Rechtsprechung / Amtsgericht Merzig

Amtsgericht Merzig Beschluss vom 26.06.2025 – 20 F 132/25 UB

Tenor

1. Auf Antrag der sorgeberechtigten Eltern wird die Zwangsbehandlung des betroffenen Kindes durch Flüssigkeitszufuhr, Zwangsernährung und Zwangsmedikation in Form von

• Flüssigkeitszufuhr in Höhe von max. … Liter / Tag verteilt auf bis zu 6 Sondierungen

• Zufuhr von Sondennahrung von bis zu … kcal/Tag, verteilt auf bis zu 6 Sondierungen

• Zwangsmedikation mit … in Tropfenform Dosis: ….

familiengerichtlich genehmigt.

2. Die zeitweise 7-Punkt-Fixierung des betroffenen Kindes zur Durchführung der Zwangsbehandlungsmaßnahme auf Anordnung der Eltern wird familiengerichtlich genehmigt, soweit diese zur Durchführung der Zwangsbehandlung erforderlich ist.

3. Die geschlossene Unterbringung des betroffenen Kindes auf der geschlossenen Station einer psychiatrischen Klinik auf Anordnung der Eltern, wird familiengerichtlich genehmigt, soweit diese zur Durchführung der Behandlung erforderlich ist.

4. Diese Entscheidung gilt längstens bis zum 26.09.2025.

5. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Entscheidung folgt aus § 1631b BGB.

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Grundsätzlich gilt nach Marschner in Marschner/Lesting/Stahmann: Freiheitsentziehung und Unterbringung | BGB § 1631b Rn. 8 (herrschende Meinung; weitere Nachweise a.a.O.):

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Ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen den Willen des Kindes bedürfen grundsätzlich keiner familiengerichtlichen Genehmigung, nachdem der Gesetzgeber in Zusammenhang mit der Regelung des § 1631b Abs. 2 BGB keine diesbezügliche Regelung eingeführt hat. Damit liegt die Entscheidung über die Zwangsbehandlung Minderjähriger weiterhin ausschließlich bei den sorgeberechtigten Personen (bzw. bei einwilligungsfähigen minderjährigen Patienten bei diesen selbst – strittig). Allerdings hat das Familiengericht in dem Fall, dass eine Freiheitsentziehung zur Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme erforderlich ist, bei der Genehmigung auch die Zulässigkeit der Zwangsmaßnahme nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung Volljähriger zu prüfen.

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Da die Zwangsbehandlung vorliegend unter den Bedingungen eines stationären Krankenhausaufenthaltes und unter Fixierung durchgeführt werden muss, ist diese Maßnahme also am Maßstab des § 1832 BGB zu prüfen, der insbesondere vorschreibt, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig sein muss, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden von dem Betroffenen abzuwenden. Gleichzeitig muss die Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung entweder nicht in der Lage sein, diese Gefahr zu erkennen, oder nicht in der Lage sein, nach dieser Einsicht zu handeln.

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Nach dem eingeholten kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten leidet die betroffene Jugendliche X an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Es ergibt sich ein konsistentes und interdisziplinär gestütztes psychopathologisches Gesamtbild. Bei X wurde die Diagnose Anorexia nervosa, restriktiver Typ (ICD-10: F50.00) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) gestellt. Im weiteren Krankheitsverlauf traten zudem zwanghafte Symptome (ICD-10: F42.1) hinzu, die insbesondere das Ess- und Trinkverhalten pathologisch strukturierten.

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Diese schwere psychische Erkrankung führt zu einer Lebens-. und Gesundheitsgefahr für das betroffene Kind, letztlich zu einer Gefährdung des Kindeswohls. Nach den Ausführungen des Gutachters K. gefährdet die psychische Erkrankung – Anorexia nervosa, restriktiver Typ (F50.00) mit komorbider mittelgradiger depressiver Episode (F32.1) – in hohem Maße sowohl die körperliche Gesundheit als auch das Leben des Kindes. Darüber hinaus ist eine massive und anhaltende Beeinträchtigung des Kindeswohls gegeben. X weist im Rahmen ihrer Essstörung einen chronifizierten Verlauf mit multiplen Rückfällen und wiederholten stationären Behandlungen auf. Dabei kam es bei jeder Entlassung in den häuslichen Rahmen nach kurzer Zeit zu einem rapiden körperlichen Abbau, bestehend aus vollständiger Nahrungs- und Flüssigkeitsverweigerung, starkem Gewichtsverlust, sozialem Rückzug, depressiver Stimmung und zunehmender Antriebslosigkeit. Die aktenkundig dokumentierten BMI-Werte bewegen sich regelmäßig im vitalbedrohlichen Bereich. Die Folge war eine zunehmende somatische Dekompensation mit begleitender Leukozytopenie, Neutropenie, Thrombopenie, Perikarderguss und Hypotonie. In mehreren Klinikberichten wird eine Gefahr eines letalen Verlaufs aufgrund des körperlichen Zustands explizit benannt, sofern keine konsequente, auch zwangsweise medizinische und therapeutische Intervention erfolgt. Darüber hinaus liegen begleitend schwerwiegende psychische Symptomatiken vor, die das Kindeswohl massiv beeinträchtigen. X zeigt eine gravierende Einschränkung der Selbstwahrnehmung, eine manifeste Körperschemastörung sowie ausgeprägte Zwangssymptome in Bezug auf Nahrungsaufnahme, Gewichtskontrolle und Tagesstruktur. Sie zeigt sich kontrollierend gegenüber ihrer Umwelt, vor allem im familiären Kontext, und verweigert wiederholt jede Form medizinischer und therapeutischer Kooperation, solange dies nicht unter struktureller Anleitung und in geschütztem Setting erfolgt. Die Patientin äußert zwar keine Suizidabsichten, zeigt aber durch ihre anhaltende und krankheitsverleugnende Nahrungsverweigerung ein Verhalten, das funktional einer mittelbaren Selbstschädigung bis hin zur Selbstgefährdung gleichkommt.

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Um die festgestellte Eigengefährdung durch Verhungern bzw. durch schwerwiegende somatische Dekompensation abzuwenden, ist es aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht erforderlich, die medizinisch indizierte Ernährung mittels Magensonde – ggf. unter Zwang – fortzuführen. Hierbei handelt es sich je nach Compliance der Patientin um die enterale Gabe von hochkalorischer Trink- oder Sondennahrung (z. B. …), gegebenenfalls ergänzt um eine parenterale Zufuhr von Flüssigkeit, Mineralstoffen sowie um die medizinisch notwendigen Supplemente.

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Darüber hinaus ist – auch dies hat der Gutachter nachdrücklich und gut aus dem Krankheitsbild abgeleitet empfohlen - die Wiederaufnahme bzw. Fortführung einer medikamentösen Behandlung mit einem selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer notwendig, wobei die konkrete Auswahl des Präparats sowie die Dosierung im Ermessen der behandelnden Fachärzte vor Ort liegen sollte, abhängig vom aktuellen klinischen Bild, der somatischen Verfassung und der individuellen Verträglichkeit der Patientin. Die depressive Symptomatik der Patientin, verbunden mit Affektverflachung, Antriebsminderung, sozialem Rückzug und Zwangsgedanken, konnte unter der bereits verordneten Medikation nachweislich gemildert werden. Da X jedoch die Einnahme wiederholt verweigert oder eigenmächtig abgesetzt hat, besteht die Notwendigkeit, diese Medikation ggf. auch im Rahmen einer Zwangsmaßnahme aufrechtzuerhalten. Die Klinik hat entschieden, angesichts der Tatsache, dass X nach eigenen Angaben die frühere Medikation nicht vertragen hat, das Medikament zu wechseln und … mit einer Dosis von … zu verabreichen. Auch dies hatte das Gericht zu genehmigen.

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Denn X ist selbst aufgrund der genannten Erkrankungen derzeit nicht in der Lage, sich freiwillig auf die Behandlung einzulassen oder selbst zu essen und sie damit überflüssig zu machen.

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Aus den genannten Gründen hält der Gutachter die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung und einer Fixierung für erforderlich und rechtlich gerechtfertigt, wenn anders die Behandlung der Erkrankung nicht sichergestellt werden kann. Solange X nicht bereits ist die Behandlung zuzulassen, und freiwillig Nahrung oder Sondennahrung und die Begleitmedikation zu sich nimmt, muss sie zur Verabreichung der Nahrung und Medikation fixiert und erforderlichenfalls geschlossen untergebracht werden. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Die Zwangsernährung und Zwangsmedikation sind alternativelos. Wenn die Fixierung und/oder geschlossene Unterbringung erforderlich sind, um diese Zwangsmaßnahmen sicherzustellen, dann müssen auch diese durchgeführt werden.

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Das Familiengericht ist schließlich auch aufgrund der persönlichen Anhörung des Kindes zu der Überzeugung gelangt, dass das Kindeswohl die getroffenen Maßnahmen erforderlich macht.

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Im Hinblick auf die Dauer der Maßnahme ist das Gericht den sachverständigen Ausführungen gefolgt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.