Rechtsprechung / Amtsgericht Menden

Amtsgericht Menden Urteil vom 28.02.2006 – 4 C 115/05

ECLI:DE:AGMK2:2006:0228.4C115.05.00

Tenor

hat das Amtsgericht Menden (Sauerland)

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO

am 28.02.2006

durch den Richter am Amtsgericht Sauer

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 59 %, die Beklagte 41 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang als Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 249 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG begründet und war im Übrigen als un- begründet abzuweisen.

3

Die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

4

Der Kläger ist zu einer fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis berechtigt. Dabei sind nach der zur Zeit noch geltenden BGH-Rechtssprechung die in einer Marken-Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten zugrunde zu legen. Unter dem Gesichtspunkt der "Erforderlichkeit" im Sinne des § 249 BGB sowie der den Geschädigten treffenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB kann der Geschädigte bei der fiktiven Schadensabrechnung jedoch nicht die Preise der teuersten Marken-Vertragswerkstatt am Ort zugrunde legen, sondern muss sich auf den günstigeren Preis einer anderen örtlichen Marken-Vertragswerkstatt verweisen lassen, soweit ihm dies nicht aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Der Kläger hat nichts vorgetragen, aus welchem Grunde für ihn allein die Inanspruchnahme der Vertragswerkstatt AVG in N in Betracht kommt und andere Marken-Vertragswerkstätten am Ort ausscheiden. Demgemäß muss sich der Kläger auf die günstigste Reparaturkalkulation einer örtlichen Marken-Vertragswerkstatt verweisen lassen. Dies ist hier die Firma H in N. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 09.01.2006 kalkulieren sich die Reparaturkosten (netto) unter Zugrundelegung der dortigen Stundenverrechnungssätze und sonstige Kosten auf insgesamt 906,28 €. Dieser Betrag ist "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB und damit als Schadensersatz von der Beklagten zu leisten. Abzüglich bereits gezahlter 840,51 € ergibt sich danach ein restlicher Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 65,77 € und war die weitergehende Klage als unbegründet abzuweisen.

5

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.