Rechtsprechung / Amtsgericht Michelstadt
Amtsgericht Michelstadt Beschluss vom 11.05.2018 – 44 F 635/17 SO
ECLI:DE:AGMICHE:2018:0511.44F635.17SO.00
Tenor
Den Kindseltern ... wird das Sorgerecht für deren Kind ... insoweit entzogen, als es sich auf das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Gesundheitsfürsorge und auf das Recht Jugendhilfemaßnahmen beantragen zu dürfen erstreckt. In diesem Umfang wird es auf das Jugendamt des ... als Pfleger übertragen.
Dieser Beschluss wird mit seiner Bekanntgabe wirksam.
Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 4. und 5. sind die Eltern des Beteiligten zu 1., welcher am ... geboren wurde. Am 17.9.2017 wurde der damals 19 Tage alte Beteiligte zu 1. in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Klinikums ... aufgenommen. Die Beteiligte zu 4. hatte den Rettungswagen gerufen, nachdem es zu einem Bruch des Oberschenkels des Beteiligten zu 1. gekommen war. Die Beteiligten zu 4. und 5. gaben an, dass sich zum Zeitpunkt des Brechens des Oberschenkels die Beteiligte zu 4. nach dem Duschen im Schlafzimmer der ehegemeinsamen Wohnung aufgehalten habe und durch Schreie des Beteiligten zu 1. auf die Szene aufmerksam geworden sei. Der Beteiligte zu 5. habe das Kind zuvor auf dem Arm zunächst im Sicherheitsgriff gehabt, ehe es sodann zum Bruch des Oberschenkels gekommen sei. Wie genau es zum Bruch gekommen sei, könne der Beteiligte zu 5. nicht erklären, da seine Erinnerung erst wieder einsetze, als er sich mit dem Beteiligten zu 1. auf die Couch gesetzt habe. Auf Grund des Schockzustandes bestehe dazwischen eine Erinnerungslücke. Am 2.10.2017 wurde ... – nach erfolgter Behandlung – mit seinen Eltern nach Hause entlassen. Bereits durch Schreiben vom 26.9.2017 stellte das Jugendamt ... einen Eilantrag auf Anhörung gemäß § 8a SGB VIII, Welches unter dem Aktenzeichen 44 F 524/17 EASO beim Amtsgericht Michelstadt geführt wurde. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2017 sollte dieses Verfahren in 3 Monaten als erledigt angesehen werden, wenn bis dahin keine gegenteilige Mitteilung der Anwesenden erfolge oder ein weiterer familiengerichtlicher Handlungsbedarf seitens des Jungendamtes angezeigt werde. Durch Schreiben vom 21.11.2017 stellte das Jugendamt. ... sodann einen Antrag auf Prüfung von Maßnahmen nach § 1666 BGB. Hintergrund war, dass das Jugendamt von der Kinderklinik ... am 14.11.2017 informiert worden war, dass die Kindeseltern zur geplanten Operation in das Krankenhaus gekommen waren, um das Metall aus dem Oberschenkel von. ... entfernen zu lassen. Dabei wurde festgestellt, dass der Kopf des Kindes ungewöhnlich schnell gewachsen war. Ein MRT ergab, dass bei ... Blutergüsse im Schädel an zwei Stellen zu finden waren (Subduralblutung bei Vorliegen einer Brückenvenenruptur). Das Gericht beraumte Termin an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2017 vernahm das Gericht die Zeugin Frau ..., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und leitende Oberärztin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 29.11.2017 verwiesen. Die mündliche Verhandlung endete mit einer Vereinbarung der Beteiligten dahingehend, dass die Beteiligten zu 4. und 5. einer Inobhutnahme des Beteiligten zu 1. durch den Beteiligten zu 3. bis zu einer abschließenden Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zustimmten. Das Gericht erklärte daraufhin das einstweilige Anordnungsverfahren für erledigt und eröffnete von Amts wegen das hiesige Sorgerechtsverfahren. Der Beteiligte zu 1. wurde in eine Bereitschaftspflegefamilie übergeben, die Beteiligten zu 4, und 5. nahmen seitdem zweimal wöchentlich Umgänge mit dem Beteiligten zu 1. wahr. Durch Beweisbeschluss vom 1.12.2017 ordnete das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Durch Beschluss vom 19.12.2017 wurde zum Gutachter Herr ..., Direktor des Instituts für Rechtsmedizin des ..., bestellt. Das Gutachten wurde am 25.1.2018 schriftlich erstattet. Das Gericht beraumte auf den 20.2.2018 Termin zur mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens an. Zum Termin, erschien Herr Dr. med. ..., Facharzt für Rechtsmedizin, und teilte mit, dass der Begutachtung nicht sämtliche Unterlagen zu Grunde gelegen haben. Auf Grund dessen wurde Herr Dr. med. ... durch Beschluss vom 20.2.2018 zum Sachverständigen bestellt, um ein mündliches Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung des bereits erstatteten schriftlichen Sachverständigengutachtens seines Kollegen zu erstatten. Termin zur Beweisaufnahme wurde bestimmt auf den 6.3.2018. Wegen noch ausstehender Untersuchungen und noch andauernder Begutachtung wurde der Termin schließlich auf den 29.5.2018 verlegt. Nachdem bekannt wurde, dass ein Verbleib des Beteiligten zu 1. in der Bereitschaftspflegefamilie vom 14.5.2018 bis zum 16.6.2018 nicht möglich sei, widerriefen die Beteiligten zu 4. und 5. am 23.4.2018 ihre Zustimmung zur Inobhutnahme des Beteiligten zu 1. Durch Antrag des Beteiligten zu 3. vom 23.4.2018, welcher unter dem Aktenzeichen 44 F 239/18 EASO geführt wird, beantragte dieser die Zustimmung zur Inobhutnahme des Beteiligten zu 1. Nahezu zeitgleich, nämlich durch Antrag vom 27.4.2018, beantragten die Beteiligten zu 4. und 5. die Herausgabe des Beteiligten zu 1., hilfsweise die Herausgabe des Beteiligten zu 1. an das Ehepaar ..., welche zugleich die Pflegeeltern des Beteiligten zu 5. waren. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 44 F 235/18 EAHK geführt. Das Gericht verlegte daraufhin und nach dem Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse den Termin nach Absprache mit allen Beteiligten auf den 7.5.2018 vor. An diesem Tag erstattete der Sachverständige Dr. ... sein Gutachten mündlich. Wegen des Inhalts dieses Teils der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 7.5.2018 verwiesen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme vertritt der Beteiligte zu 3. die Auffassung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Die Sicherheit für Leib und Leben des Kindes könne im Haushalt der Beteiligten zu 4. und 5. nicht länger gewährleistet werden, weshalb der Beteiligte zu 1. aus der Familie heraus genommen werden müsse. Da es sich bei dem Ehepaar ... um keine anerkannte Pflegefamilie handele, käme auch die Einrichtung einer Pflegschaft zu Gunsten dieses Ehepaares nicht in Betracht.
Der Beteiligte zu 3. beantragt deshalb zu erkennen,
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht Jugendhilfemaßnahmen beantragen bzw. durchführen zu können betreffend den Beteiligten zu 1., wird auf das Jugendamt ... übertragen.
Die Beteiligten zu 4. und 5. beantragen,
Antragsabweisung.
Die Beteiligten zu 4. und 5. tragen vor, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht vorliege. Es sei unklar, wie es zu den Verletzungen des Beteiligten zu 1. gekommen sei. Ebenso unklar sei, ob die beiden Verletzungen nicht durch ein und dasselbe Ereignis entstanden seien. Fakt sei, dass der Beteiligte zu 1. durch die Beteiligten zu 4. und 5. nicht vorsätzlich verletzt worden sei. Bei dieser Sachlage und auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes könne der Beteiligte zu 1. den Eltern nicht weggenommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Den Kindeseltern, d.h. den Beteiligten zu 4. und 5., war gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB das Sorgerecht im tenorierten Umfang teilweise zu entziehen und vom Gericht gemäß § 6 RPflG auf das Jugendamt ... als Pfleger nach §§ 1909 ff. BGB zu übertragen.
Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn u. a. das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB gehört zu den gerichtlichen Maßnahmen insbesondere auch die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
Die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge war nach Abschluss der umfangreichen Beweisaufnahme geboten, um den Schutz des körperlichen Wohls des Kindes sicherzustellen. Gemäß § 37 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wobei das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen sowie die erforderlichen Beweise gemäß § 29 Abs. 1 FamFG in geeigneter Form zu erheben hat. Nach Abschluss des sehr umfangreichen Verfahrens ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kindeswohl am besten gedient wird, wenn den Kindeseltern im tenorierten Umfang das Sorgerecht entzogen und insoweit auf das Jugendamt übertragen wird.
Das Gericht sieht, dass die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts das wohl wichtigste Element der Personensorge im Sinne des § 1631 Abs. 1 BGB darstellt und damit die Trennung des Kindes von seinen Eltern verbunden ist. Die Entziehung stellt deshalb wohl auch den massivsten Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 u. 2 GG geschützte Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder dar, welches den Eltern als natürliches Recht zukommt Gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG wacht jedoch über die Betätigung die staatliche Gemeinschaft. Ausweislich Art. 6 Abs. 3 GG dürfen Kinder deshalb auch nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, u. a. wenn die Erziehungsberechtigten versagen. Seine einfachgesetzliche Ausgestaltung dieses staatlichen Schutzauftrages erfährt Art. 6 Abs. 3 GG durch § 1666 BGB.
Nach Anwendung des § 1666 BGB ist der Schutz des körperlichen Wohls ... nur durch eine Trennung des Kindes von den Kindeseltern bzw. eine Aufrechterhaltung dieser Trennung zu gewährleisten, um dem staatlichen Schutzauftrag gerecht zu werden.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass ..., als das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern zukam, Opfer zweier schwerwiegender, körperlicher Verletzungen wurde.
Bereits am 17.9.2017 erlitt ... durch stumpfe Gewalt einen Spiralbruch des Oberschenkels. Dies ergibt sich für das Gericht insofern aus den eindeutigen Schilderungen des Sachverständigen Dr. ..., welchen das Gericht folgt und auf welche das Gericht vollumfänglich Bezug nimmt. Wie der Sachverständige Dr. ... Facharzt für Rechtsmedizin, diesbezüglich nachvollziehbar schilderte, entsteht ein solcher Spiralbruch in der Regel nur, wenn der Schenket einerseits leicht geknickt werde und andererseits gedreht werde, was hier der Fall gewesen sei. Auch wenn der Sachverständige weiter mitteilte, dass er nicht genau sagen könne, wie der Bruch entstanden sei und auch nicht ausschließen könne, dass die Verletzung durch einen Unfall zustande gekommen sei, schilderte er doch eindrucksvoll, dass bei einem Kind wie ..., das maximal zwischen 3,5 und 4 kg gewogen habe, eine größere Biegbarkeit der Knochen bestehe und diese wesentlich dehnungsfähiger und mobiler seien, als bei älteren Kindern. Auch wenn er anhand des Bruchbildes nicht sagen könne, ob die Verletzung auf irgendeine Art und Weise vorsätzlich herbeigeführt oder fahrlässig verursacht worden sei, führte der Sachverständige dennoch weiter und nachvollziehbar aus, dass ein Kind in diesem jungen Alter überhaupt nicht die erforderliche Eigenbewegungskraft habe, um sich eine solche Verletzung selbst zuzufügen, da die Masse einfach zu gering sei. Auch die im einstweiligen Anordnungsverfahren vernommene Zeugin Frau ..., Fachärztin für Kinder-und Jugendmedizin sowie leitende Oberärztin, tat kund, dass eine erhebliche Gewalteinwendung auf den Knochen erforderlich gewesen sei, um eine solche Verletzung hervorrufen zu können. Sie teilte zudem mit, dass die Hämatome, die damals an ... Unterschenkel festgestellt worden seien, schon auch auffällig gewesen seien, auch wenn sie nicht eindeutig sagen könne, wie es zum Bruch des Oberschenkels gekommen sei. Fest steht nach alledem für das Gericht jedenfalls ohne Zweifel, dass ... sich den Bruch des Oberschenkels nicht selbst zugefügt haben kann, sondern Opfer von Gewalt wurde.
Der Vortrag der Kindeseltern, sie wüssten aufgrund der Erinnerungslücke des Kindsvaters nicht, wie es zu dem Bruch des Oberschenkels gekommen sei, entlastet die Eltern deshalb nicht und führt auch nicht zu einem Zurücktreten des staatlichen Schutzauftrages hinter das Erziehungsrecht der Eltern.
Entscheidend für eine beweisrelevante Beurteilung der körperlichen Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB wäre es vielmehr gewesen, dass die Eltern einen Erklärungsmechanismus für den Spiralbruch des Oberschenkels angegeben hätten, was jedoch bis zuletzt nicht der Fall gewesen ist. Denn nach den nachvollziehbaren und sehr detailreichen Ausführungen sowohl des Sachverständigen Dr. ... wie auch der Zeugin ..., welchen sich das Gericht auch insofern anschließt, ist es von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Entstehung der Verletzungen, wie es zu den Verletzungen gekommen sein soll bzw. wenigstens sein könnte. Da unter Berufung auf eine Erinnerungslücke ein Erklärungsmechanismus seitens der Eltern aber nicht angegeben wird und deshalb eine weitere Ursachenerforschung nicht möglich macht, muss jedenfalls davon ausgegangenen werden, dass das körperliche Wohl des Kindes – unabhängig vom Vorliegen einer Erinnerungslücke – gefährdet war und deshalb auch nach wie vor ist.
Nicht weiter nachgegangen werden musste in diesem Zusammenhang deshalb der Frage, ob es sich bei den von Kindsvater behaupteten Erinnerungslücken tatsächlich um Erinnerungslücken oder aber um eine reine Schutzbehauptung handelt. Denn entscheidend ist, dass sich nach den detailreichen Angaben des Sachverständigen Dr. ... ein Kind in diesem Alter, einen solchen Bruch nicht selbst zufügen kann. Damit korrespondiert auch die Aussage der Zeugin .... Diese erklärte, dass es bei einem so jungen Kind ausgeschlossen sei, dass sich dieses die Verletzungen selbst zugefügt habe. Die Zeugin legte sich sogar insofern fest, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Gewalteinwirkung stattgefunden haben müsse, auch wenn sie zugab, dass dies lediglich ihre Spekulation sei. Letztlich folgt das Gericht jedenfalls den eindeutigen Aussagen des Sachverständigen Dr. ..., der weiter ausführte, dass das Kind wohl nicht kindgerecht behandelt worden sei. Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.
Wenn schon der Bruch des Oberschenkels, um es mit den Worten der Zeugin ... auszudrücken, einer „erheblichen Gewalteinwirkung“ bedarf, ist nach den weiteren Schilderungen des Sachverständigen Dr. ... wegen des Vorliegens der Subduralhämatome aber umso mehr von einer zweiten, körperlichen Kindeswohlgefährdung, die potentiell lebensgefährlich war, auszugehen.
Der Sachverständige Dr. ... führte zunächst allgemein aus, dass zur Verursachung einer Subduralblutung bei Vorliegen einer Brückenvenenruptur grundsätzlich zwei Alternativen in Betracht kämen. Zum einen könne es bei Zunahme des Hirnwasservolumens und sich ausdehnendem Schädel bei nicht erfolgtem Nahtverschluss der Schädelnähte und gleichzeitigem Sistieren bzw. einer Hirnvolumenabnahme zu einer Verlängerung der Brückenvenen mit Überschreiten der Toleranzschwelle des Materials kommen. Hierbei treten Risse dann bedingt durch die Dehnung in normaler Ausrichtung auf, erklärte er weiter. Zum anderen könne es infolge einer traumatischen Einwirkung gegen den Schädel mit Relativbewegung des in freier Suspension innerhalb des Schädels gelagerten Gehirns zu einer Überdehnung der Brückenvenen mit nachgelagertem Einreißen kommen.
Der Sachverständige Dr. ... schilderte weiter, dass er beide Alternativen eingehend überprüfte habe, aber zu dem Ergebnis, gelangt sei, dass er sämtliche seltene Syndrome bei ... habe ausschließen können. Das Gericht folgt dem, zumal der Sachverständige Dr. ... dies ausführlich darstellte und abschließend mitteilte, dass er nicht wisse, was er zu dem Fall noch zu sagen bzw. zu begutachten habe hinsichtlich der Verursachung der Schäden, wenn alle Aussagen so blieben wie sie seien und wenn der Akteninhalt so bleibe wie er sei. Auch eine Verursachung aufgrund einer Impfung oder der Narkose kann sowohl nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... wie auch nach den Ausführungen der Zeugin ... ausgeschlossen werden. Denn auch wenn das Gutachten des Prof. Dr. ... ausführte, dass anhand der Unterlagen nicht zu beantworten sei, ob ... Opfer eines oder mehrerer Schädeltraumata wurde, gelangte letztlich der Sachverständige Dr. ... – auch unter Zuhilfenahme der Fachexpertise einer Kinderradiologin – zu dem auch das Gericht überzeugenden Ergebnis, dass die erhobenen Befunde zum einen durch ein Schütteltrauma, andererseits aber auch durch jedwede andere massive Gewaltanwendung entstanden sein können. Das Gericht ist auf Grund dieser unzweideutigen Ausführungen davon überzeugt, dass die Subduralhämatome jedenfalls durch massive Gewaltanwendung entstanden sind.
Schwer wiegt in diesem Zusammenhang zulasten der Kindeseltern, dass auch für diese Verletzungen von diesen keinerlei Erklärungsmechanismen angegeben werden. Es verwundert deshalb nicht, dass sich auch aus dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. ... Direktor des Instituts für Rechtsmedizin des ..., nachvollziehbar ergibt, dass Subduralhämatome ohne adäquate Erklärung signifikant mit Misshandlung assoziiert werden. Auch die Zeugin ... führte bereits aus, dass sie damals Mitte November sozusagen wieder dagestanden habe mit einer Verletzung, für die es keine wirkliche Ursache gegeben habe. Eben jene Zeugin bestätigte weiter, dass Subduralblutungen traumatisch entstünden bzw. so gut wie immer traumatisch entstünden.
Letztlich ist deshalb nicht von entscheidender Relevanz, ob das Kind Opfer eines Schütteltraumas wurde oder nicht. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Subduralhämatome – auch mangels anderer Erklärungsmechanismen und damit anderer Anhaltspunkte – jedenfalls auf massive Gewaltanwendung zurückzuführen sind.
So folgt das Gericht abschließend auch den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. ..., der ausführte, dass er absolut dazu tendiere, dass hier eine traumatische Einwirkung Ursache für die Verletzungen gewesen sei und, da ein Kind in einem solchen Alter sich einer traumatischen Einwirkungen nicht selbst aussetzen könne, hier deshalb von einer Fremdeinwirkung auszugehen sei. Ein Kind in diesem Alter könne sich eine traumatische Einwirkung nicht selbst induzieren, führte der Sachverständige Dr. ... zusammenfassend aus. Auch dem ist seitens des Gerichts nichts weiter hinzuzufügen.
Auch wenn sowohl der Sachverständige Dr. ... wie auch die Zeugin ... mitteilten, dass eine zeitliche Einordnung des Entstehens der Subduralblutungen schwierig sei, konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass jene - wenn auch für die rechtliche Beurteilung letztlich nicht wirklich von Relevanz - in keinerlei Zusammenhang mit den Geschehnissen um den Oberschenkelbruch stehen.
Das Gericht übersieht dabei nicht, dass das schriftliche Sachverständigengutachten des Prof. Dr. ... zu dem Ergebnis kommt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den beiden im September bzw. November 2017 erlittenen Verletzungsbildern weder belegt noch ausgeschlossen werden könne. Das Gutachten lieferte jedoch keinerlei Begründung für dieses Ergebnis, da es ohnehin sehr knapp ausfiel.
In diesem Zusammenhang hat deshalb auch die Aussage der Zeugin ... Relevanz, dass diese nicht mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit angeben könne, ob die beiden festgestellten Verletzung gegebenenfalls auf ein und dasselbe Ereignis zurückführbar seien. Die Zeugin teilte jedoch glaubhaft mit, dass nach ihrer persönlichen Fachmeinung und auch nach Rücksprache mit vielen Kollegen es absolut nicht plausibel sei, dass die beiden Verletzungen hier ihre Ursache in ein und denselben Ereignis tragen, auch wenn sie dies gerichtsplausibel nicht beweisen könne.
Selbst wenn der Begutachtung des Dr. ... zuzugeben ist, dass dieser seine Ausführungen letztlich nur auf das stützen konnte, was im Rahmen der Oberschenkeluntersuchung dokumentiert wurde und es insofern nur stringent sein mag, dass der Sachverständige Dr. ... mitteilte, dass er den Akten nicht entnehmen könne, dass im Rahmen der Untersuchung am 17.9.2017 irgendwelche Anhaltspunkte für Subduralhämatome bestanden haben, vermag dies das Vorliegen zweier, unabhängig voneinander vorliegender Ereignisse nicht in Frage zu stellen.
Denn der Sachverständige Dr. ... führte einerseits nachvollziehbar aus, dass er nicht davon ausgehen könne, dass der Untersucher, der damals die Sonographie durchgeführt habe, einerseits so gründlich vorgegangen sei und andererseits dann ohne Substanz eine weitere Abklärung, ob Subduralhämatome vorliegen oder nicht, nicht mehr in Erwägung gezogen habe. Der Sachverständige Dr. ... teilte in diesem Rahmen auffällig oft, eindeutig und wiederholt mit, dass im Rahmen der Untersuchung am 17.9.2017 ein unauffälliger Normalbefund vorgelegen habe.
Wenn auch aus o. g. Gründen nachvollziehbar, geht damit auch die Aussage der Zeugin ... einher. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen jedoch nicht. Auch wenn die Kindeseitern wiederholt ausführten, dass es sich bei der Klinik in ... um keine zuverlässige Klinik handele, kann dem das Gericht für die Beurteilung des hiesigen Falls keine Bedeutung beimessen. Es sieht keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zeugin etwa die Absicht verfolgt habe, einen ärztlichen Behandlungsfehler bzw. eine fehlende, weitergehende Untersuchung zu vertuschen. Ganz im Gegenteil erinnert sich das Gericht noch gut daran, dass der Termin im einstweiligen Anordnungsverfahren 44 F 524/17 EASO nach telefonischer Absprache mit der Zeugin auf ihren freien Tag, einen Mittwoch, gelegt wurde, da der Zeugin sehr daran gelegen war, an einer zügigen Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Die Zeugin ... hinterließ auf das Gericht ohnehin einen äußerst überzeugten, starken, ja gar schützenden, da sich vor das Kind stellenden, Eindruck.
Die Zeugin teilte mit, dass sich das Kind für sie damals komplett neurologisch unauffällig präsentiert habe. Wegen fehlender Anhaltspunkte habe man damals von einem MRT abgesehen. Auch bis zur Entlassung ... am 2.10.2017 – und d.h. über 2 Wochen nach Aufnahme – habe sich das Kind neurologisch komplett unauffällig verhalten. Gestützt wird diese Aussage auch von den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. ..., der mitteilte, dass dann, wenn die Subduralhämatome im Zusammenhang mit dem Bruch des Oberschenkels gestanden hätten, das Kind jedenfalls grundsätzlich hätte apathisch und schlapp, eher fieberartig reagieren müssen. Hierzu fehle es aber an Anhaltspunkten. Aus den Patientenakten ginge für ihn zusätzlich hervor, dass das Kind in ... als wach und massiv akkreditiert beschrieben worden sei. Dafür, dass der Zustand des Kindes falsch dokumentiert wurde, bestehen deshalb auch aus Sicht des Gerichts keinerlei Anhaltspunkte. Das Gericht folgt deshalb dem Sachverständigen Dr. ... und konnte sich nach alledem auch davon überzeugen, dass eine klinische Nachbeobachtung stattgefunden hat und diese eben einen unauffälligen Normalbefund ergeben hat, weshalb von zwei Ereignissen auszugehen ist. Dem steht deshalb auch nicht die Aussage des Sachverständigen entgegen, der weiter ausführte, dass eine Mehrzeitigkeit der Subduralhämatome nicht zwingend abgeleitet werden könne.
Berücksichtigt man weiter, dass das Gericht auf Grund der eindrucksvollen und anschaulichen Erklärung des Sachverständige Dr. ... sich auch davon überzeugen konnte, dass der Eintritt einer Subduralblutung als potentiell lebensgefährlich anzusehen sei, da über eine Druckerhöhung im knöchernen Schädel und die Volumenzunahme es zu einer Verdrängung von Hirnstrukturen auf das Große Hinterhauptsloch kommen könne und die Gefahr hierbei dadurch begründet sei, dass es zu einer sogenannten unteren Einklemmung mit einem im Gefolge entstehenden zentralen Regulationsversagen kommen könne, können an einer Gefährdung des körperlichen Wohls, ja gar des Lebens des Kindes, durch die Kindeseltern im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB keine Zweifel bestehen, weshalb gerichtliche Maßnahmen im Sinne des § 1666 BGB zwingend geboten sind.
Das Gericht übersieht nicht, dass im Rahmen des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden hat. Jedoch hat das Prinzip der Verhältnismäßigkeit bzw. das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs nicht zur Folge, dass im Zweifel eine unsichere, aber mildere Maßnahme gewählt werden muss (vgl. hierzu: Olzen, in: Münchener Kommentar, § 1666 BGB, Rn. 194 ff.).
Zunächst ist auszuführen, dass mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ein legitimer, verfassungsrechtlich anerkannter, Zweck verfolgt wird, nämlich der Schutz des körperlichen Wohls des Kindes.
Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes stellt auch ein geeignetes Mittel dar, um den Schutz des körperlichen Wohl des Kindes sicherzustellen.
Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist auch erforderlich, da es kein milderes Mittel gibt, das ebenso effektiv wäre, um den Schutz des Kindes sicherzustellen.
Die Tatsache, dass von den Eltern bis zuletzt weder eine Erklärung für das Entstehen des Oberschenkelbruchs noch für das Entstehen der Subduralblutungen abgegeben wurde, wirkt sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zulasten der Kindeseltern nachteilig aus. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Behauptung einer Erinnerungslücke den Kindsvater nicht entlasten kann, da - den obigen Ausführungen folgend - dem Kind zwei nicht miteinander einhergehende massive Gewalteinwirkungen widerfahren sind und zwar unabhängig davon, ob die Eltern sich an deren Entstehung erinnern können oder nicht.
Da aus o. g. Gründen auch nicht von einem Unfall oder aber von einem einmaligen, impulsiven Gefühlsausbruch, der zu den Verletzungen geführt hat, ausgegangen werden kann, lässt sich auch eine Wiederholungsgefahr – auf Grund des gebrochenen Oberschenkels und der hierzu erforderlichen Krafteinwirkung sogar noch bis in ein höheres Alter des Kindes hinein - nicht ausschließen. Ausweislich der eigenen Aussage des Kindsvaters kann dieser - ob seiner Erinnerungslücke - ja nicht einmal selbst von sich zweifelsfrei behaupten, dass er das Kind nicht geschüttelt hat. Zudem wiegt schwer, dass ... – wie ausgeführt – bereits zwei Mal gewaltsamen Fremdeinwirkungen ausgesetzt gewesen ist.
Steht aber fest, dass das Kind erhebliche, ja gar potentiell lebensbedrohliche Verletzungen während des Aufenthaltes bei den Kindseltern erlitten und sich diese jedenfalls nicht selbst zugefügt hat, diese traumatisch bedingt sind und seit dem Aufenthalt des Kindes in einer Pflegefamilie keinerlei weitere Verletzungen mehr aufgetreten sind, kann dem Kindeswohl nur dadurch gedient werden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht (auch auf Grund des noch jungen Alters des Kindes) vollständig entzogen und – mangels anderer geeigneter Personen – auf das Jugendamt übertragen wird.
Da mangels Angabe etwaiger Erklärungsmechanismen der Eltern und damit einhergehender, fehlender genauerer Umstände der Entstehung der Verletzungen, die jedoch zweifelsfrei fremdbedingt entstanden sind, derzeit auch nicht beurteilt werden kann, ob überhaupt und wenn ja, wann eine Rückführung des Kindes zu den Kindeseltern überhaupt möglich ist, kommt auch eine Einrichtung der Pflegschaft zu Gunsten der Eheleute ... nicht in Betracht. Das Gericht übersieht nicht, dass der ohnehin gravierende Eingriff in das Elternrecht, falls möglich, durch eine Unterbringung des Kindes bei bspw. Verwandten, zu denen nicht nur das Kind, sondern auch die Eltern regelmäßig eine engere Bindung als zu fremden Personen haben, abgemildert werden muss (vgl. BVerfG FamRZ 2012, 938). Jedoch stellt eine Unterbringung des Kindes bei den ehemaligen Pflegeltern des Kindsvaters keine ebenso geeignete Maßnahme i. S. d. Kindeswohls dar. Zum einen könnte das Ehepaar ..., wie die Verfahrensbeiständin mitteilte, eine Pflege nur für die Dauer von 3 Jahren übernehmen, weshalb sodann erneut ein Familienwechsel für ... anstünde. Zum anderen wohnen diese mit den Kindeseltern in einem Haus. Auch wenn dies in Anbetracht der Bindungen des Kindes zu den Kindeseltern eine gar wünschenswerte Konstellation darstellen würde, stellt diese Maßnahme kein gleich effektives Mittel zum Schutz des körperlichen Wohls des noch jungen Kindes dar. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei der Familie ... ausweislich der Auskunft des Jugendamtes um keine anerkannte Pflegefamilie mehr handelt. Andererseits liefe aufgrund der emotionalen Verbundenheit der Familie ... zu den Kindeseltern eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diese auf eine unkontrollierbare Entscheidung hinaus, wodurch dem staatlichen Schutzauftrag nicht auf eine gleich effektive Art und Weise entsprochen werden könnte, zumal die Familie ... die vergangenen, massiven Gewalteinwirkungen auf ... offensichtlich auch nicht verhindern konnte. Hinzu kommt, dass für die nächsten Jahre eine gewaltfreie und – wegen der Bindungen, die das Kind aufbauen wird – vor allen Dingen auch kontinuierliche Erziehung des Kindes durch eine Dauerpflegefamilie gewährleistet werden muss.
Letztlich ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sowie die Übertragung auf das Jugendamt deshalb angemessen, um die widerstreitenden Interessen des Schutzauftrages des Staates sowie des Erziehungsrechts der Eltern in ein angemessenes Verhältnis zu bringen.
Aus den selbigen Gründen ist auch der Entzug der Entscheidungsmöglichkeit Ober die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen geboten. Denn andernfalls könnten die Kindeseltern jederzeit ein Einverständnis mit der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zurückziehen bzw. widersprechen, was den staatlichen Schutzauftrag torpedieren Würde (vgl. hierzu: Olzen, in: Münchener Kommentar, § 1666 BGB, Rn. 196). Deshalb war auch dieses Recht auf das Jugendamt als Pfleger zu übertragen.
Um das Wohl des Kindes auch in Zukunft sicherstellen zu können, ist auch eine Entziehung des Rechts zur Gesundheitsfürsorge geboten. Zwar ist zuzugeben, dass die Eltern sich in der Vergangenheit stets kooperativ gezeigt haben. Schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten ist eine Übertragung der Gesundheitsfürsorge jedoch angezeigt, damit für das körperliche bzw. gesundheitliche Wohl ... jederzeit gesorgt ist.
Zwar kann den Kindseltern zugestanden werden, dass diese sich stets kooperativ gezeigt haben und stets angaben, gewillt zu sein, dem Wohl des Kindes zu dienen. Letztlich sind sie jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht i. S. d. § 1666 Abs. 1 BGB in der Lage, etwaige Gefahren für das körperliche Wohl des Kindes abzuwenden.
Nach alledem, war wie geschehen zu entscheiden, wobei dieser Beschluss kraft Gesetzes gemäß § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam wird, ohne dass es hierzu einer besonderen Anordnung bedarf. Der entsprechende Ausspruch unter Ziffer zwei des Tenors ist rein deklaratorisch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.