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Amtsgericht Mettmann Urteil vom 20.02.2017 – 22 C 181/16

ECLI:DE:AGME1:2017:0220.22C181.16.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Betreuerin der Klägerin ein Mitwirkungs- und Beteiligungsrecht bei der Pflegeplanung für die Klägerin bei den regelmäßigen Evaluationsterminen und vor beabsichtigten Änderungen in der Pflegeplanung und von Pflegeaufträgen und bei der Erstellung der verbindlichen Pflegeplanung und Pflegeaufträgen einzuräumen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 €. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin ist stationär in dem von der Beklagten betriebenen Diakoniezentrum untergebracht. Sie steht aufgrund einer dementiellen Erkrankung unter Betreuung, unter anderem mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden, Versorgungsträgern und Heimen“. Betreuerin ist ihre Tochter, Frau C1.

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Unter dem 25.02.2009 schlossen die Parteien einen Heimvertrag über eine Unterbringung samt vollstationärer Pflege.

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Die derzeitige Pflegeplanung findet ohne Mitwirkung der Klägerin oder ihrer Betreuerin statt. Die Beklagte hatte in der Vergangenheit ein Schild am Zimmer der Klägerin angebracht, auf dem zu lesen stand: „Bitte nicht eintreten. Wir befinden uns in einer Pflege-/Betreuungssituation“. Dieses Schild wurde zwischenzeitlich entfernt. Die Beklagte hatte der Betreuerin der Klägerin während der Durchführung von Pflegemaßnahmen den Zutritt zur Klägerin bisweilen untersagt.

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Die Betreuerin der Klägerin und ihr Bruder, der Sohn der Klägerin, hatten unter dem 31.07.2012 eine Erklärung verfasst, in der sie unter anderem die Vornahme lebensverlängernder Maßnahmen bei der Klägerin ablehnten. Diese Erklärung wurde von der Beklagten in den im Wohnbereich befindlichen Bewohnerordner aufgenommen.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

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1.       der Betreuerin der Klägerin ein Mitwirkungs- und Beteiligungsrecht bei der Pflegeplanung für die Klägerin bei den regelmäßigen Evaluationsterminen und vor beabsichtigten Änderungen in der Pflegeplanung und von Pflegeaufträgen und bei der Erstellung der verbindlichen Pflegeplanung und Pflegeaufträgen einzuräumen.

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2.       der Betreuerin der Klägerin jederzeit und ausnahmslos Zutritt zur Klägerin und deren Zimmer zu gewähren.

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3.       das an der Zimmertür der Klägerin in der Pflegeeinrichtung Diakoniezentrum Monheim angebrachte Schild für Zutrittsverbote „Bitte nicht eintreten. Wir befinden uns in einer Pflege-/Betreuungssituation“ dauerhaft entfernt zu lassen.

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4.       die Erklärung über lebensverlängernde Maßnahmen und gesundheitliche Vorsorge vom 31.07.2012 (Gesundheitserklärung) deutlich sichtbar in die Pflegedokumentation der Antragstellerin, bei den persönlichen Daten und in den AEDL-Kriterien aufzunehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

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I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitwirkung und Beteiligung bei der Pflegeplanung durch ihre Betreuerin gemäß § 4 XIII WTG NRW.

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Zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts gibt die Norm den Nutzern von Heimen einen Anspruch auf Beteiligung bei der Planung und Durchführung von Pflege- und Betreuungsprozessen. Aufgrund der krankheitsbedingten Unfähigkeit der Klägerin, diese Rechte selbst wahrzunehmen, sind diese von der Betreuerin wahrzunehmen. Hieraus ergibt sich keine Pflicht, den Vorgaben der Klägerin oder ihrer Betreuerin letzten Endes auch zu folgen. Selbstverständlich hat hierbei Berücksichtigung zu finden, dass es sich beim Pflegepersonal der Beklagten um Fachpersonal mit der nötigen Ausbildung handelt. Die Mitwirkungsrechte sind jedoch Mitsprachemöglichkeit und als Möglichkeit zur Teilhabe zu verstehen.

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II. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihrer Betreuerin jederzeit und ausnahmslos Zugang zu ihrem Zimmer gewährt wird. Hierzu gibt es keine Anspruchsgrundlage. Zwar steht der Betreuerin ein grundsätzliches Zutrittsrecht zu, dieses wurde durch die Beklagte jedoch auch nicht beschnitten. Es liegen triftige Gründe dafür vor, der Betreuerin der Klägerin, so wie jeder anderen Person, während der Durchführung von Pflegemaßnahmen bisweilen, je nach Tagesform der Klägerin, den Zutritt zu verweigern. Denn die Klägerin ist schwer an Demenz erkrankt und reagiert bisweilen aggressiv auf pflegerische Maßnahmen. Dass die Pflegemaßnahmen vor diesem Hintergrund ein hohes Maß an Konzentration von den Pflegenden verlangen und ferner eine weitere Ablenkung der Klägerin selbst schädlich ist, liegt auf der Hand. Darüber hinaus existiert auch ein Bedürfnis nach Intimsphäre zwischen der Klägerin und ihrer Tochter.

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Hierdurch werden die Kontrollrechte der Betreuerin der Klägerin nicht unverhältnismäßig beschnitten.

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III. Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass das in der Vergangenheit bisweilen an ihrer Zimmertür befestigte Schild mit einem Zutrittsverbot nicht wieder verwendet wird. Auch hierfür ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Wie soeben unter II. dargelegt, hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass ihrer Betreuerin jederzeit und ausnahmslos Zugang zum Zimmer gewährt wird. Liegt also eine Situation vor, in der der Zutritt von der Beklagten eingeschränkt werden kann, kann hierfür auch das bezeichnete Schild verwendet werden.

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IV. Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die von ihren Kindern verfasste Gesundheitserklärung in der Pflegedokumentation und in den AEDL-Kriterien aufgenommen wird. Auch hierzu fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Eine solche ergibt sich nicht aus dem Heimvertrag und auch nicht aus dem WTG NRW.

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Die Pflegedokumentation ist Bestandteil der vom Heim gegenüber der Heimaufsicht geschuldeten Dokumentation, die nicht Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen, privatrechtlichen Heimvertrages ist.

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Auch zur Aufnahme der Gesundheitserklärung in die AEDL-Kriterien fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

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B. Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 I 1, 2. Var., 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 709, S. 1, 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 3.200,00 EUR festgesetzt.

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CRichterin am Amtsgericht