Rechtsprechung / Amtsgericht Michelstadt
Amtsgericht Michelstadt Urteil vom 19.08.2019 – 2 Ls - 900 Js 15382/17
ECLI:DE:AGMICHE:2019:0819.2LS900JS15382.17.00
Tenor
Der Angeklagte ... .. ist schuldig eines Vergehens bzw. Verbrechens des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 2 Fällen, des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 6 Fällen, in 2 Fällen mit der nicht geringen Menge.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
Die sichergestellten Gegenstände, nämlich 80,00 Euro, Betäubungsmittel und Handys werden eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG; 52, 53 StGB.
Der Angeklagte ... .. ist schuldig eines Vergehens bzw. Verbrechens des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 2 Fällen, des unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in 6 Fällen, in 2 Fällen mit der nicht geringen Menge.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zu Bewährung ausgesetzt.
Die sichergestellten Gegenstände, nämlich 325,00 Euro, Betäubungsmittel und Handys werden eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29 a Abs.1 Nr. 2, 33 BtMG; 52, 53 StGB.
/AK
Gründe
Der am ... in ... .. geborene Angeklagte ... wohnt nunmehr unter der Adresse ... Er ist von Beruf ... . .. ... und hat einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 1.400 Euro. Der Angeklagte ist ledig hat keine Kinder und ist deutscher Staatsangehöriger.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bis dato wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 22.08.2015 wurde er vom AG Michelstadt – 900 Js 24147/15 2 Cs – wegen unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro. Maßnahme nach § 33 BtMG.
Der Angeklagte ... wurde am ... . in ... . geboren und wohnt nunmehr unter der Adresse ... . Der Angeklagte ist derzeit arbeitslos, hat allerdings noch keine Leistungen nach ALG II beantragt. Der Angeklagte ist ledig hat keine Kinder und deutscher Staatsangehöriger.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bis dato wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 14.06.2010 hat die STA Darmstadt – 121 Js 28902/10 – wegen Verstoß gegen das WaffenG gem. § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen.
Am 19.10.2011 wurde er vom AG Dieburg – 42 Ls 200 Js 69938/10 – wegen gem. Diebstahl in Tatmehrheit mit gem. schwerer Diebstahl in 3 Fällen ihn verwarnt und mit Arbeitsleistungen belegt.
Am 16.03.2015 wurde er vom AG Michelstadt – 2 Ds 100 Js 40958/14 – wegen Betrug in 3 Fällen verwarnt und mit Arbeitsleistungen belegt.
Im Jahr 2016 lebten die beiden Angeklagten in einer Art Wohngemeinschaft mit der damaligen Lebensgefährtin des Angeklagten ... .. mit der gesondert verfolgten ... in ... unter der Adresse ... .. Die Wohnung bestand aus Schlafzimmer für das Paar ... ... und ... einem weiteren Schlafzimmer für den Angeklagten ... . Das Wohnzimmer, die Küche und das Bad wurden gemeinsam genutzt.
Beide Angeklagten räumen ein, seit mehreren Jahren täglich Marihuana zu konsumieren. Während der Angeklagte ... .. den Umfang mit 2 – 2,5 Gramm pro Tag beziffert, bezifferte der Angeklagte ... die Menge teilweise bis zu 8 Gramm je Tag. Zum damaligen Tatzeitpunkt war der Angeklagte ... ... bereits berufstätig und hatte ähnliche Einkünfte wie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Der Angeklagte ... selbst hatte keinerlei Einkünfte, da er zu diesem Zeitpunkt Schüler war und in sogenannten Push-Klassen bzw. bei einer berufsvorbereitenden Maßnahme beschäftigt war. Erhebliche Einkünfte konnte er aus diesen Tätigkeiten nicht erzielen.
Im Laufe des Jahres 2016 hat der Angeklagte ... ... . den gesondert verfolgten ... . bei einem gemeinsamen Bekannten kennen gelernt. Hierbei kam es auch dazu, dass man sich über das Thema Drogen unterhielt und der Angeklagte ... stellte fest, dass ... ihm relativ gute Qualität von Marihuana für einen Preis knapp unter 10 Euro pro Gramm besorgen
konnte. Es kam dann dazu, dass sich der Angeklagte ... .. ... . ... mit dem
... .. traf und die nachfolgend geschilderten Betäubungsmittelgeschäfte abwickelte.
Der Angeklagte ... hat sein Wissen seinem Bruder dem Mitangeklagten ... . weitergegeben, der daraufhin bat, dass er bei den jeweils einzukaufenden Marihuanamengen ebenfalls Teilmengen mitbestellen und erhalten sollte. Ein gemeinsamer Bekannter der beiden Angeklagten der gesondert verfolgte ... . hat sich dann bei den ersten beiden Einkäufen ebenfalls auch mit einem geringeren Teilbetrag mitbeteiligt, sodass man eine größere Menge an Rauschmitteln erwarb. Anfangs war von den beiden Angeklagten und dem gesondert verfolgten ... .. allerdings beabsichtigt, die gesamte erworbene Menge an Marihuana lediglich selbst zu konsumieren.
Fälle 1 bis 2
Der Angeklagte ... . erwarb im Dezember 2016 sowie im Januar 2017 jeweils 50 Gramm Marihuana für 475 Euro von dem gesondert verfolgten ... . ... .. Die Übergabe fand auf dem Marktplatz in Erbach statt, wo der Angeklagte ... das Rauschgift direkt von dem ... .. übergeben bekommen hatte. Der Angeklagte ... ... hatte vorher von seinem Bruder ... 200 Euro erhalten und vom gesondert verfolgten ... 50 Euro, sodass er entsprechend der Geldbeträge Anteilig auch dem gesondert verfolgten ... .. 5 Gramm und dem Angeklagten ... ca. 22 Gramm Marihuana übergab, die diese jeweils selbst verbrauchten.
Nachdem die beiden Angeklagten allerdings bemerkten, dass der Marihuanakonsum von ihnen so nicht finanzierbar war, entschlossen sie sich nunmehr neben dem Eigenkonsum auch große Teile des von ihnen erworbenen Marihuanas an Dritte zu veräußern, um es so durch Vereinnahmung der jeweiligen Gewinnmarge ihre Rauschgiftsucht selbst teilweise finanzieren zu können. Insbesondere bei dem Angeklagten ... . welcher ohne fortlaufende Einnahmequelle war stellte sich dies als absolute wirtschaftliche Notwendigkeit aus seiner Sicht dar.
Fälle 3 bis 5
In der Zeit Februar 2017 bis April 2017 erwarben ... ... ... .. in drei Fällen jeweils 50 Gramm Marihuana für 475 Euro (9,50 Euro pro Gramm) von dem gesondert verfolgten ... ... .. Auch hier hat sich der Angeklagte ... mit 200 Euro beteiligt. Im Fall 3 erhielt auch nochmals der gesondert verfolgte ... . 5 Gramm Marihuana da er hier nochmals 50 Euro zum Erwerb beisteuerte. Der Angeklagte ... erhielt jeweils ca. 22 Gramm des Marihuanas für die von ihm bezahlten 200 Euro. Aus diesen Einkäufen haben jeweils die Angeklagten ... .. als auch ... .. an ihre Kunden Teile des Rauschmittels weiterverkauft. Dies zu einem Verkaufspreis zwischen 11 Euro und 12 Euro.
Fall 6
Am 18.05.2017 erwarben beide Angeklagten 75 Gramm Marihuana zum einem Preis von 712,50 Euro (9,50 Euro pro Gramm) von dem gesondert verfolgten ... . ... ..Die Übergabe des Betäubungsmittels erfolgte hierbei ebenfalls auf dem Marktplatz in ... ., hier allerdings an den Angeklagten ... ... Dieser hat zu dem Ankauf lediglich einen Betrag in Höhe von 100 Euro beigesteuert und erhielt dementsprechend auch nur einen Anteil von ca. 11 Gramm Marihuana. Die Übergabe an den Angeklagten ... . war deshalb notwendig geworden, weil zum Übergabezeitpunkt sich der Angeklagte ... ... mit seiner Lebensgefährtin noch in ... . befand und er daher mittels Telefon seinen Bruder, den Mitangeklagten ... .., zum Übergabeort entsandte damit er dort von dem gesondert verfolgten ... .. das Rauschmittel entgegen nehmen konnte.
Auch von dem in diesem Fall erworbenen Rauschmittel haben beide Angeklagten wesentliche Teile gewinnbringend für einen Preis zwischen 11 Euro und 12 Euro weiterveräußert.
Fall 7
Im Mai 2017 erwarben die Angeklagten ... und ... .. entsprechend eines gemeinsamen Tatplans nunmehr 100 Gramm Marihuana für 950 Euro (9,50 Euro pro Gramm) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 Prozent von dem gesondert verfolgten ... .. Die Übergabe der Betäubungsmittel erfolgte auf dem Marktplatz in ... .. an den Angeklagten ... ... Die Betäubungsmittel teilten sich die beiden Angeklagten ... ... in etwa in gleichen Teilen untereinander auf. Allerdings hat der ... . aufgrund finanzieller Probleme vorab nur 100 Euro zu diesem Ankauf beisteuern können, den Rest hat ihm der Mitangeklagte ... .. gestundet in der Erwartung, dass ihm das Geld später wieder von seinem Bruder zurückgezahlt werde. Auch hier haben beide Angeklagten nunmehr einen erheblichen Anteil des Marihuanas an Dritte weiterveräußert dies auch wiederum gewinnbringend mit einem Weiterveräußerungswert bis zu 12 Euro pro Gramm.
Fall 8
Im Juni 2017 erwarben die Angeklagten dann nochmals entsprechend eines gemeinsamen Tatplans 200 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 8 Prozent für 1.900 Euro (9,50 Euro pro Gramm) von dem gesondert verfolgten ... .. ... ... Die Übergabe der Betäubungsmittel fand auch hier auf dem Markplatz in ... von ... an den Angeklagten ... ... . statt. Auch hier teilen sich die beiden Angeklagten das erworbene Marihuana hälftig, obwohl wiederum ... . lediglich 100 Euro in bar hinzu beitrug. Auch hier wurde ihm der Rest der erworbenen Menge seitens seines Bruders Darlehnsweise übergeben in der Hoffnung, dass er das Geld von seinem Bruder zurückerhalten werde. Bei dieser Menge war ebenfalls ein Großteil der erworbenen Menge dazu bestimmt da um es an Dritte weiter zu veräußern, was zu einem Großteil auch geschehen ist, da bei der Wohnungsdurchsuchung am 19.07.2017 in den Zimmern des ... .. und des ... . ... nur noch geringe Restmengen aus den zuvor erworbenen Marihuana sichergestellt werden konnte.
Fall 9
Der Angeklagte ... baute darüber hinaus in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 19.07.2017 in seinem Zimmer Bahnstraße 9 in ... .. zwei Cannabispflanzen, sowie zwei Cannabissetzlinge in einer Indoorplantage in seinem Zimmer an. Bei Aberntung der Pflanzen ergaben sich 26,37 Gramm Marihuana welche im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 19.07.2017 ebenfalls bei ihm aufgefunden und sichergestellt werden konnten. Auch hier beabsichtigte der gesondert verfolgte ... einen Teil des abgeernteten Marihuanas zur Finanzierung seines eigenen Rauschmittelkonsums zu veräußern.
Der vorstehende Sachverhalt steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest aufgrund der größtenteils geständigen Einlassungen beider Angeklagten soweit diesen gefolgt werden konnte.
Die Feststellungen zum Reinheitsgehalt des erworbenen Marihuanas hinsichtlich der Taten Ziffer 7 und 8 ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten, dass das Marihuana von guter Qualität war und beide im Rauschmittelankauf erfahrenen Angeklagten mit 9,50 Euro doch einen relativ hohen Preis für Marihuana zahlten, was auf einen entsprechenden Reinheitsgehalt des Marihuanas schließen lässt.
Die abweichenden Feststellungen hinsichtlich der vom Angeklagten ... . in den Fällen 7 und 8 erhaltenen Mengen der Betäubungsmittel ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Mitangeklagten ... ., welcher angab, dass er in diesen Fällen nur 100 Euro von seinem Bruder erhalten habe, aber er jeweils die Hälfte des erhaltenen Rauschmittels an diesen weiter gegeben habe. Dies deckt sich aus Sicht des Gerichts mit seinen Angaben, wonach sein Bruder bei ihm noch Rauschmittelverbindlichkeiten in Höhe von ca. 1.000 Euro hat. Dieser Betrag ergibt sich zwanglos aus den Differenzen des vom Mitangeklagten ... . erhaltenen Rauschmittels und den nach seinen Angaben gezahlten Beträgen. Auch ergibt sich aus den Angaben der gesondert verfolgten ... ... im Rahmen der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte ... derjenige war, der im Wohnzimmer des gemeinsamen Anwesens immer wieder größere Mengen Rauschmittel an Dritte weitergab, was letztendlich nur die Angaben des angeklagten ... . dahingehend unterstützt, dass der Angeklagte ... . wesentlich mehr als für seine 100 Euro als Anteil von dem erworbenen Rauschmittel erhalten hat.
Nach alle dem hat sich der Angeklagte ... des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 6 Fällen dabei in zwei Fällen in nicht geringer Menge gemäß den §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
Dass der Angeklagte auch ab den Fällen Ziffer 3 bis 8 jeweils auch gewerbsmäßig im Sinne von § 29 Abs. 3 BtMG handelte ergibt sich daraus, dass der Angeklagte doch innerhalb weniger Monate erhebliche Mengen von Rauschmitteln zwischen 20 und 100 Gramm an Dritte weiterveräußerte was auch angesichts seiner Tätigkeit als ... ... und der daraus erzielten Einkünfte gleichwohl ein erheblicher Mehrverdienst für ihn darstellte, sodass ein gewerbsmäßiges Handeln angenommen werden musste.
Bei der Strafzumessung musste allerdings zu Gunsten des Angeklagten die Strafvorschriften des § 31 BtMG Anwendung finden. Der Angeklagte hat schon in seiner ersten Vernehmung Teile der nunmehr angeklagten Taten dem vernehmenden Polizeibeamten gegenüber eingeräumt, was letztendlich dazu führte, dass nicht nur er selbst, sondern auch der Mitangeklagte ..., wie auch sein Lieferant, der zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilte ..., den ihnen vorgeworfenen Straftaten überführt werden konnten. Insbesondere aufgrund seiner in den beiden polizeilichen Vernehmungen vom 19.07. und 29.07.2017 gemachten Angaben konnten beide Mittäter der hier angeklagten Taten überführt werden, was letztendlich zu der Anklageschrift im vorliegenden Verfahren führte. Dass seine Angaben der Wahrheit entsprachen, hat sich durch das Geständnis des ... .. in seinem Prozess und des Mitangeklagten ... .. im hiesigen Prozess nochmals deutlich gezeigt.
Bei der Strafzumessung selbst musste bei diesem Angeklagten strafmildernd nochmals sein Geständnis berücksichtigt werden und die Tatsache, dass die Taten doch schon zwei Jahre zurück liegen, was ebenfalls einen Strafmilderungsgrund darstellt. Weiterhin wurde strafmildernd berücksichtigt, dass es sich vorliegend lediglich um die weiche Droge Marihuana handelte.
Strafschärfend musste bei diesem Angeklagten allerdings berücksichtigt werden, dass er bereits strafrechtlich einmal vorbelastet ist. Auch wurde strafschärfend berücksichtigt, dass er sich über die Zeit einen erheblichen Kundenkreis aneignete was letztendlich auch die Gefahr für entsprechend viele Abnehmer begründet mit Rauschmitteln entsprechend in Kontakt zu treten. Weiterhin wurde bei den Fällen 7 und 8 berücksichtigt, dass es sich nicht nur um eine nicht geringe Menge handelte, sondern darüber hinaus auch noch das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG verwirklichte. Unter Berücksichtigung des gemilderten Strafrahmens und unter Berücksichtigung der oben angegebenen Strafschärfung bzw. strafmilderungsgründe erschienen dem Gericht folgende Einsatzstrafen tat- und schuldangemessen:
Für die Fälle 1 und 2 jeweils 120 Tagessätze Geldstrafe à 40 Euro.
Für die Fälle 3 bis 6 eine Einsatzstrafe von jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe.
Für die Fälle 7 und 8 eine Einsatzstrafe von jeweils 1 Jahr und 3 Monaten Freiheitsstrafe.
Unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Einzeldelikte für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war im Rahmen der Gesamtabwägung gemäß § 54 StGB nochmals erheblichst Strafmildernd zu berücksichtigen der enge zeitliche und räumlich Zusammenhang der Straftaten, sodass letztendlich auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
zu erkennen war.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zu Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung als solche wird dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB).
Die Sozialprognose dieses Angeklagten gestaltet sich günstig. Er lebt in gefestigten privaten und beruflichen Verhältnissen. Auch hat er im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass er nunmehr von der Einnahme von Rauschmitteln gänzlich Abstand hält. Es liegt auch die Besonderheit in der Persönlichkeit des Angeklagten vor, dass er sich insbesondere durch das Offenbaren seines Täterwissens und seinem nachträglichen Verhalten doch äußerst stark von den vorliegenden Straftaten distanziert hat, sodass auch gemäß § 56 Abs. 2 StGB die Strafe zu Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Der Angeklagte ... .. hat sich des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 2 Fällen, des unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 6 Fällen, davon in 2 Fällen mit nicht geringer Menge gemäß den §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte insbesondere auch in den Fällen 3 – 8 gewerbsmäßig, da er über keinerlei fortlaufenden Einkünfte verfügte und er durch den Rauschmittelverkauf so zumindest seine Rauschmittelsucht größtenteils finanzierte, wenn er auch selbst dies teilweise Darlehensweise bei seinem Bruder tat, was letztendlich aber auch unmittelbar mit seinem Rauschmittelverkauf in Verbindung zu bringen ist. Bei der Strafzumessung musste zu Gunsten dieses Angeklagten berücksichtigt werden, dass er sich geständig zeigte. Weiterhin musste strafmildernd berücksichtigt werden, dass die Taten längere Zeit zurück liegen und es sich vorliegend um eine weiche Droge nämlich Marihuana handelte.
Strafschärfend musste berücksichtigt werden, dass der Angeklagte schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch wurde strafschärfend berücksichtigt, dass er der Angeklagte doch einen erheblichen Kundenkreis sich im Laufe der Zeit akquirierte was letztendlich dazu führte, dass viele Menschen mit den illegalen Drogen in Berührung kamen. Strafschärfend wurde darüber hinaus berücksichtigt, dass in den Fällen 7 bis 8 neben der Qualifizierung des § 29 a BtMG auch noch das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 BtMG erfüllt war.
Unter Anwendung des gesetzlichen Strafrahmens für die jeweiligen Einzeltaten erschienen daher für das Gericht folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen, notwendig sowie ausreichend:
Für die Taten Ziffern 1 und 2 eine Einsatzstrafe von jeweils 120 Tagessätzen Geldstrafe à 15 Euro.
Für die Taten Ziffern 3 bis 6 eine Einsatzstrafe von jeweils 1 Jahr und 2 Monaten Freiheitsstrafe.
Für die Taten Ziffern 7 und 8 eine Einsatzstrafe von jeweils 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe.
Für die Tatziffer 9 eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe zu je 15 Euro.
Unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Einzeldelikte für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war im Rahmen der Gesamtabwägung gemäß § 54 StGB nochmals unter Berücksichtigung des sehr engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs eine erhebliche Reduzierung der Gesamtstrafe zu erzielen. Gleichwohl erschien dem Gericht eine solche
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten
tat- und schuldangemessen, notwendig sowie ausreichend.
Die Einziehung des Wertersatzes beruht auf den §§ 73, 73 c, 73 d StGB.
Die Einziehung der sichergestellten Gegenstände beruht auf § 33 BtMG.
Die Kostenentscheidung resultiert aus § 465 StPO.