Rechtsprechung / Amtsgericht Mettmann

Amtsgericht Mettmann Beschluss vom 22.07.2024 – 32 OWI 9/24

ECLI:DE:AGME1:2024:0722.32OWI9.24.00

Tenor

Das Verfahren wird nach § 46 OWiG i.V.m. § 206a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Gründe

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Gegen den Betroffenen ist am 11.07.2023 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

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Die weitere Verfolgung ist wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung ausgeschlossen. Denn der Bußgeldbescheid ist unwirksam und stellt deswegen keine Verfahrensgrundlage für das gerichtliche Verfahren dar.

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Der Bußgeldbescheid bezeichnet vorliegend den falschen Tatort. Nach den Ausführungen des Polizeibeamten hat sich der Rotlichtverstoß nicht an der Kreuzung

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N Str./Ecke M-Straße, wie im Bußgeldbescheid beschrieben, sondern an der Kreuzung N Str./Ecke D-Straße, über 1 km weiter ereignet.

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Zwar ist ein offensichtlicher Irrtum in der Bezeichnung des Zeitpunktes oder des Ortes der Tat im Bußgeldbescheid unschädlich (BeckOK OWiG/Sackreuther, 42. Ed. 1.1.2024, OWiG § 66 Rn. 21). Der Mangel ist vorliegend aber nicht offensichtlich, sondern bedarf der Kenntnis der gesamten Akte.

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Der Bußgeldbescheid begrenzt das Tatgeschehen im Übrigen dann nicht ausreichend, wenn Zweifel über die Tatidentität möglich wären, also nicht eindeutig wäre, welcher Lebensvorgang zur Entscheidung des Gerichts gestellt ist. Die tatsächliche und rechtliche Bezeichnung der Tat gemäß § 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG soll die Beschuldigung eindeutig kennzeichnen. Wesentlich für die Bezeichnung ist deshalb, dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine Verteidigung richten muss. Es kommt darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechselungsgefahr besteht. Gemessen hieran ist der Bußgeldbescheid (nur) ausreichend, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Tatidentität bestehen kann, also feststeht, welchen Sachverhalt er erfasst und ahnden soll (OLG Brandenburg Beschl. v. 30.5.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 144/22, BeckRS 2022, 12992 Rn. 12, beck-online, BeckOK OWiG/Sackreuther, 42. Ed. 1.1.2024, OWiG § 65 Rn. 3).

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Vorliegend verbleiben allerdings erhebliche Zweifel über die Tatidentität. denn auch bei der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tatörtlichkeit handelt es sich um einen Bereich mit einer Linksabbiegerspur und einer Ampel, so dass der Betroffene aufgrund der Angaben im Bußgeldbescheid den wahren Tatvorwurf nicht erkennen konnte, und die Möglichkeit einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit mit Verwechselungsgefahr besteht.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

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XRichterin am Amtsgericht