10.6.1999 gebunden ist, da nicht der Streitgegenstand, sondern nur eine Vorfrage des Erstprozesses im vorliegenden Prozess präjudiziert ist. Die materielle Rechtskraft des Vorprozesses wirkt hier nicht, weil sie sich auf präjudizielle Rechtsverhältnisse, wie beispielsweise das Bestehen eines Vertrages nicht erstreckt (vgl. Zöller vor § 322 Rdn. 28). Vorliegend ist die Wirksamkeit des Zeichnungsvertrages eine Vorfrage zum Leistungsanspruch der Klägerin aus dem Vertrag, der auf die Zahlung der monatlichen Raten zielt.

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Aktienrechtliche Hinderungsgründe bestehen grundsätzlich nicht gegen Verträge, die die Zeichnungsverpflichtung des Anlegers vorbereiten oder konkretisieren (vgl. Blaurock in Festschrift für Fritz Rittner 1991, Seite 35).

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Der Vertrag wurde nicht durch Kündigung vom 11.12.97 beendet. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung der Klägerin wonach eine ordentliche Kündigung bei diesem Vertragstyp nicht möglich ist. Die von dem Beklagten aufgeführten Gründe erfüllen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nicht. Sie sind nicht so gewichtig, dass ein Festhalten an dem Vertrag für den Beklagten unzumutbar gewesen wäre. Ein Widerruf innerhalb der Frist ist auch nicht erfolgt.

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Der streitgegenständliche Zeichnungsvertrag ist jedoch unwirksam. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt § 185 Abs. 1 Aktiengesetz in Analogie zur Anwendung. Denn auch der Vorvertrag, mit dem sich der Anleger zur späteren Zeichnung verpflichtet, unterliegt weitgehend den Anforderungen des § 185 Aktiengesetz. Er muss demnach den Umfang der durch die Zeichnung entstehenden Verpflichtung bestmöglich erkennen oder bestimmbar werden lassen, so dass der künftige Zeichnungsvertrag aus dem Vorvertrag hergeleitet werden kann. Deshalb richtet sich der notwendige Inhalt des Vorvertrages nach den Mindestbestandteilen der Zeichnungserklärung. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist zum einen eine umfassende Publizität, zum anderen zwingt die Beachtung der Form auch zum Überdenken des Erklärungsinhaltes. Der Inhalt des Zeichnungsscheines wird gerade deshalb gesetzlich vorgegeben, um dem Zeichner zum Bewusstsein und gegenüber der Beteiligungsgesellschaft zum Ausdruck zu bringen, welche Verbindlichkeiten gegen diese er eingeht (vgl. Blaurock a.a.O. Seite 43, 45 m.w.N.). Wenn die Wirksamkeitserfordernisse den Zeichner also schützen sollen, dann müssen sie auch im Vorvertrag enthalten sein, denn sonst würde der Zweck des Gesetzes verfehlt.

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Die Voraussetzungen des § 185 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 sind gegeben. Nicht angegeben werden muss beim Zeichnungsvortrag das Datum des Kapitalerhöhungsbeschlusses. Der Vorvertrag bindet die Hauptversammlung bei der Beschlussfassung nicht (vgl. Hüffer Kommentar zum Aktiengesetz 5. Auflage Rdn. 31).

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Vorliegend ist jedoch die Voraussetzung des § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Aktiengesetz nicht erfüllt ("maßgeblicher Endtermin"). Danach muss die im Zeichnungsschein abgegebene Erklärung zeitlich begrenzt sein, um eine unbegrenzte Bindung des Zeichners zu verhindern. Der Endzeitpunkt darf deshalb nicht solange hinausgeschoben werden, dass er keine ernsthafte Grenze mehr darstellt. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, eine unbegrenzt lange Bindung des Zeichners zu verhindern, könnte praktisch unterlaufen werden, wenn der Vorvertrag selbst unbefristet ist. Der Verpflichtete müsste dann ständig mit einem Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung und daran anschließend mit der Aufforderung zur Zeichnung rechnen. Die Ratio der Vorschrift erfordert es deshalb, auch schon die Laufzeit des Vorvertrages zeitlich zu begrenzen (vgl. Blaurock a.a.O. Seite 48). Vorliegend ist im Zeichnungsvorvertrag zwar eine voraussichtliche Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung von 2 Millionen enthalten und der Zeitpunkt der Aktienausgabe, sobald die Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Handelsregister erfolgt ist. Stichtag der Zeichnung ist zwei Wochen vor der Anmeldung des Erhöhungsbeschlusses beim Handelsregister. Eine eindeutige Bestimmbarkeit des Endzeitpunktes, bis zu dem ein Kapitalerhöhungsbeschluss erfolgt oder der Beklagte an seine Verpflichtung zur Zeichnung gebunden sein soll, ist jedoch nicht erkennbar. Vorliegend steht es vielmehr völlig offen, wann eine Kapitalerhöhung beschlossen und beim Handelsregister angemeldet werden soll und wann die Aktien letzten Endes ausgegeben werden. Dass entsprechendes bereits geschehen ist oder kurz bevorsteht, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Nicht im Ansatz ist ein nachvollziehbarer Zeitraum für die Erfüllung der Voraussetzungen, die für die Zeichnung und Ausgabe der Aktien erforderlich sind, vorgetragen oder aus anderen Umständen erkennbar. Die Laufzeit ist somit zu begrenzen und zwar auch dann, wenn noch nicht einmal der Zeitpunkt des Erhöhungsbeschluss feststeht (vgl. Hüffer a.a.O.). Ließe man dem Vertrag ungehindert seinen Lauf, hätte der Beklagte den vollen Betrag in Höhe von 14.400,00 DM zuzüglich Verwaltungsaufwand in Höhe von 1.200,00 DM irgendwann gezahlt, ohne im Zweifel jemals zu einer Zeichnung zu gelangen, weil es möglicherweise niemals zu dem angekündigten Erhöhungsbeschluss und Eintragung im Handelsregister kommt.

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Der Zeichnungsvortrag ist folglich nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Ein Zahlungsanspruch besteht daher nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.