Rechtsprechung / Amtsgericht Michelstadt

Amtsgericht Michelstadt Beschluss vom 23.04.2025 – 47 F 163/25 VU

ECLI:DE:AGMICHE:2025:0423.47F163.25VU.00

Tenor

1. Der Unterhalt, den der Antragsgegner zum Ersten jeden Monats an Land Hessen vertreten durch ………………………………………………….. - Unterhaltsvorschusskasse - für ……………………….. (geboren am 06.12.2010) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

für die Zeit

veränderlich gemäß § 1612a BGB in Verbindung mit § 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

gleich bleibend

ab

auf

auf € mtl.

____

Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe

__________

ab

auf

auf € mtl.

____

Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe

__________

ab

auf

auf € mtl.

01.04.2025

100

Prozent des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe

__________

Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein Kind.

Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.08.2024 bis 31.03.2025 auf 3.157,00 € festgesetzt.

2. Es werden gesetzliche Verzugszinsen ab Zustellung des Festsetzungsantrages, dem 14.03.2025, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem rückständigen Unterhaltsbetrag von 3.157,00 € festgesetzt.

3. Der Verfahrenswert wird auf 7.885,00 € festgesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

5. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin zulässig.

Der Antragsgegner ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.

Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG.