Rechtsprechung / Amtsgericht Mannheim
Amtsgericht Mannheim Urteil vom 14.07.2006 – 12 C 75/05
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 670,22 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aufgrund einer Krankenhaustagegeldversicherung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.02.1985 mit einer Krankenhaustagegeldversicherung zu einem versicherten Tagessatz von 29,14 EUR versichert.
Vom 26.09. bis 18.10.2004 war die Klägerin in stationärer Behandlung im Fachkrankenhaus für Dermatologie, ….
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Krankengeld gegen die Beklagte zu. Bei der Fachklinik … handele es sich um ein Akutkrankenhaus, in dem keine Kur oder Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt würden. Auch bei der Klägerin sei eine Akutbehandlung durchgeführt worden. Sie macht daher das Krankengeld von 29,14 EUR x 23 Tage, insgesamt mithin 670,22 EUR geltend.
Sie beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
Klagabweisung.
Sie beruft sich auf § 4 Teil I MB/KK, Abs. 1b AVB sowie auf § 5 Teil I MB/KK, Abs. 1d AVB.
Sie trägt vor, bei der Fachklinik … handelte es sich um eine gemischte Einrichtung, die sowohl Akutbehandlungen als auch Kur- und Rehabilitationsbehandlungen durchführe. Zudem habe die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung einer Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung, nicht jedoch einer Akutbehandlung entsprochen. Mangels vorheriger Leistungszusage (dies ist zwischen den Parteien unstreitig) sei daher ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld nicht gegeben.
Hinsichtlich des weitergehenden Parteivortrages wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat über die zugrundeliegenden Streitfragen Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … sowie Einholung eines schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen …. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 10.10.2005 (AS 82 ff.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.07.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme hinlänglich davon überzeugt, dass es sich bei der Fachklinik … um ein reines Akutkrankenhaus und nicht um eine gemischte Anstalt im Sinne von § 4 Teil I MB/KK AVB handelt und dass die durchgeführte Behandlung als medizinische notwendige Akutbehandlung und nicht als Kurmaßnahme zu bewerten ist.
Aufgrund der Aussage des – sichtlich für die Belange der Klägerin engagierten – Zeugen …, der die streitumfangene Klinik als Kaufmann maßgeblich mit aufgebaut hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem streitumfangenen Krankenhaus um ein Akutkrankenhaus handelt. Der Zeuge hat glaubhaft dargelegt, dass in den zwölf Jahren des Bestehens der Klinik noch keine Kurmaßnahme oder Sanatoriumsbehandlung durchgeführt worden sei und das insoweit auch kein Versorgungsvertrag abgeschlossen sei, so dass dies auch nicht zulässig sei. Der Sachverständige ... hat dies bestätigt. Er hat auch seine ursprüngliche Einschätzung im schriftlichen Sachverständigengutachten aufgrund der Aussage des Zeugen relativiert. Der Sachverständige war aufgrund der Angaben von Selbsthilfegruppen im Internet davon ausgegangen, dass die streitumfangene Klinik sogenannte „Mutter-Kind-Kuren“ anböte und hat im Hinblick hierauf den Schluss gezogen, dass auch Kuren und Sanatoriumsbehandlungen angeboten würden. Der Zeuge … hat demgegenüber erläutert, dass es sich nicht um Kuren handele, sondern im Zusammenhang mit dem besonderen Behandlungskonzept bei erkrankten Kindern auch Elternteile oder sogar Geschwister bei einem einheitlichen Pflegesatz aufgenommen würden. Im Verlaufe der Beweisaufnahme ist aufgrund der Aussagen des Zeugen und der Begutachtung des Sachverständigen deutlich geworden, dass die streitumfangene Klinik aufgrund des besonderen Behandlungskonzepts im Rahmen einer Akutversorgung Maßnahmen für indiziert hält, die von Hautärzten, welche einem konventionelleren Behandlungskonzept, das beispielsweise die Gabe von Cortison und Antihistaminika vorsieht, eher als kurtypische Maßnahme angesehen würden (autogenes Training, Stressabbau u.ä.).
Es wurde deutlich, dass häufig Patienten in die besagte Klinik überwiesen werden, bei welchen konventionelle Behandlungen nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hatten. Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei Neurodermitis um eine schwer zu behandelnde Erkrankung handelt. Das bei dieser Erkrankung ein ganzheitliches Behandlungskonzept auch auf Beeinflussung psychosomatischer Vorgänge abstellt und auch eine landschaftlich schöne Umgebung einsetzt, um eine Heilung zu begünstigen, kann angesichts dessen nicht dazu führen, die Eigenschaft der streitumfangenen Klinik als Akutkrankenhaus hinreichend in Frage zu stellen.
Auch befand sich die Klägerin ausweislich der Behandlungsunterlagen in reduziertem Allgemeinzustand, als sie eingewiesen wurde; die vorgelegten Fotos sprechen eine eindrucksvolle Sprache.
Aufgrund der Angaben des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass es sich bei der durchgeführten Behandlung auch um eine medizinisch notwendige Behandlung eines akuten Schubes einer chronischen Dermatose gehandelt hat und nicht um eine lediglich kurmäßige Anwendung.
Der Sachverständige hat durchblicken lassen, dass er in der von ihm geführten Klinik ein anderes Behandlungskonzept vorziehen würde, er hat aber sehr fair und objektiv eingeräumt, dass es sich bei dem in der streitumfangenen Klinik durchgeführten Behandlungskonzept um ein solches handelt, welches der Akutbehandlung und nicht der kurmäßigen Behandlung diene, wenn es naturgemäß auch Überschneidungen gäbe.
Zu Recht hat der Sachverständige auch darauf verwiesen, dass die gesetzliche Krankenversicherung die durchgeführte Behandlung als solche akzeptiere. Dies ist ein starkes Indiz dafür, das die Einschätzung des Gerichts zu stützen geeignet ist.
Nach allem musste sowohl bejaht werden, dass es sich bei der streitumfangenen Klinik um ein Akutkrankenhaus und nicht um eine gemischte Anstalt handelt, als auch verneint werden, dass bei der Klägerin eine Kur oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wurde. Die Voraussetzungen der Anspruchsausschlüsse in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche dem Vertrag zwischen den Parteien zugrunde liegen, waren daher zu verneinen; ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Leistungen demgegenüber zu bejahen. Der Klage musste daher stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme hinlänglich davon überzeugt, dass es sich bei der Fachklinik … um ein reines Akutkrankenhaus und nicht um eine gemischte Anstalt im Sinne von § 4 Teil I MB/KK AVB handelt und dass die durchgeführte Behandlung als medizinische notwendige Akutbehandlung und nicht als Kurmaßnahme zu bewerten ist.
Aufgrund der Aussage des – sichtlich für die Belange der Klägerin engagierten – Zeugen …, der die streitumfangene Klinik als Kaufmann maßgeblich mit aufgebaut hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem streitumfangenen Krankenhaus um ein Akutkrankenhaus handelt. Der Zeuge hat glaubhaft dargelegt, dass in den zwölf Jahren des Bestehens der Klinik noch keine Kurmaßnahme oder Sanatoriumsbehandlung durchgeführt worden sei und das insoweit auch kein Versorgungsvertrag abgeschlossen sei, so dass dies auch nicht zulässig sei. Der Sachverständige ... hat dies bestätigt. Er hat auch seine ursprüngliche Einschätzung im schriftlichen Sachverständigengutachten aufgrund der Aussage des Zeugen relativiert. Der Sachverständige war aufgrund der Angaben von Selbsthilfegruppen im Internet davon ausgegangen, dass die streitumfangene Klinik sogenannte „Mutter-Kind-Kuren“ anböte und hat im Hinblick hierauf den Schluss gezogen, dass auch Kuren und Sanatoriumsbehandlungen angeboten würden. Der Zeuge … hat demgegenüber erläutert, dass es sich nicht um Kuren handele, sondern im Zusammenhang mit dem besonderen Behandlungskonzept bei erkrankten Kindern auch Elternteile oder sogar Geschwister bei einem einheitlichen Pflegesatz aufgenommen würden. Im Verlaufe der Beweisaufnahme ist aufgrund der Aussagen des Zeugen und der Begutachtung des Sachverständigen deutlich geworden, dass die streitumfangene Klinik aufgrund des besonderen Behandlungskonzepts im Rahmen einer Akutversorgung Maßnahmen für indiziert hält, die von Hautärzten, welche einem konventionelleren Behandlungskonzept, das beispielsweise die Gabe von Cortison und Antihistaminika vorsieht, eher als kurtypische Maßnahme angesehen würden (autogenes Training, Stressabbau u.ä.).
Es wurde deutlich, dass häufig Patienten in die besagte Klinik überwiesen werden, bei welchen konventionelle Behandlungen nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hatten. Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei Neurodermitis um eine schwer zu behandelnde Erkrankung handelt. Das bei dieser Erkrankung ein ganzheitliches Behandlungskonzept auch auf Beeinflussung psychosomatischer Vorgänge abstellt und auch eine landschaftlich schöne Umgebung einsetzt, um eine Heilung zu begünstigen, kann angesichts dessen nicht dazu führen, die Eigenschaft der streitumfangenen Klinik als Akutkrankenhaus hinreichend in Frage zu stellen.
Auch befand sich die Klägerin ausweislich der Behandlungsunterlagen in reduziertem Allgemeinzustand, als sie eingewiesen wurde; die vorgelegten Fotos sprechen eine eindrucksvolle Sprache.
Aufgrund der Angaben des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass es sich bei der durchgeführten Behandlung auch um eine medizinisch notwendige Behandlung eines akuten Schubes einer chronischen Dermatose gehandelt hat und nicht um eine lediglich kurmäßige Anwendung.
Der Sachverständige hat durchblicken lassen, dass er in der von ihm geführten Klinik ein anderes Behandlungskonzept vorziehen würde, er hat aber sehr fair und objektiv eingeräumt, dass es sich bei dem in der streitumfangenen Klinik durchgeführten Behandlungskonzept um ein solches handelt, welches der Akutbehandlung und nicht der kurmäßigen Behandlung diene, wenn es naturgemäß auch Überschneidungen gäbe.
Zu Recht hat der Sachverständige auch darauf verwiesen, dass die gesetzliche Krankenversicherung die durchgeführte Behandlung als solche akzeptiere. Dies ist ein starkes Indiz dafür, das die Einschätzung des Gerichts zu stützen geeignet ist.
Nach allem musste sowohl bejaht werden, dass es sich bei der streitumfangenen Klinik um ein Akutkrankenhaus und nicht um eine gemischte Anstalt handelt, als auch verneint werden, dass bei der Klägerin eine Kur oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wurde. Die Voraussetzungen der Anspruchsausschlüsse in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche dem Vertrag zwischen den Parteien zugrunde liegen, waren daher zu verneinen; ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Leistungen demgegenüber zu bejahen. Der Klage musste daher stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.