Rechtsprechung / Amtsgericht Michelstadt
Amtsgericht Michelstadt Beschluss vom 23.04.2025 – 47 F 163/25 VU
ECLI:DE:AGMICHE:2025:0423.47F163.25VU.00
Tenor
1. Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an Land Hessen vertreten durch ………………………………………………….. - Unterhaltsvorschusskasse - für ……………………….. (geboren am 06.12.2010) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
für die Zeit
veränderlich gemäß § 1612a BGB in Verbindung mit § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
gleich bleibend
ab
auf
auf € mtl.
____
Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe
__________
ab
auf
auf € mtl.
____
Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe
__________
ab
auf
auf € mtl.
01.04.2025
Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe
__________
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.08.2024 bis 31.03.2025 auf 3.157,00 € festgesetzt.
2. Es werden gesetzliche Verzugszinsen ab Zustellung des Festsetzungsantrages, dem 14.03.2025, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem rückständigen Unterhaltsbetrag von 3.157,00 € festgesetzt.
3. Der Verfahrenswert wird auf 7.885,00 € festgesetzt.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
5. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin zulässig.
Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.
Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG.