Rechtsprechung / Amtsgericht Menden
Amtsgericht Menden Beschluss vom 29.07.2013 – 8 Ds 362 Js 177/11-63/11
ECLI:DE:AGMK2:2013:0729.8DS362JS177.11.63.00
Tenor
wird der Ablehnungsantrag des Angeklagten vom 11.7.2013 gegen Richter am Amtsgericht I wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt und das Verfahren dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter des abgelehnten Richters übertragen.
Gründe
Die vom Verteidiger des Angeklagten in seinem Antrag vom 11.7.2013 sachlich zutreffend wiedergegebene Situation, dass der Zeugin T im vorliegenden Verfahren auf der einen Seite zentrale Bedeutung zukommt, auf der anderen Seite der abgelehnte Richter der jetzigen Zeugin und damaligen Angeklagten T in ihrem eigenen Verfahren, in dem es im wesentlichen um den gleichen Lebenssachverhalt ging, nicht geglaubt hat, und zugleich den Angaben des damaligen Zeugen und jetzigen Angeklagten nicht gefolgt ist, ist aus Sicht eines unbefangenen Beobachters durchaus geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des erkennenden Richters zu wecken.
Dass ein solcher Eindruck entstehen könnte, hat der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 16.7.2013.auch durchaus eingeräumt.