Rechtsprechung / Amtsgericht Marburg

Amtsgericht Marburg Beschluss vom 10.06.2020 – 74 F 480/19 VA

ECLI:DE:AGMARBU:2020:0610.74F480.19VA.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt , 17. Februar 2021, 2 UF 176/20, Beschluss

Tenor

1. Die Entscheidung des Amtsgerichts Marburg vom 09.07.1985 (Aktenzeichen 19 F 402/84) über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird mit Wirkung ab dem 01.07.2019 abgeändert:

2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

4. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die am 03.02.1967 geschlossene Ehe des Antragstellers wurde durch Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 09.07.1985 geschieden und der Versorgungsausgleich zu Lasten des Antragstellers durchgeführt. Die Ehefrau verstarb am 03.06.2016.

Der Antragsteller begehrt mit am 24.06.2019 bei Gericht eingegangen Antrag die Neuregelung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen und zu berücksichtigenden Änderungen in den Versorgungsanrechten. Diese betreffen die Bewertung der zu berücksichtigenden gesetzlichen Rente durch Kindererziehungszeiten bei der Antragsgegnerin.

Unter Beachtung des Umstandes des Vorversterbens der früheren Ehefrau, der im Abänderungsverfahren zu beachten sei, müsse festgestellt werden, dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinde.

Unter Berücksichtigung der eingeholten Auskünfte ergibt sich folgende Bewertung des Antrags:

Das Amtsgericht Marburg hat durch Urteil vom 09.07.1985 den Versorgungsaugleich zwischen den Beteiligten durchgeführt. Der frühere Antragsteller ist nach § 226 FamFG antragsberechtigt und hat die Abänderung der Entscheidung beantragt. Der Antrag ging am 24.06.2019 bei Gericht ein. Aus einem ausgleichspflichtigen Anrecht wird bereits eine Rente bezahlt. Damit ist die nach § 226 Abs. 2 FamFG geforderte Rentennähe gegeben.

Ende der Ehezeit: 30. 09. 1984

In der Vorentscheidung wurde ausgeglichen:

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine gesetzliche Rentenversicherung der früheren Antragsgegnerin:

Ausgleichswert bei Eingang des Abänderungsantrags 56,41 DM (28,84 Euro = 56,41 DM).

Ausgleichswert im Vorverfahren 0,00 DM.

Die absolute Änderung beträgt 56,41 - 0 = 56,41 DM oder 28,84 Euro. Sie erreicht damit die Grenze des § 225 Abs 1 FamFG bei Ehezeitende von 27,30 DM oder 13,96 Euro.

Die relative Änderung erreicht die Grenze des § 225 Abs 1 FamFG von 5%. Der Antrag auf Abänderung ist deshalb zulässig. Über den Versorgungsausgleich der ausgeglichenen Anrechte ist nach neuem Recht erneut zu befinden.

Es ist offensichtlich, dass der Antragsteller grundsätzlich gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau ausgleichspflichtig bliebe, da er die deutlich werthöheren Anrechte erworben hat. Allerdings ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG zu berücksichtigen (vgl. BGH vom 05.06.2013 XII ZB 635/12), die sich mit dem Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung beschäftigt.

Dabei ist gemäß Abs. 1 der Vorschrift zu beachten, dass die Erben eines Ausgleichsberechtigen keinen Anspruch auf Wertausgleich gegen den Ausgleichspflichtigen haben; dies führt dazu, dass die Rechte des überlebenden Ehegatten diesem ungeteilt bleiben. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift darf aber auch der ausgleichspflichtige überlebende Ehegatte nicht bessergestellt werden als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wäre, was bedeutet, dass er bei ungeteilten eigenen Anrechten nicht zusätzlich die Teilung der Anrechte der Vorverstorbenen verlangen kann.

Dies führt dazu, dass im Falle der Durchführung eines Abänderungsverfahrens auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Fall des § 31 Abs. 2 VersAusglG bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten der überlebende Ehegatte seine Anrechte ungeteilt zurück erhält, was aber der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung letztlich ausdrücklich billigt (vgl. BGH a.a.O. Rdn. 24).

Es ist daher gemäß § 224 FamFG festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung beruht auf § 50 FamGKG.