Rechtsprechung / Amtsgericht Menden
Amtsgericht Menden Urteil vom 10.10.2002 – 4 C 208/02
ECLI:DE:AGMK2:2002:1010.4C208.02.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung nicht zu.
Selbst wenn das Telefon Marke Eumex 208 des Klägers infolge Blitzeinwirkung einen Überspannungsschaden erlitten haben sollte, ist die Beklagte aufgrund der Wohngebäudeversicherung nicht eintrittspflichtig, weil ein solches Telefon nach Ansicht des Gerichts nicht zu den im Sinne des § 1 VGB 88 "versicherten Sachen" gehört. Zubehör ist danach mitversichert, wenn es der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich in dem Gebäude befindet. Nach § 97 BGB ist Zubehör eine bewegliche Sache, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis besteht; eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird. In diesem Sinne gehört ein Telefon nicht zum Zubehör eines Hauses, sondern wird nach der Verkehrsanschauung jedenfalls bei privaten Wohngebäuden lediglich als Inventar angesehen und ist damit nicht von der Wohngebäudeversicherung, sondern allenfalls von der Hausratversicherung erfasst (vgl. auch: Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 97 Randnr. 12 unter Hinweis auf OLG Köln, NJW 1961, 461; anderer Ansicht für die Telefonanlage eines Hotelbetriebes: LG Flensburg, Rechtspfl. 2000, 345).