Rechtsprechung / Amtsgericht Mannheim

Amtsgericht Mannheim Beschluss vom 10.03.2009 – 2 C 70/09

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Antragstellerin betrieb das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen. Sie verlangt von der Antragsgegnerin, der Rechtsschutzversicherung ihres Ehemannes, die Erteilung einer Deckungszusage für die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen eine Rechtsanwältin, die sie bei der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens fehlerhaft beraten habe. Die Rechtsanwältin habe im Schuldenbereinigungsplan versehentlich die Forderung einer Insolvenzgläubigerin nicht berücksichtigt, weshalb die Antragstellerin behauptet, nunmehr von dieser auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden.

2

Der Antrag ist unbegründet.

3

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nur dann Erfolg, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet, § 114 ZPO. Daran fehlt es.

4

Die von der Antragstellerin angestrebte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen ihre Rechtsanwältin wegen vermeintlich fehlerhafter Beratung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist nicht vom Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung umfasst. Nach § 3 Abs. 3 c ARB 2000 besteht Rechtsschutz nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. Dem Ausschluss liegt die Erwägung zugrunde, dass der Versicherungsnehmer im Falle einer eigenen Insolvenz in erheblich gesteigertem Umfang rechtlich Interessen wahrnehmen und damit Kosten aufwenden muss. Diese Gefahr soll durch die Ausschlussbestimmung von der Risikogemeinschaft ferngehalten werden, die Prozesshäufung im Fall der Insolvenz nicht zu Lasten des Versicherers gehen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist daher jede Interessenwahrnehmung, die durch einen Insolvenzantrag ausgelöst wurde oder zumindest in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem solchen Antrag steht ( OLG Karlsruhe , NZI 2002, 316 f).

5

Von § 3 Abs. 3 c ARB 2000 werden nicht nur Streitigkeiten erfasst, die sich gegen Insolvenzschuldner oder -gläubiger richten, sondern sämtliche Auseinandersetzungen, die kausal auf die Insolvenz des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen zurückzuführen sind. Dies ist bei einer vermeintlichen fehlerhaften Beratung im Rahmen des eigenen Verbraucherinsolvenzverfahrens offensichtlich der Fall.

6

Sofern die Antragstellerin einwendet, die Rechtstreitigkeit stehe nicht im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, sondern es handle sich um einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag, greift das Argument nicht durch. Dass die Insolvenz nicht dem Vertragsverhältnis zwischen der Rechtsanwältin und der Antragstellerin zugrunde liegt, steht außer Frage, denn das Insolvenzverfahren stellt kein Rechtsverhältnis dar. Zweck der Ausschlussklausel ist vielmehr, dass die im Falle der Insolvenz typischerweise eintretenden Kosten und Risiken der Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe nicht auf den Versicherer übergewälzt werden.

7

Die Klage hat auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn § 3 Abs. 3 c ARB dahingehend auszulegen wäre, dass lediglich insolvenzspezifische Risiken ausgeschlossen sein sollen. Durch die behauptete fehlerhafte Beratung der von der Antragstellerin mit der Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans beauftragten Rechtsanwältin hat sich ein spezifisches Risiko des Insolvenzverfahrens verwirklicht. Die versehentlich unterbliebene Berücksichtigung einer Forderung bei der Aufstellung eines Schuldenbereinigungsplans stellt keine völlig untypische Gefahr dar, die mit dem Insolvenzverfahren in keinem inneren Zusammenhang steht.