Rechtsprechung / Amtsgericht Marl
Amtsgericht Marl Urteil vom 15.01.2025 – 22 Ds-29 Js 686/25-161/25
Einzelrichterin · ECLI:DE:AGRE3:2025:0115.22DS29JS686.25.16.00
Beglaubigte Abschrift
22 Ds-29 Js 686/25-161/25
Rechtskräftig, seit 23.12.2025
Marl, 08.01.2026
F., Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Amtsgericht Marl
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
hat das Amtsgericht Marl aufgrund der Hauptverhandlungen vom 01. und 15.12.2025, an der teilgenommen haben:
In der Strafsache
gegen X., geboren am 00.00.0000, N. Staatsangehöriger, wohnhaft V.-straße, C.,
Richterin am Amtsgericht E.
als Richterin
Referendarin Q.
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Essen
Justizhauptsekretär F. am 01.12.2025 und
Justizbeschäftigte W. am 15.12.2025
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: § 86a Abs. 1 Nr. 1, und 2 StGB.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in O. geboren, ist N. Staatsangehöriger, P.. Er ist gelernter Z. und betrieb bis R. vor etwa N01 Jahren eine I.. Derzeit ist er im U. der G. tätig und H. in J.. Er lebt WR.
Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 05.12.2025 nicht vorbestraft.
II.
In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte stellte am 21.06.2024 während eines Fußballspiels im Zeitraum von 18:13 Uhr bis 19:54 Uhr unter Nutzung seiner Mobilfunknummer N02 ein Bild in seinen für sämtliche Kontakte einsehbaren Status des Nachrichtendienstes WhatsApp ein, das Adolf Hitler in einer Fotomontage in einer pinkfarbenen „Fußballuniform“ zeigt, die erkennbar an militärische Uniformen aus der Zeit des Nationalsozialismus angelehnt ist. Dazu versah der Angeklagte das Foto mit dem Begleittext, in dem er für Adolf Hitler das Synonym „Randolf Gittler“ nutzte, der „auf der rechten Seite richtig Gas geben“ werde. Zum Abschluss eines von dem Angeklagten in dem Begleittext wiedergegebenen fiktiven Fußballspiels zwischen Österreich und Polen, führte der Angeklagte aus, Österreich habe mit 2 : 1 gewonnen und „Polen gehöre jetzt Österreich“.
Der Zeuge D., bei dem es sich T. handelt, nahm den Status des Angeklagten zur Kenntnis und erstatte noch am selben Tag Meldung unter Nutzung der Meldestelle HessenGegenHetze.
III.
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den aus Sicht des Gerichts glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Angeklagten, der sich insoweit übereinstimmend mit den getroffenen Feststellungen eingelassen hat.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 05.12.2025.
Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen stützt das Gericht auf die Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht dieser folgen konnte sowie im Übrigen auf die durchgeführte Beweisaufnahme, deren Art und Umfang sich aus den Sitzungsniederschriften vom 01. und 15.12.2025 ergeben.
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Er habe die Fotos nebst dazugehörigem Text nicht in seinen WhatsApp- Status hochgeladen. Er vermute, dass sein Handy gehackt oder gegen seinen Willen verwendet worden sei, um ihn politisch zu diffamieren. Der Zeuge D. sei politisch anders ausgerichtet als er und er vermute, dass er ihm eins habe auswischen wollen. Es bestehe seit N01 Jahren keinerlei Kontakt mehr zu dem Zeugen S.. Jedenfalls handle es sich bei der streitgegenständlichen Darstellung von Adolf Hitler um eine Karikatur bzw. Satire, die nicht strafrechtlich relevant sei.
Diese Einlassung ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts widerlegt.
Der Zeuge S. hat das Geschehen in der Hauptverhandlung vom 15.12.2025 wie festgestellt beschrieben. Die Fülle und Qualität der Realkennzeichen, insbesondere das Detailreichtum und die Erzählweise des Zeugen, führen zu der Annahme, dass dieser nur schwer in der Lage gewesen wäre, den Tatvorwurf in der konkreten Ausgestaltung widerspruchsfrei zu erfinden. Er hat sich bei seinem Bericht zudem nicht lediglich auf das Kerngeschehen beschränkt, sondern darüber hinaus auch Randgeschehen ausführlich und kleinteilig in einem zusammenhängenden Stück geschildert. So bekundete er beispielsweise bereits zu Beginn seiner Vernehmung, dass er nicht sicher sei, was konkret Gegenstand des Tatvorwurfs sei. Es habe in der Vergangenheit 3 Meinungsäußerungen des Angeklagten über den Messengerdienst WhatsApp gegeben, die er gemeldet habe. Er könne sich noch an ein Video erinnern, an eine Darstellung, die ein Hakenkreuz gezeigt habe sowie eine Darstellung von “Randolf Gittler”. Allerdings habe er nur letzteren Fall zur Anzeige über das entsprechende Meldeportal gebracht, während er die übrigen Fälle lediglich gegenüber dem Messengerdienst WhatsApp gemeldet habe. Der Zeuge war in der Lage seine Aussage insoweit durch Vorlage eines entsprechenden Screenshots auf seinem Mobiltelefon zu verifizieren. Aus deren Inaugenscheinnahme auf dem Mobiltelefon des Zeugen ergab sich die Mitteilung “Bericht gesendet”. Darüber hinaus war der Zeuge in der Lage den konkreten Tatvorwurf in einen Zusammenhang mit einem real stattgehabten Fußballspiel zu bringen.
Darüber hinaus war der Zeuge in der Lage auf Fragen der Verfahrensbeteiligten ohne nachzudenken zu antworten. Zudem wurden Erinnerungslücken offen eingeräumt. Dass die festgestellten Bilder nebst Text tatsächlich für sämtliche Kontakte des Angeklagten in dessen Status des Nachrichtendienstes WhatsApp einsehbar waren, ergibt sich einerseits aus der glaubhaften Aussage des Zeugen und andererseits aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 3, N01 ff. d. A.). Diese wurden mit dem Mobiltelefon des Zeugen S. gefertigt. Soweit sich daraus als Ersteller ein „Y.“ ergibt, konnte sich das Gericht im Hauptverhandlungstermin durch Inaugenscheinnahme der im Telefonbuch des Zeugen S. gespeicherten Kontaktdaten davon überzeugen, dass dieser sowohl die Telefonnummer als auch die Emailadresse des Angeklagten, die dieser im Termin verifizierte, unter dem Namen „Y.“ führt.
Das Gericht vermochte hinsichtlich der Aussage des Zeugen auch keine überschießenden Belastungstendenzen festzustellen, insbesondere da dieser stringent und konstant bei seinen bisherigen Äußerungen blieb. Der Zeuge räumte zwar ein, dass es seit der K., bei welcher er den Angeklagten unterstütz habe, und dem Ausbruch von Corona keinen freundschaftlichen Kontakt zu dem Angeklagten mehr habe. Es gebe aber hin und wieder Kontakt über WhatsApp. Soweit der Angeklagte dies in Abrede stellte, konnte sich das Gericht durch Inaugenscheinnahme des WhatsApp-Verlaufs zwischen dem Zeugen S. und dem Angeklagten auf dem Gerät des Zeugen von dem Gegenteil überzeugen. Danach fanden jedenfalls sporadisch Kontakte über den Nachrichtendienst WhatsApp statt. So übersandte der Zeuge dem Angeklagten zuletzt am 08.11.2024 ein Video von einem Konzertbesuch, das der Angeklagte kommentierte. Zuvor verschickte er im März 2024 Ostergrüße an den Angeklagten. Dass zwischen dem Zeugen S. und dem Angeklagten, wie von diesem behauptet, eine große Streitigkeit bestand oder der Zeuge ihm aufgrund seiner politischen Gesinnung eins habe “auswischen” wollen, konnte zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden. Die Einlassung des Angeklagten stellt vielmehr eine bloße Schutzbehauptung dar.
IV.
Der Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Geschehens des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die streitgegenständliche Darstellung von Adolf Hitler stellt vorliegend ein strafbares Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB dar. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass nicht sämtliche fotografischen Darstellungen von Adolf Hitler als ebensolche Kennzeichen strafbar sind (vgl. Beck-Kurzkommentar, StGB, § 86a Rn. N01). Vorliegend ist jedoch - insbesondere durch die gewählten Begleittexte „auf der rechten Seite Gas geben“ und „Polen gehört jetzt Österreich“ - ein konkreter Kontext zum Einsatz von Gaskammern in Konzentrations- und Vernichtungslagern und zum Überfall des Deutschen Reichs unter Hitler auf Polen während der nationalsozialistischen Herrschaft hergestellt worden, sodass es sich um eine idealisierende Darstellung handelt, welche vom Schutzzweck des § 86a StGB erfasst ist.
V.
Bei der Strafzumessung ist das Gericht von dem Strafrahmen des § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht die in § 46 Abs. 2 StGB niedergelegten Kriterien gegeneinander abgewogen und dabei zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang nicht vorbestraft ist.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht für die Tat vom 21.06.2024 eine Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je 15,00 €
für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
E.
Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Marl