Rechtsprechung / Amtsgericht Marburg

Amtsgericht Marburg Beschluss vom 22.06.2020 – 9 H 5/20

ECLI:DE:AGMARBU:2020:0622.9H5.20.00

Tenor

Aufgrund des § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind von der Antragsgegnerin

an Kosten 263,70 EUR (i. W. Zweihundertdreiundsechszig 70/100 EURO)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2020 an Rechtsanwalt … zu erstatten.

Die Berechnung ist bereits übersandt.

Zugesetzt wurden 3,50 EUR Zustellungskosten.

Gründe

Die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG wird von den Gerichten bearbeitet, auch wenn der Rechtsanwalt nicht mit der Führung des gerichtlichen Verfahrens im Ganzen beauftragt wurden. Vorliegend wurde der Rechtsanwalt für die Klageeinreichung beauftragt, doch vor Einreichung wurde das Mandatsverhältnis gekündigt, bzw. das Mandat niedergelegt, sodass hier eine konkludente Anwendung erfolgen kann.

BeckOK RVG v. Seltmann, 48. Edition zu § 11 RVG, Randnummer 1:

Die Vorschrift spricht nicht von dem Prozessbevollmächtigten, sondern allgemein von dem Rechtsanwalt und dem gerichtlichem Verfahren. Daraus folgt, dass auch Rechtsanwälte ein Antragsrecht haben, die nicht mit der Führung des Verfahrens im Ganzen beauftragt sind, sondern nur mit einzelnen Verfahrenshandlungen.

Gebührenrechtliche Einwendungen sind in vollem Umfange zu überprüfen. Der Vortrag muss erkennen lassen, dass die Einwendungen oder Einreden aus Umständen hergeleitet werden, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Eine Substantiierung ist nicht nötig. Offensichtlich unbegründete, halt- oder substanzlose und aus der Luft gegriffene Einwendungen sind aber unbeachtlich und hindern die Vergütungsfestsetzung nach § RVG § 11 nicht.

Unbeachtlich ist zB der Einwand: „Ich fühle mich schlecht beraten” (OLG München MDR 1997, MDR Jahr 1997 Seite 597 f.) oder die bloße Behauptung einer Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages. Vielmehr muss die Einwendung erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (LAG RhPf RVGreport 2015, RVGREPORT Jahr 2015 Seite 135 mAnm Hansens). Hierzu wird auf BeckOK RVG v. Seltmann, 48. Edition zu § 11 RVG, Randnummern 52 und 53 verwiesen.

Aus der eingereichten Anlage A3 ist zu erkennen, dass keine Weigerung des Bevollmächtigten vorliegt, sondern lediglich eine Vereinfachung der Übersicht der Dateien von der Mandantin gefordert wurde. Hier liegt keine Einwendung vor, die aus materiell-rechtlichen Gründen den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts als unbegründet deklarieren könnte.

Zu dem Vorbingen hinsichtlich des verlangten Vorschusses wird auf BeckOK RVG v. Seltmann, 48. Edition zu § 9 RVG Randnummer 18 verwiesen,Der Vorschuss kann formlos bei dem Mandanten eingefordert werden. Eine Mitteilung nach § RVG § 10 ist nicht nötig. Damit der Mandant die Angemessenheit überprüfen kann, sollte angegeben werden, wie hoch die gesetzliche Vergütung voraussichtlich sein wird. Übersendet der Rechtsanwalt dem Mandanten vor Fälligkeit der Vergütung eine Gebührenberechnung nach § RVG § 10, ist iZw anzunehmen, dass der berechnete Betrag als Vorschuss angefordert wird.

Hier ist eindeutig geregelt, dass der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Vorschuss seiner Vergütung hat. Vorliegend wurde die Verfahrensgebühr nebst Terminsgebühr und Auslagen zugrunde gelegt, was nach BeckOK RVG v. Seltmann, 48. Edition zu § 9 RVG Randnummern 11 und 12 in Zivilverfahren regelmäßig angemessen ist.

Die Vorschrift billigt dem Rechtanwalt einen „angemessenen Vorschuss“ zu. Was angemessen ist, richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Gebühren und Auslagen, die voraussichtlich entstehen werden (AG Dieburg NJW-RR 2004, NJW-RR Jahr 2004 Seite 932). Nach allgemeiner Meinung kommt es nicht darauf an, ob die Gebühren bereits entstanden sind oder künftig entstehen werden.

In bürgerlichen Rechtstreitigkeiten, Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und öffentlich rechtlichen Verfahren ist es regelmäßig angemessen, bei Beginn des Verfahrens eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer als Vorschuss anzufordern.

Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten war aus den oben genannten Gründen zu entsprechen.