Rechtsprechung / Amtsgericht Mannheim
Amtsgericht Mannheim Urteil vom 29.11.2011 – 2 Ls 302 Js 33746/10
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des Vereitelns der Zwangsvollstreckung.
Die Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung.
Es werden verurteilt:
der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom - gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten,
die Angeklagte zu der
Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Die Vollstreckung beider Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. ...: §§ 288 Abs. 1 und 2, 55 StGB
bzgl. ...: §§ 288 Abs. 1 und 2, 27 StGB
Gründe
I.
1. Die heute 45 Jahre alte hat nach dem Abitur im Jahr 1985 das Studium der Betriebswirtschaft begonnen, dieses aber wegen Schwangerschaft aufgegeben. In der Folge kümmerte sie sich um die Kinder und ging Aushilfsbeschäftigungen nach. Seit Anfang 2010 hat sie von ihrem Ehemann, dem Mitangeklagten, dessen einzelkaufmännisches Unternehmen für Garten- und Landschaftsbau übernommen, welches sie mit zwei Angestellten führt. Nach ihren Angaben verbleibt ein monatlicher Reingewinn von etwa 3000,-- bis 4000,-- Euro.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
2. Ihr Ehemann, der heute 48 Jahre alte Angeklagte, ist zusammen mit drei Geschwistern im Familienverbund aufgewachsen. Nach dem Fachabitur 1982 begann er zunächst das Studium der Betriebswirtschaft, welches er aber nach dem vierten Semester abgebrochen hat. Nachdem er im Jahr 1988 seine jetzige Ehefrau, die Mitangeklagte, kennengelernt hatte, stieg er auf Vorschlag von deren Vater in dessen Garten- und Landschaftsbetrieb ein, den er in den 90er Jahren übernommen und bis Ende 2009 als einzelkaufmännisches Unternehmen geführt hat. Aktuell hilft er in diesem nunmehr von seiner Ehefrau geführten Betrieb aus, ohne hierfür nach seinen Angaben jedoch eine Bezahlung zu erhalten. Der Angeklagte hat aus der Zeit seiner Selbständigkeit Schulden in Höhe von etwa 150.000,-- Euro.
Die beiden Angeklagten sind seit 1990 verheiratet; aus der Ehe sind drei in den Jahren 1989, 1991 und 1994 geborene Kinder hervorgegangen.
Im Dezember 2000 wurde der Angeklagte wegen Verletzung der Buchführungspflicht, Bankrott, unterlassener bzw. verspäteter Konkursantragstellung, Betrug und falscher Versicherung an Eides statt mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten belegt, die zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 16.12.2003 erlassen wurde. Im April 2010 folgte eine Geldstrafe wegen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Darüber hinaus wurde der Angeklagte in dem Verfahren Amtsgericht Mannheim mit Strafbefehl vom 16.11.2010, rechtskräftig seit 03.03.2011, wegen Betrugs mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten belegt, deren Vollstreckung für 2 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diesem Erkenntnis lag zugrunde, dass der Angeklagte im Juli 2009 eine Baufirma mit der Durchführung von baulichen Veränderungen an dem Anwesen in Mannheim beauftragt hatte, obwohl er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest billigend in Kauf nahm, die Vergütung schuldig zu bleiben.
II.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 02.12.2009 - 3 K 493/09 - wurde auf Antrag der Gläubigerin, der ... Bank, die Zwangsversteigerung, und zwar die Wiederversteigerung, des im Grundbuch von Mannheim Nr. ... eingetragenen Grundbesitzes "Grundstück Lgb.Nr. .../10, 575 Quadratmeter, Gebäude- und Freifläche, Stadtteil angeordnet. Die Zwangsversteigerung richtete sich gegen den Angeklagten als Eigentümer und Vollstreckungsschuldner, bei dem Grundstück handelt es sich um das ursprünglich elterliche Anwesen der Angeklagten.
Am 19.03.2010 erkundigte sich der Angeklagte telefonisch bei der zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts Mannheim nach den Wertgrenzen und nach Art und Höhe einer evtl. zu leistenden Sicherheit. Dabei wusste er und nahm dies zumindest billigend in Kauf, dass seine Ehefrau, die Angeklagte D. M., das Gebot nicht erfüllen kann, da sie ebenso wie er selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel zum Erwerb eines Grundstücks verfüge. Durch das von vorn herein nicht erfüllbare Gebot beabsichtigte der Angeklagte, die Versteigerung des gemeinsam genutzten Familienanwesens zu verhindern und sich dessen weitere Nutzung zu sichern. Die Angeklagte billigte das Verhalten des Mitangeklagten und handelte aus denselben Gründen.
Wie von beiden Angeklagten geplant, blieb in dem Versteigerungstermin am 02.09.2010 die Angeklagte mit einem baren Meistgebot von 171.000,-- Euro die Meistbietende. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom selben Tag wurde ihr der oben bezeichnete Grundbesitz zugeschlagen. Aufgrund dieses Zuschlagsbeschlusses verfügte die zuständige Rechtspflegerin am 07.12.2010 die Eintragung der Angeklagten als neue Eigentümerin im Grundbuch. Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin leistete die Angeklagte Sicherheit in Höhe von 42.000,-- Euro.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 03.09.2010 wurde Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses auf den 05.11.2010 bestimmt. Die Angeklagte erbrachte das restliche Gebot nebst Bargebotzinsen in Höhe von 129.903,-- Euro in diesem Termin nicht. Zwischenzeitlich wurde allerdings die Forderung der Gläubigerin bis auf Euro durch Zahlungen gegenüber dem Gerichtsvollzieher zurückgeführt.
Die Angeklagte gab das Gebot am 02.09.2010 in Kenntnis dessen ab, dass sie dieses nicht würde erfüllen können, da sie nicht über ausreichende finanzielle Möglichkeiten verfügte und solche auch nicht kurzfristig beschaffen konnte. Schließlich handelte die Angeklagte in der Absicht, die Versteigerung des bezeichneten Objekts zu verhindern, um ihr und ihrer Familie die weitere Nutzung des Familienheims zu sichern.
Aufgrund der geschilderten Vorkommnisse stellte die Gläubigerin, die ... Bank, am 23.11.2010 erneut den Antrag auf Zwangsversteigerung (Wiederversteigerung). In dem sich nunmehr gegen die Angeklagte als neue Eigentümerin und Vollstreckungsschuldnerin richtenden Verfahren - Amtsgericht Mannheim - wurde Termin zur Wiederversteigerung noch nicht bestimmt.
Strafantrag wurde durch die Bank und fristgerecht gestellt.
III.
Die Feststellungen zur Person der beiden Angeklagten beruhen auf deren Angaben, den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister sowie dem auszugsweise verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom.
Beide Angeklagte haben den festgestellten Sachverhalt unumwunden eingeräumt, sind aber der Ansicht, dass ihr Verhalten straffrei sei. Bestätigt und ergänzt wurde die Richtigkeit dieser Geständnisse durch die Angaben der unvereidigt gebliebenen Zeugen Rechtspflegerin vom Amtsgericht Mannheim und von der ... Bank sowie die auszugsweise verlesenen Bestandteile der Zwangsversteigerungsakte Amtsgericht Mannheim. So hat insbesondere die Zeugin dem Gericht den Verlauf des Telefonats mit dem Angeklagten vom 19.03.2010 geschildert und berichtet, dass sie unmittelbar danach einen Vermerk über dieses Telefonat gefertigt hat, welcher verlesen wurde. Auch hat die Zeugin davon berichtet, dass sie letztlich nicht über die Zahlungsfähigkeit getäuscht wurde, sondern den Zuschlag an aus Rechtsgründen nicht versagen konnte. Auf die Vorschrift des § 288 StGB hat sie hingewiesen. Der Zeuge hat bekundet, dass die Forderung im Nachhinein bis auf Euro zurückgeführt wurde. Der Strafantrag der ... Bank vom wurde verlesen.
IV.
Der Angeklagte hat somit bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft, strafbar als Vergehen des Vereitelns der Zwangsvollstreckung gem. § 288 Abs. 1 und 2 StGB.
Die Angeklagte hat somit vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich dem Vereiteln der Zwangsvollstreckung, Hilfe geleistet, strafbar als Vergehen der Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung gem. §§ 288 Abs. 1 und 2, 27 StGB.
In rechtlicher Hinsicht ist lediglich Folgendes auszuführen:
Das von den Angeklagten an den Tag gelegte Verhalten unterfällt nach Rechtsauffassung des Gerichts dem Tatbestand des §§ 288 StGB, und zwar der Tatbestandsalternative des Beiseiteschaffens. Beiseiteschaffen bedeutet zunächst zwanglos jede räumliche Entfernung der der Zwangsvollstreckung unterliegenden Sache, etwa durch deren Verstecken, so dass diese der Zwangsvollstreckung tatsächlich entzogen wird. Inwieweit auch ein sonstiges Verhalten des Zwangsvollstreckungsschuldners strafbewehrt ist, bestimmt sich nach dem Schutzzweck der genannten Norm: Diese Vorschrift schützt das Recht des Gläubigers, sich wegen seiner Ansprüche aus dem Schuldnervermögen zu befriedigen. Schutzgut ist folglich das Gläubigervermögen (Beckemper in BeckOK StGB Rn.1 zu § 288 m. w. N.). Sollte § 288 StGB also bei der Immobiliarvollstreckung nicht weitgehend leerlaufen, muss auch ein Verhalten wie das vorliegende strafbewehrt sein. Ansonsten wäre es dem Zwangsversteigerungsschuldner ohne weiteres möglich, die Befriedigung des Zwangsversteigerungsgläubigers dadurch zu verhindern, dass er im Zusammenwirken mit anderen sein Grundstück immer wieder dadurch rettet, indem ungeachtet fehlender Zahlungsfähigkeit tatsächlich ersteigerungswillige Bieter überboten werden. Könnte ein solches Verhalten ohne die Gefahr einer strafrechtlichen Sanktion betrieben werden, wäre der Immobiliargläubiger schutzlos. Bei einer solch erweiternden Auslegung des § 288 StGB wie vorliegend vorgenommen ist auch die Wortlautgrenze der genannten Norm noch nicht überschritten.
V.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 288 StGB - Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe -, wobei diese Strafdrohung bei über §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert wurde, hat das Gericht bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten beider Angeklagter zunächst gesehen, dass diese den objektiven und subjektiven Sachverhalt ohne Wenn und Aber eingeräumt haben, was die Hauptverhandlung verkürzt hat. Zu Gunsten der Angeklagten wurde weiter gesehen, dass diese bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zu Gunsten beider Angeklagter wurde berücksichtigt, dass es ihnen im Ergebnis um die Erhaltung des selbstgenutzten Familienheims ging, zu welchem naturgemäß eine hohe affektive Bindung besteht. Zu Gunsten beider Angeklagter wurde sprach, dass sie nachträglich die Forderung der Bank in großem Umfang erfüllt haben. Zu Lasten beider Angeklagter war der durch ihr kollusives Zusammenwirken zum Nachteil der Landesbank ursprünglich angerichtete Schaden in Ansatz zu bringen. Zu Lasten des Angeklagten fielen weiter seine Vorstrafen ins Gewicht, wenngleich insoweit nicht übersehen wurde, dass es sich um keine einschlägigen Vorverurteilungen handelt und das gegen ihn ergangene erste, auf Freiheitsstrafe lautende Vorerkenntnis vom Dezember 2000 bereits geraume Zeit zurückliegt.
Unter Berücksichtigung der genannten, zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten sprechender Umstände wurde als tat- und schuldangemessen eine
Freiheitsstrafe von 6 Monaten
festgesetzt.
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da bei der strafrechtlich erstmals in Erscheinung getretenen Angeklagten eine günstige Sozialprognose im Sinn des § 56 Abs. 1 StGB besteht.
Unter Berücksichtigung der genannten, zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechender Umstände hat das Gericht als tat- und schuldangemessen eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten festgesetzt. Gemäß § 55 StGB war mit der noch nicht erledigten Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom - eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Würdigung der oben geschilderten Strafzumessungserwägungen sowie des Unrechts- und Schuldgehalts der mit Strafbefehl vom abgeurteilten Tat und unter zusätzlicher Berücksichtigung der situativen Gleichförmigkeit der beiden Taten - beide bezogen sich auf das Familienanwesen - hat das Gericht eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten
gebildet.
Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da bei dem in gefestigten sozialen und aktuell über seine Ehefrau auch in sicheren wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Angeklagten zunächst eine günstige Sozialprognose im Sinn des § 56 Abs. 1 StGB besteht. Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte sich bereits die vorliegende Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs ein rechtstreues Leben führen wird. Besondere Umstände im Sinn des § 56 Abs. 2 StGB hat das Gericht darüber hinaus in seinem Aussageverhalten sowie in der zusammen mit seiner Ehefrau erfolgten nachträglichen teilweisen Schadenswiedergutmachung gefunden. Angesichts dessen gebietet auch nicht die Rechtsordnung die sofortige Vollstreckung der Strafe.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1, 466 StPO.