Rechtsprechung / Amtsgericht Melsungen

Amtsgericht Melsungen Beschluss vom 11.03.2021 – 52 F 1043/20 UK

ECLI:DE:AGMELSU:2021:0311.52F1043.20UK.00

Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägtder Antragsteller.

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 113 FamFG i. V. m. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden

Die Kosten des Verfahrens waren entsprechend § 113 FamFG i. V. m. § 91 a ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen, weil im Falle einer streitigen Fortführung des Verfahrens der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre. Der Antragsgegner ist im 14. Studiensemester, worin noch keine Unterhaltspflichtverletzung, die die Zurechnung fiktiven Einkommens eröffnen könnte, gesehen werden kann. Der Antragsteller hat mit Nichtwissen und damit wegen der Zurechnung des Wissens der Kindesmutter nicht erheblich bestritten, dass der Antragsgegner zunächst zwei Semester Wirtschaftswissenschaften studiert hat, bevor er die Fachrichtung „Psychologie“ und „Wirtschaftsrecht“ eingeschlagen hat. Ebenso wenig wirksam bestritten hat der Antragsteller, dass der Antragsgegner ein Semester krankheitsbedingt versäumt und im April 2017 – März 2018 in Absprache mit der Kindesmutter das gemeinsame Kind betreut und damit zwei weitere Semester versäumt hat. Danach ergibt sich letztlich erst eine faktische Studiendauer von 9 - 10 Semestern, was noch hinzunehmen ist. Zu der Regelstudienzeit ist im Übrigen ein Zuschlag für die Orientierung und für das Examen zu machen. Damit ist trotz der gesteigerten Unterhaltspflicht des Antragsgegners aktuell noch der Abschluss einer Erstausbildung auch im Interesse einer künftig höheren Leistungsfähigkeit des Antragsgegners diesem zuzubilligen.