Rechtsprechung / Amtsgericht Marburg
Amtsgericht Marburg Beschluss vom 02.10.2017 – 70 F 733/17 EASO
ECLI:DE:AGMARBU:2017:1002.70F733.17EASO.00
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird dem Kindesvater das Recht entzogen, für die Beteiligte zu 1) geb. am 23.01.2001, vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Kindesmutter - insbesondere Unterhaltsansprüche - geltend zu machen.
Beiden Kindeseltern wird im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht entzogen, Unterhaltsansprüche von der Beteiligten zu 2), geb. am 05.05.2003, gem. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den jeweils anderen Elternteil geltend zu machen.
Die entzogenen Teile des Sorgerechtes werden auf Rechtsanwalt A aus Marburg als Ergänzungspfleger übertragen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung beruht sowohl auf § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 1796 BGB als auch auf § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 BGB.
I.
Aus der mittlerweile seit dem 14.05.2009 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten zu 4) und zu 5) sind insgesamt 6 Kinder hervorgegangen, von denen heute noch 3 minderjährig sind. Die beiden minderjährigen Töchter leben im Haushalt des Kindesvaters, die jüngste gemeinsame Tochter lebt bei der Kindesmutter. In den vergangenen Jahren führten die Kindeseltern eine beispiellose Anzahl an gerichtlichen Verfahren vor dem erkennenden Familiengericht bzgl. der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder durch. Seit dem Jahr 2007 führten sie allein 26 kindschaftsrechtliche Verfahren, daneben noch zahlreiche andere Streitigkeiten um Kindesunterhalt und Ehewohnung. Außergewöhnlich ist dabei nicht nur die Vielzahl der geführten Verfahren, sondern auch die Intensität, mit der diese jeweils von beiden Seiten betrieben wurden. So scheint es sich in der Familie geradezu zur Normalität entwickelt zu haben, dass die Kindeseltern nicht miteinander über Belange der Kinder direkt kommunizieren, sondern dass hierfür regelmäßig Anwälte eingeschaltet werden und der Weg über das Familiengericht gewählt wird.
Aktuell ist die Sorgerechtssituation bzgl. der Vermögenssorge so, dass diese für die Beteiligte zu 1) dem Vater allein zusteht, während sie für die Beteiligte zu 2) beide Eltern gemeinsam innehaben.
Im Jahr 2012/2013 bis 2014 führten die betroffenen Kinder gemeinsam mit ihren damals ebenfalls noch minderjährigen Brüdern, welche ebenfalls aus der Ehe der Beteiligten zu 4) und 5) hervorgegangen sind, vertreten durch den Kindesvater ein Unterhaltsverfahren gegen die Kindesmutter. (Amtsgericht Marburg AZ 70 F 1150/12 UK). Das Amtsgericht Marburg verpflichtete seinerzeit durch Beschluss vom 06.11.2013 die Kindesmutter zur Zahlung des jeweiligen Kindesmindestunterhaltes abzüglich des jeweils hälftigen Kindergeldes. Die gegen diesen Beschluss durch die Kindesmutter eingelegte Beschwerde wurde durch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. durch Beschluss vom 29.04.2014 zurückgewiesen.
Aktuell führen die gemeinsamen Töchter der Beteiligten zu 4) und 5), vertreten durch den Kindesvater zwei neue Unterhaltsverfahren gegen die Kindesmutter:
Am 29. 12.2016 reichte der Kindesvater namens der beiden genannten Töchter durch die von ihm bestellte Verfahrensbevollmächtigte den Antrag bei Gericht ein, die Kindesmutter zur Zahlung von 12.612,--€ für die Töchter zu Händen des Kindesvaters zu verpflichten und verkündete zugleich dem Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf Fachbereich Kreisjobcenter den Streit. Nach zwischenzeitlicher und mehrfacher Antragsänderung macht der Kindesvater dort namens seiner Töchter den Anspruch geltend, dass die Kindesmutter verpflichtet werde, an die Beteiligte zu 1) rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 6.187,--€ zu zahlen und an die Beteiligte zu 2) rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 5.899,50 € und verlangt ferner die Feststellung einer Verpflichtung der Kindesmutter zum Ersatz von "den Antragstellerinnen und den Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 entstandenen finanziellen Nachteile ".
In diesem Verfahren (Az. 70 F 1213/16 UK) hatte das Amtsgericht Marburg auf den 30.08.2017 terminiert.
Daneben reichte der Kindesvater namens der beiden Töchter am 19.01.2017 einen Stufenantrag gegen die Kindesmutter ein, in welchem er deren Verpflichtung begehrte, den Antragstellerinnen Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte sowie die Einkünfte ihres Ehemannes und dann ggfs. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern und schließlich den sich aus der Auskunft ergebenden monatlichen Unterhalt in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Marburg zum AZ 72 F 1150/12 UK ab Juli 2016 an die Antragstellerinnen zu zahlen. In diesem unter dem AZ 70F 56/17 UK geführten Verfahren hat das Amtsgericht Marburg durch Teilbeschluss vom 26.04.2017 die Antragsgegnerin in der 1. Stufe zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet, soweit die Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Ehemannes der Kindesmutter begehrt wird. Gegen diesen Teilbeschluss hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt. Das OLG hat mit Schreiben vom 13.07.2017 (AZ 7 UF 34/17) darauf hingewiesen, dass das eingelegte Rechtsmittel nach Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat und hat der Kindesmutter die Rücknahme der Beschwerde empfohlen. Am 07.08.2017 ist daraufhin die Beschwerde seitens der Kindesmutter zurückgenommen worden.
In den Sommerferien verbrachten die Beteiligten zu 1) und 2) einen 2-wöchigen Sommerurlaub mit der Kindesmutter und deren Ehemann auf Mallorca in der Zeit vom 04.07. bis 03.08.2017.
Am 10.08.2017 ging sodann das auf Blatt 1 der Akte befindliche Schreiben der Beteiligten zu 1) bei Gericht ein, welches den Anlass zur Eröffnung des vorliegenden Verfahrens gab.
Das Gericht hat die betroffenen Mädchen persönlich angehört am 04.09.2017 mit dem aus dem Anhörungsvermerk (Blatt 27 ff. der Akte) ersichtlichen Ergebnis.
II.
Die getroffene Entscheidung beruht sowohl auf § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 1796 BGB als auch auf § 1666 BGB.
Das Gericht hat das persönliche Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 10.08.2017 zum Anlass genommen, von Amts wegen ein Eilverfahren einzuleiten zur Prüfung, ob dem Kindesvater gem. §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB die Befugnis zu entziehen ist, Unterhaltsansprüche der Kinder gegen die Kindesmutter geltend zu machen. Denn aus dem Schreiben der Beteiligten zu 1) geht hervor, dass sie nicht mit dem, was ihr Vater in ihrem Namen derzeit an juristischen Schritten gegen die Kindesmutter unternimmt, (vollumfänglich) einverstanden ist. Aus dem Schreiben spricht klar und unmissverständlich die seelische Not eines Kindes, das seit Jahren zwischen den massiv verhärteten Fronten seiner Eltern steht und darunter nachhaltig und langandauernd schwer leidet. Das Schreiben der Beteiligten zu 1) an das Gericht ist ganz klar ein Hilferuf, indem das Kind darum bittet, irgendwie aus diesem Konflikt herausgehalten zu werden. Obwohl sich nur sie an das Gericht gewandt hat, war die entsprechende Fragestellung natürlich auch auf die Beteiligte zu 2) auszuweiten. Denn für diese gilt natürlich nichts anderes, da sie sich in der gleichen Situation wie sie befindet.
Dass die Kindeseltern auch noch über 8 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung ihren Konflikt miteinander in unverminderter Härte und Intensität fortführen, zeigt das vorliegende Verfahren und der Verlauf nach dessen Einleitung in eindrücklicher Weise. Während die Idee des bewusst als Eilverfahren geführten Verfahrens war, möglichst schnell eine Beruhigung für die Kinder zu erreichen, indem ein neutraler Ergänzungspfleger bestellt wird und dementsprechend die Kinder nicht mehr das Gefühl haben, zwischen beiden Elternteilen zu stehen, ist es den Eltern erneut gelungen, den Konflikt für die Mädchen und dabei insbesondere die Beteiligte zu 1) weiter zu verschärfen und den auf diese von beiden Seiten ausgeübten Druck zu erhöhen. Der Vater hat den ans Amtsgericht gerichteten Brief seiner Tochter in keiner Weise zum Anlass genommen, sein eigenes Verhalten zu hinterfragen und einen möglichen Mitverursachungsanteil an der seelischen Not seiner Kinder hier zu erkennen. Vielmehr hat er sich durch persönliche Schreiben an das Gericht äußerst empört darüber gezeigt, dass hier ein Eingriff in sein Sorgerecht in Erwägung gezogen wird. Er betont dabei immer wieder seine Rechte (siehe beispielsweise Schriftsatz vom 15.08.2017 Blatt 8 der Akten "bin ich nach Gesetz berechtigt....", "..die elterlichen, garantierten Rechte" oder "der Unterhalt.....ist Elternrecht") auf deren Einhaltung er pocht, ohne dabei den Blick auf seine Töchter und deren emotionale Notlage lenken zu können. Die Kindesmutter ihrerseits hat ersichtlich schon im Vorfeld und insbesondere während des Mallorcaurlaubs massiv Druck auf die Beteiligte zu 1) ausgeübt und diese letztendlich dazu aufgefordert, einen Brief an das Gericht zu schreiben. Dabei steht diese Aufforderung unverkennbar im zeitlichen Zusammenhang mit den geführten Unterhaltsverfahren. So ging der Brief just am 10.08.2017 bei Gericht ein, nachdem im Stufenunterhaltsverfahren gerade die Beschwerde gegen den Teilbeschluss seitens der Kindesmutter auf Hinweis des OLG hinzurückgenommen worden war und kurz vor dem in dem anderen Unterhaltsverfahren anberaumten Termin zur Erörterung vor dem Amtsgericht Marburg. Die Beteiligte zu 1) hat selbst in der Kindesanhörung berichtet, dass die Unterhaltsverfahren von der Kindesmutter ihr gegenüber thematisiert wurden. Die Kindesmutter hat hierbei offensichtlich versucht, sie sehr stark emotional unter Druck zu setzen, indem sie ihr gegenüber auch den Ausdruck "moralisch" gebraucht hat.
Nachdem der ursprünglich auf den 06.09.2017 angesetzte Erörterungstermin verschoben werden musste, hat das Gericht bewusst die für den 04.09. anberaumte Kindesanhörung nicht ebenfalls verschoben. Da die Familie dem Gericht aufgrund der zahllosen Vorverfahren bereits vertraut ist, war es gerichtsbekannt, dass beide Kindeseltern hier massiv Druck auf ihre Töchter ausüben würden. Das Gericht hatte dabei die Hoffnung, dass dieser Druck nachlassen würde, sobald die gerichtliche Kindesanhörung dann erfolgt sei. Diese Erwartung ist leider nicht erfüllt worden.
Vielmehr haben offensichtlich beide Elternteile nach der Kindesanhörung, bei welcher sich beide Mädchen völlig unmissverständlich und eindeutig geäußert haben, intensiv auf die Mädchen eingewirkt und versucht, noch eine Änderung der von diesen getätigten Äußerungen zu erlangen, soweit sie dem jeweiligen Elternteil nicht gefielen. So hat der Kindesvater, der sich zu Beginn des Verfahrens noch sehr darüber aufregte, dass überhaupt seinen Töchtern ein neuerliches Gerichtsverfahren und eine gerichtliche Anhörung zugemutet werden sollte, durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29.09.2017 erklären lassen, dass die Beteiligte zu 1) ihm jetzt mitgeteilt habe, dass sie tatsächlich gar keinen Ergänzungspfleger wünsche. Zugleich wurde in diesem Schriftsatz darum gebeten, sie erneut gerichtlich anzuhören.
Auch die Kindesmutter scheut sich weiterhin nicht, ihre minderjährige Tochter für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. So war sie offenbar nicht damit einverstanden, dass die Beteiligte zu 1) bei der Kindesanhörung ohne weiteres eingeräumt hat, von ihrer Mutter aufgefordert worden zu sein, einen Brief an das Gericht zu schreiben. Nur durch den entsprechenden Einfluss der Mutter ist es zu erklären, dass kurz vor dem Termin die Beteiligte zu 1) noch eine Email an die Verfahrensbeiständin geschickt hat, in welcher sie erklärt, dass sie durch das Gericht falsch wiedergegeben worden sei in diesem Punkt.
Hier zeigt sich weiterhin von beiden Elternteilen genau das Verhalten, das zu der Formulierung von der Beteiligten zu 1) in ihrem Schreiben an das Gericht vom 10.08.2017 geführt hat: "...ich dadurch in Streitereien zwischen meinen Eltern gerate." Sie hat auch in der gerichtlichen Anhörung berichtet, dass sie sich in Therapie befinde und Ursache hierfür Probleme seien, die jedenfalls auch mit dem Streit ihrer Eltern zusammen hängen. Angesichts der Intensität und Langatmigkeit, mit der die Kindeseltern ihre Streitereien auf dem Rücken ihrer Kinder austragen, verwundert diese Mitteilung nicht.
Zwar ist auch in der Kindesanhörung deutlich geworden, dass jedenfalls im Moment der Druck von beiden Elternteilen sich primär auf die ältere Tochter richtet. Eine Entscheidung konnte jedoch hier nur einheitlich für beide Mädchen ergehen. Denn spätestens, wenn die Beteiligte zu 1) nicht mehr von ihren Eltern entsprechend - erfolgversprechend - "bearbeitet" werden kann, weil die Frage von Unterhaltsansprüchen gegen ihre Mutter durch einen neutralen Rechtsanwalt weiter verfolgt wird, würde zwangsläufig nach dem bekannten kontinuierlichen Handlungsmuster dann die Beteiligte zu 2) als noch Alleinverbleibende genauso von beiden Eltern in die eine oder andere Richtung unter Druck gesetzt werden, wie das bis jetzt bei der Beteiligten zu 1) der Fall ist. Beide Mädchen haben sowohl der Verfahrensbeiständin gegenüber als auch bei der gerichtlichen Kindesanhörung unmissverständlich geäußert, dass sie es gut fänden, wenn die Unterhaltsfrage durch einen außerhalb der Familie stehenden Rechtsanwalt neutral bearbeitet werden würde und dass sie dies als für sich entlastend erleben würden.
Bei der gegebenen Sachlage hält das Gericht das Vorliegen eines Interessenkonfliktes im Sinne des § 1796 zwischen dem Kindesvater und den beiden Mädchen für gegeben. Zum einen hat der Kindesvater selbst zu erkennen gegeben, dass er hier auch eigene Vermögensinteressen verfolgt. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung in dem zum Verfahren 70 F 1213/16 UK gestellten Feststellungsantrag, in welchem die Kindesmutter verpflichtet werden soll, den Antragstellerinnen "und den Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft finanzielle Nachteile zu ersetzen". Da der Kindesvater und seine gesamte Familie Empfänger von Sozialleistungen sind, ist er aber selbst und primär hier Mitglied der angesprochenen Bedarfsgemeinschaft. Weiter hat er auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ein möglicherweise bestellter Ergänzungspfleger die Interessen der Bedarfsgemeinschaft nicht angemessen berücksichtigen werde. In seiner Eigenschaft als Sorgeberechtigter für das Vermögen und damit auch die Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen Kinder hat der Kindesvater aber nur deren Interessen zu vertreten und zu berücksichtigen.
Weiter hat gerade das vorliegende Verfahren äußerst deutlich gemacht, dass jedenfalls die betroffenen Kinder selbst anders als von ihrem Vater dargestellt und möglicherweise wahrgenommen, nicht ausschließlich und primär finanzielle Interessen haben. Die Kinder haben daneben und möglicherweise dem finanziellen Interesse übergeordnet ganz dringend das Interesse, nicht weiter zwischen dem Konflikt ihrer Eltern zerrieben zu werden. So haben beide in der Kindesanhörung zu erkennen gegeben, dass sie sich wünschen, aus dem Verfahren herausgehalten zu werden. Dies ist ein legitimes und in der vorliegenden Familienkonstellation sehr nachvollziehbares Interesse der beiden Mädchen, welches der Kindesvater aber weder angemessen zu erkennen noch zu bedienen vermag. Sein Interesse scheint es hier vielmehr zu sein, um jeden Preis an seinem Sorgerecht und den ihm nach seiner Auffassung zustehenden entsprechenden Vertretungsrechten festzuhalten, um selbst weiter die Verfahren gegen die Kindesmutter betreiben zu können. Insofern besteht hier nach Auffassung des Gerichtes ein Interessenswiderspruch zwischen dem insofern sorgeberechtigten Kindesvater und den betroffenen Töchtern.
Bezüglich der Beteiligten zu 1), für die der Kindesvater die Vermögenssorge bis jetzt alleine inne hatte, war ihm daher umfassend das Recht zu entziehen, vermögensrechtliche Ansprüche in ihrem Namen gegen die Kindesmutter geltend zu machen. Denn als allein Sorgeberechtigter für den Bereich der Vermögenssorge ist er nicht nur über § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB vertretungsbefugt zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Beteiligte zu 1) gegen die Kindesmutter, sondern er kann sie umfassend in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Damit könnte er auch andere Ansprüche, beispielsweise Schadensersatzansprüche oder Ähnliches, für die Beteiligte zu 1) gegen die Kindesmutter geltend machen. Dies ist aber wie gesagt keineswegs im Interesse des Kindes, welches sich insofern die Vertretung durch einen neutralen Dritten ausdrücklich wünscht.
Bei der Beteiligten zu 2), für welche die Kindeseltern die Vermögenssorge gemeinsam ausüben, war hier vorsorglich beiden Kindeseltern die dem Vater aktuell und der Kindesmutter nur potentiell für den Fall eines Aufenthaltswechsels zustehende Alleinvertretungsbefugnis in Unterhaltssachen gem. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB zu entziehen. In anderen als unterhaltsrechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüchen kann ohnehin keines der Elternteile die Beteiligte zu 2) allein vertreten. Die entsprechende Alleinvertretungsbefugnis war dabei vorsorglich auch der Kindesmutter zu entziehen. Für den rein potentiellen Fall, dass die Beteiligte zu 2) in den Haushalt der Kindesmutter wechseln sollte, wäre sonst diese dazu befugt, in ihrem Namen eventuelle Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater geltend zu machen. In diesem Fall wäre die Konfliktlage aber identisch mit derjenigen, die jetzt im Verhältnis zum Kindesvater besteht.
Des Weiteren hält das Gericht hier auch die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB für erfüllt. Der erfolgte Eingriff ins elterliche Sorgerecht ist daher ebenso nach § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 6 BGB hier gerechtfertigt. Denn durch den weiter anhaltenden Streit der Eltern, in den die Kinder massiv mit einbezogen werden, ist das Wohl beider Kinder im Sinne des § 1666 Abs. 1 gefährdet. Dabei ist insbesondere der Kindesvater, um dessen Sorgerecht es hier in allererster Linie geht, nicht gewillt, diese Gefahr abzuwenden. Der Kindesvater ist trotz des von der Beteiligten zu 1) an das Gericht geschriebenen Briefes und trotz des Ergebnisses der Kindesanhörung sowie trotz der eindeutigen Stellungnahmen von Verfahrensbeiständin und Jugendamt nicht in der Lage, zu erkennen, in welche große seelische Not sein Verhalten seine Töchter bringt. Er ist auch nicht in der Lage, den unmissverständlich geäußerten Kindeswillen der 16 und 14 Jahre alten Mädchen zu respektieren. Vielmehr hat er bis zuletzt versucht, das Gericht davon zu überzeugen, dass das, was die Mädchen sehr eindeutig gegenüber verschiedenen Institutionen hier geäußert haben, nicht ihrem tatsächlichen Willen entspreche.
Aus dem Bericht des Jugendamtes vom 27.09.2017 (Blatt 49 ff. der Akten) geht ebenfalls unmissverständlich hervor, dass nach der durchgeführten Kindesanhörung der durch die Elternteile auf die Kinder ausgeübte Druck eher noch erhöht wurde.
Es war daher nun im Wege des Eilbeschlusses unverzüglich über die Einsetzung des Ergänzungspflegers wie geschehen zu entscheiden, damit tatsächlich wie von beiden Mädchen dringend gewünschte und benötigte Beruhigung der Lage und Versachlichung des Unterhaltsstreites einkehren kann. Denn beide Elternteile können nicht mehr wie bisher in gleicher Weise persönlich auf die Kinder im Zusammenhang mit den Unterhaltsverfahren einwirken, wenn tatsächlich sich in diesem Verfahren nicht mehr die Eltern gegenüberstehen, sondern die Kindesmutter und ein völlig ausserhalb der Familie stehender Ergänzungspfleger. Diesen können weder die Mädchen ( auf entsprechenden Wunsch der Mutter ) so persönlich ansprechen wie den Vater, noch wird dieser selbst ( wie bisher der Vater) eigene Befindlichkeiten bezüglich des Unterhalts und persönliche Meinungen über das Verhalten der Mutter hierzu an die Minderjährigen herantragen.
Dabei hat das Gericht mit Rechtsanwalt A einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht ausgewählt, der ohne Weiteres in der Lage ist, jetzt sachgerecht und eigenverantwortlich über die Fortführung der durch den Kindesvater im Namen der Kinder begonnenen Unterhaltsverfahren zu entscheiden.
Soweit der Kindesvater bei der persönlichen Anhörung am 2.10. moniert hat, dass auf diese Weise das Gericht selbst sich eine Person aussuchen könne, die dann bei genau diesem Gericht in den anhängigen Unterhaltsverfahren agiere, so ist dies systemimmanent. Ebenso bestimmt das Gericht bspw. in Kindschaftsverfahren selbst den Verfahrensbeistand für die Kinder, der dann deren Interessen auch dem Gericht ggü. vertritt. Entsprechendes findet sich auch im Betreuungsrecht bei der Bestellung von Verfahrenspflegern oder auch im Strafrecht bei der Bestellung des Pflichtverteidigers.
Der Kindesvater hat im Übrigen keinerlei Gründe vorgebracht, die gegen die Person des vom Gericht ausgewählten Ergänzungspflegers sprechen. Auch wurde bewusst schon frühzeitig dessen Bereitschaft zur Ausübung des Amtes abgeklärt und sein Name bekannt gegeben, so dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, sich konkret zu seiner Person zu äußern oder Gegenvorschläge zu unterbreiten. Dies ist nicht geschehen.
Klarstellend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Ergänzungspfleger die Zahlung des Kindesunterhaltes zu seinen Händen verlangen kann (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2010, AZ 24 UF 157/10). Das bedeutet, dass künftig die Kindesmutter den Kindesunterhalt für die Beteiligten zu 1) und 2) an A zahlt und dieser dann über die konkrete Verwendung für die beiden Mädchen entscheidet. Wenn dieses Verfahren von beiden Elternteilen akzeptiert und nicht weiter in Frage gestellt wird, kann dann endlich die von beiden Mädchen- insbesondere von der Beteiligten zu 1) - erkennbar dringend benötigte Entschärfung der Situation eintreten.