Rechtsprechung / Amtsgericht Marl

Amtsgericht Marl Urteil vom 15.03.2002 – 23 C 429/01

ECLI:DE:AGRE3:2002:0315.23C429.01.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger kann von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 31.07.2001 weder unbedingt noch Zug um Zug gegen Rückabtretung von Regressansprüchen verlangen. Der Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 . 2 BGB.

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Die Beklagten sind nicht verpflichtet, die vom Kläger aufgewandten Kosten für die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Bewertung des Schadens an seinem Kraftfahrzeug in Höhe von 595,66 DM zu erstatten. Bei den durch das Sachverständigengutachten festgestellten Reparaturkosten von 1.042,65 DM hat der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Die Einholung des Gutachtens war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.

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Bei Bagatellschäden hat der Geschädigte von der Einholung eines Gutachtens abzu- sehen. Diese Bagatellgrenze, die heute bei mindestens 1.500,00 DM angesiedelt ist, ist mit Reparaturkosten von 1.042,65 DM nicht überschritten.

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Die durch einfache Augenscheinseinnahme feststellbaren Schäden am Fahrzeug des Klägers ließen auch nicht der Vermutung Raum, über die sichtbaren Schäden hinaus seien weitere nicht sichtbare Schäden vorhanden. Ausweislich der dem Gutachten beigefügten Fotos handelte es sich bei den Schäden lediglich um geringfügige Blech- und Lackierungsschäden.

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Darüberhinaus waren keine Umstände vorhanden, aus denen der Kläger eine Berechtigung ziehen konnte, sofort ein schriftliches Sachverständigengutachten erstatten zu lassen. Er war daher im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, sein Fahrzeug zunächst einer Werkstatt vorzuführen. Erst wenn diese ihm bestätigt hätte, dass der Schaden möglicherweise über der Bagatellgrenze liegen könnte, hätte er die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlassen dürfen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vor- läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11 ZPO.