Rechtsprechung / Amtsgericht Melsungen

Amtsgericht Melsungen Beschluss vom 27.09.2018 – 56 F 671/16 S

ECLI:DE:AGMELSU:2018:0927.56F671.16S.00

Tenor

I.

Die am „…“ vor dem Standesbeamten in „…“ unter Heiratsregister Nr. “...“ geschlossene Ehe wird geschieden.

II.

1. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer „...“) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15,7116 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer „...“), bezogen auf den „…“, übertragen.

2. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „…“ (Geschäftszeichen: „...“; Grundversorgung) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 14.367,22 €, bezogen auf den „…“, bei dem Versorgungsträger „…“ begründet. Der Ausgleichswert ist anteilig in Höhe von 7.770,49 € mit einem Rechnungszins von 3 % p. a. und in Höhe von 6.596,73 € mit einem Rechnungszins von 4,20 % p. a. ab dem „…“ bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen. Der Versorgungsträger des Antragstellers wird verpflichtet, den sich ergebenden Betrag an den Versorgungsträger der Antragsgegnerin zu zahlen.

3. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „…“ (Geschäftszeichen: „...“; Zusatzversorgung I) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 8.059,07 €, bezogen auf den „…“, bei dem Versorgungsträger „…“ begründet. Der Ausgleichswert ist anteilig in Höhe von 3.216,67 € mit einem Rechnungszins von 3 % p. a. und in Höhe von 4.842,40 € mit einem Rechnungszins von 4,20 % p. a. ab dem „…“ bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen. Der Versorgungsträger des Antragstellers wird verpflichtet, den sich ergebenden Betrag an den Versorgungsträger der Antragsgegnerin zu zahlen.

4. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „…“ (Geschäftszeichen: „...“; Zusatzversorgung II) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 213,56 €, bezogen auf den „…“, bei dem Versorgungsträger „...“ begründet. Der Versorgungsträger des Antragstellers wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag in Höhe von 213,56 € nebst Zinsen in Höhe von 3,00 % p.a. ab dem „…“ bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Antragsgegnerin zu zahlen.

5. Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer „...“) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9,5370 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer „...“), bezogen auf den „…“, übertragen.

6. Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer „...“) in der Ehezeit erworbenen angleichungsdynamischen Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung findet kein Versorgungsausgleich statt.

III.

Die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Ehescheidung

Einer Begründung bedarf es nicht, weil den gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wurde oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).

Versorgungsausgleich

Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt werden.

Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehegatten haben am „…“ die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am „…“ zugestellt worden. Demnach umfasst die Ehezeit den Zeitraum vom „…“ bis zum „…“. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb von Amts wegen statt.

1. Erworbene Anrechte der Ehegatten

Anrechte des Antragstellers:

AS1:

Der Antragsteller hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer „...“) vom 15.11.2016 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 31,4231 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 917,87 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 15,7116 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 458,94 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 106.554,96 €.

AS2:

Der Antragsteller hat nach Auskunft des Versorgungsträgers „…“ (Geschäftszeichen: „...“; Grundversorgung) vom 09.09.2016 ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 28.734,43 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 14.367,22 € vor.

Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung i.S. § 19 VersAusglG ausgleichsreif. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine externe Teilung zu erfolgen.

AS3:

Der Antragsteller hat nach Auskunft des Versorgungsträgers „…“ (Geschäftszeichen: „...“; Zusatzversorgung I) vom 09.09.2016 ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 16.118,14 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 8.059,07 € vor.

Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung i.S. § 19 VersAusglG ausgleichsreif. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine externe Teilung zu erfolgen.

AS4:

Der Antragsteller hat nach Auskunft des Versorgungsträgers „…“ (Geschäftszeichen: „...“; Zusatzversorgung II) vom 09.09.2016 ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 427,11 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 213,56 € vor.

Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung i.S. § 19 VersAusglG ausgleichsreif. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine externe Teilung zu erfolgen.

Anrechte der Antragsgegnerin:

AG1:

Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer „...“) vom 12.08.2016 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 19,0739 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 557,15 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 9,5370 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 278,58 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 64.679,26 €.

AG2:

Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer „...“) vom 12.08.2016 ein angleichungsdynamisches Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 0,1579 Entgeltpunkte (Ost), was einer Monatsrente von 4,27 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 0,0790 Entgeltpunkten (Ost) vor, was einer Monatsrente von 2,14 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 466,74 €.

2. Ausgleich der Anrechte

AS1, AG1:

Der Ausgleich der gleichartigen Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer „...“) und der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer „...“) hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Er ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 15,7116 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 9,5370 Entgeltpunkten zu Gunsten des Antragstellers zu übertragen.

AS2:

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „…“ (Geschäftszeichen: „...“; Grundversorgung) hat gemäß § 17 VersAusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden, weil der Versorgungsträger des Antragstellers dies verlangt und der Ausgleichswert als Kapitalwert in Höhe von 14.367,22 € den Höchstwert in Höhe von 74.400,00 € nicht erreicht. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „…“ (Geschäftszeichen: „...“; Grundversorgung) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 14.367,22 €, bezogen auf den „…“, bei dem Versorgungsträger „…“ zu begründen. Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182; hinsichtlich Zinsdauer a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 791). Für den Zinsbeginn ist gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag nach Ehezeitende maßgeblich.

AS3:

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „…“ (Geschäftszeichen: „...“; Zusatzversorgung I) hat gemäß § 17 VersAusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden, weil der Versorgungsträger des Antragstellers dies verlangt und der Ausgleichswert als Kapitalwert in Höhe von 8.059,07 € den Höchstwert in Höhe von 74.400,00 € nicht erreicht. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „…“ (Geschäftszeichen: „...“; Zusatzversorgung I) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 8.059,07 €, bezogen auf den „…“, bei dem Versorgungsträger „…“ zu begründen. Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182; hinsichtlich Zinsdauer a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 791). Für den Zinsbeginn ist gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag nach Ehezeitende maßgeblich.

AS4:

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „…“ (Geschäftszeichen: „...“; Zusatzversorgung II) hat gemäß § 17 VersAusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden, weil der Versorgungsträger des Antragstellers dies verlangt und der Ausgleichswert als Kapitalwert in Höhe von 213,56 € den Höchstwert in Höhe von 74.400,00 € nicht erreicht. Da die Antragsgegnerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 213,56 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.905,00 €; 120 % hiervon: 3.486,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens gleichwohl aus. Denn das Anrecht ist auszugleichen, weil der Versorgungsträger vorliegend ohnehin bereits die weiteren, jeweils nicht geringwertigen Anrechte aus der Grund- sowie der Zusatzversorgung I durch externe Teilung auszugleichen hat, so dass durch den Ausgleich auch des Anrechts aus der Zusatzversorgung II durch externe Teilung zu demselben Zielversorgungsträger kein nennenswerter zusätzlicher Aufwand entsteht. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „…“ (Geschäftszeichen: „...“; Zusatzversorgung II) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 213,56 €, bezogen auf den „…“, bei dem Versorgungsträger „…“ zu begründen. Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182; hinsichtlich Zinsdauer a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 791). Für den Zinsbeginn ist gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag nach Ehezeitende maßgeblich.

AG2:

Der Ausgleich des Anrechtes der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer „...“) hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Da der Antragsteller über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts der Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den korrespondierenden Kapitalwert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Unerheblich ist, dass der Antragsteller Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung oder Anrechte in der knappschaftlichen Versicherung oder aus der Höherversicherung hat, da diese nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 192-197) nicht gleichartig sind. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 466,74 €, ist also im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.905,00 €; 120 % hiervon: 3.486,00 €). Das Gericht gleicht deshalb dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens in Anwendung der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 189 ff., FamRZ 2012,192 ff. und FamRZ 2012, 277 ff.; vgl. auch Wick FuR 2012, 230-235) nicht aus. Denn es würde eine nicht sinnvolle Splitterversorgung entstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 FamFG.