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Amtsgericht Michelstadt Beschluss vom 16.07.2025 – 42 F 402/24 UG

ECLI:DE:AGMICHE:2025:0716.42F402.24UG.00

Tenor

1. Der Vater hat das Recht, das Kind ……………………., geboren am XX.XX.2014,

zu folgenden Zeiten zu sich zu holen:

a) im Zeitraum außerhalb der hessischen Schulferien (Schulferien beginnen bereits am letzten Schultag vor den Ferien!)

- in den ungeraden Kalenderwochen freitags (Abholung von der Schule zum planmäßigen Ende nach Stundenplan) bis 19 Uhr (Rückkehr in den Haushalt der Kindesmutter), sollte freitags keine Schule stattfinden (Brückentag o.ä.), kann die Abholung bereits um 10 Uhr im Haushalt der Kindesmutter erfolgen; beginnend am 29. August 2025.

- in den ungeraden Kalenderwochen samstags (Abholung um 10 Uhr) und Rückkehr um 19 Uhr in den Haushalt der Kindesmutter; beginnend am 30. August 2025.

b) während der hessischen Schulferien:

aa) Sommerferien 2025:

Freitag, 1. August um 10 Uhr bis Sonntag, 10. August 2025 um 19 Uhr.

bb) Herbstferien 2025:

Samstag, 11. Oktober um 10 Uhr bis Samstag, 18. Oktober 2025 um 19 Uhr.

2. Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Kind lebt bei der Mutter. Die Eltern können sich nicht über die Ausübung des Umgangsrechts einigen. Die Kindeseltern waren nie verheiratet und haben sich getrennt, als ………. eineinhalb Jahre alt war.

Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.

Bis 2020 wurde …………….. von den Eltern im Wechselmodell betreut.

Im Anschluss gab es zunächst 14tägige Umgangskontakte von donnerstags bis sonntags.

Im vorliegenden Verfahren einigten sich die Eltern am 29.07.24 im Rahmen eines Vergleichs über die Umgänge wie folgt:

1. Die Umgänge des Kindes ………….. mit seinem Vater sollen ab sofort wie folgt stattfinden: a) 02.08.2024 14 bis 18 Uhr b) 16.08.2024 14 bis 18 Uhr c) 06.09.2024 nach der Schule bis Samstag 07.09.2024 um 17 Uhr d) Freitag 20.09.2024 nach der Schule bis Samstag 21.09.2024 17 Uhr e) Ab 04.10.2024 finden im 14-tägigen Rhythmus 2 Übernachtungen statt, immer bis Sonntag, Rückkehr um 13 Uhr in den Haushalt der Mutter.

2. Änderungen dieser Uhrzeiten oder der Termine werden von den Eltern nur schriftlich gemeinsam getroffen.

3. Während der Umgangskontakte soll das Handy ab 21 Uhr ausgeschaltet sein, es darf aber in seinem Zimmer beim Vater liegen.

Im einstweiligen Verfahren 42 F 646/24 EAUG hatte das hiesige Gericht am 29.10.24 die folgende vorläufige Entscheidung getroffen:

1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, das Kind …………………….., geboren am XX.XX.2014, zu folgenden Zeiten zu sich zu holen:

a) außerhalb der hessischen Schulferien:

- 14tägig freitags von 13.15 Uhr bis 16.30 Uhr, beginnend ab Freitag 1.11.24 in den geraden Kalenderwochen • 14tägig freitags von 13.15 Uhr bis 18.00 Uhr, beginnend ab Freitag 24.01.25 in den geraden Kalenderwochen

b) während der hessischen Schulferien (diese beginnen immer mit dem letzten

Schultag vor den Ferien):

- Freitag 20.12.24 nach der 3. Stunde (genaue Uhrzeit erfragen) an der Schule bis 8 Uhr • Ein Umgangskontakt im Zeitraum 24. bis 26.12.24 soll von den Eltern noch gesondert für die Weihnachtstage vereinbart werden (ohne Übernachtung).

- Freitag 27.12.24 von 11 Uhr bis 18 Uhr

- Freitag 10.01.25 von 11 Uhr bis 18 Uhr

Das Gericht hat das Kind und die Eltern mehrfach persönlich angehört.

…………….. erklärte in der Kindesanhörung am 08.07.24 Folgendes:

„Es macht mich alles so fertig. Ich kann nicht mehr. Er fängt an zu weinen.

Ich habe so Angst, dass ich nur noch bei meinem Vater sein soll/muss.

Ich möchte nur noch alle 14 Tage donnerstags bis sonntags zu meinem Vater.

Vorher war es so, dass ich bei beiden Eltern von Sonntag bis Sonntag war.

Ich wollte eigentlich immer schon mehr bei meiner Mutter sein, das war auch schon 2022 so.

Das Jugendamt hatte dann gesagt, statt Wechsel immer jede Woche nur noch donnerstags bis sonntags alle 14 Tage.

Dann war ich aber auf einmal wieder bei ihm eine ganze Woche. Das möchte ich aber nicht.

Ich habe meiner Mutter am 30. Mai geschrieben, dass ich zu ihr wollte. (Anmerkung: Das war Donnerstag Fronleichnam).

Dann wollte ich raus, war schon im Flur. Da hat mich mein Vater, als er bemerkt hat, dass ich gehen wollte, am Henkel von meinem Schulranzen mit Wucht zurückgerissen.

Ich habe dann vom Balkon zu meiner Mutter runtergerufen, dass sie die Polizei rufen soll.

Papa hat mit der Polizei telefoniert und nur gelogen, dass alles gut wäre. Das habe ich mitgehört.

Er hat mir dann so viel Druck gemacht, dass ich fast runtergesprungen wäre vom Balkon.

Nach zwei Stunden hat er mich dann (endlich) zu meiner Mutter gehen lassen.

Es kam leider nie jemand von der Polizei.

Auf Nachfrage, was er mit Druck gemeint hat:

Mein Vater hat zu mir gesagt, ich sei egoistisch, dass ich ihn nicht liebe, er hat mir ein schlechtes Gewissen gemacht. Seine Freundin war auch dabei.

Immer wenn ich mit ihm reden will, schickt er mich ins Zimmer und ich soll nicht mehr rauskommen. Er bekommt das Reden einfach nicht hin.

Er nimmt mir mein Handy weg, wenn ich Mama schreiben will.

Bei vier Tagen würde es gehen, die kann ich durchhalten.

Am 30. Mai hatte ich Sehnsucht nach ihr und er war von irgendetwas gestresst.

Es ist einfach schöner bei Mama.

Auf Nachfrage:

Der Vorschlag alle 14 Tage von donnerstags nach der Schule bis Sonntag (vielleicht auch mittags) kam von mir.

Ich habe viele Sachen doppelt, deshalb muss ich nicht viel mit in die Schule nehmen.

Auf Nachfrage:

Ich kann mich auch an schöne Sachen mit dem Vater erinnern.

Auf Nachfrage, mit wen er reden könne:

Mit Mama, wenn ich Stress habe.

Auf Nachfrage:

Ja, der erste Umgang mit dem Vater wird schwierig sein für mich zu verkraften. Es ist egal, wann es startet. Ich möchte nicht zuerst einen langen Ferienaufenthalt bei meinem Vater haben.

Auf Nachfrage, ob jemand bei dem ersten Umgang dabei sein soll:

Der 30. Mai ist für mich erledigt, ich will auf gar keinen Fall mit ihm darüber sprechen. Er hat eiskalt die Polizei angelogen und ganze Lügen über meine Mutter erzählt. Es stimmt nicht, dass sie mich rechtsradikal erzieht oder dass ich Horrorfilme gucke. Die schaut nur meine Schwester allein.

Es stimmt nicht, dass ich Redbull trinken würde, ich habe es einmal probiert.

Bei meinem Vater habe ich GTA 5 gespielt, aber das habe ich auch schon länger nicht mehr gemacht.

Papa holt mir auch Kaffee, wenn ich ihn frage.

Ich habe Ängste, dass Papa mit den Lügen durchkommt.

Herr ……… hat alles aufgeschrieben.

Es geht Papa nicht um mich sonst hätte er alles unterschrieben.

Er hat mich gemoppt für mein Gewicht und Diäten.

Ich durfte teilweise nichts bei ihm essen. Seit den ADHS Tabletten bin ich dünner geworden.

Wenn er damit nicht aufhört, will ich ihn gar nicht mehr sehen. Ich habe keine Lust (mehr), dass es so weitergeht.

Ich möchte nicht mehr warten, alle Gewichte sollen von mir genommen werden.

Am 28.10.2024 sagte ………… im Verfahren 42 F 646/24 EAUG persönlich angehört u.a. Folgendes:

„Zu Hause in unserer alten Wohnung habe ich so ein ganz unwohles Gefühl, ich war nur ein oder zweimal wieder in meinem Zimmer. Da möchte ich nicht mehr schlafen, auch nicht in einer anderen Wohnung. Ich vertraue dem Papa nicht mehr so wie früher.

Er wird das nicht verstehen, dass ich nicht mehr übernachten möchte und mir sagen, dass es Schwachsinn ist.

Ich bin bei einer Therapeutin Frau …….. seit letzte Woche. Es gibt da keine festen Zeiten.

Ich möchte meinen Vater nur 2 Stunden sehen. Die letzten Male haben wir nur zusammen gezockt.

Beim ersten Mal war es so, dass ich mein Handy nicht dabeihatte. Ich hatte ihm vertraut, dass er auf die Zeit achtet. Als ich dann auf die Uhr geguckt habe, war es schon eine Stunde später. Ich hatte mich darauf eingelassen, weil ich dachte, dass ich ihm vertrauen konnte. Das Vertrauen hat er gebrochen.

Er kam einmal auch früher als geplant. Wichtiger ist, dass es feste Zeiten gibt.“

In der letzten Kindesanhörung am 27.06.25 erklärte …………… Folgendes:

„Ich würde gern mit Papa in den Sommerferien eine Woche wegfahren. Ich möchte im Urlaub ein eigenes Zimmer haben. Fliegen wäre OK für mich. Ich bin schon drei Mal geflogen.

Nächstes Jahr fliege ich mit Mama, meinem Stiefvater und meiner Stiefschwester nach Griechenland. Meine Stiefschwester ist ungefähr in meinem Alter. Wir verstehen uns, manchmal haben wir auch Streit.

In diesen Sommerferien möchte meine Mutter 2 Tage nach ……… mit uns fahren. Sonst haben wir noch keine Pläne denke ich.

Heute musste ich ungeplant schon nach der 4. Stunde von der Schule abgeholt werden, weil meine stellvertretende Klassenlehrerin gesagt hat, dass es mir nicht gut geht. Ich hatte Tabletten für mein ADHS vergessen bzw. ich brauche neue, weil ich immer so verschwommen sehe, wenn ich sie nehme. Ich habe nächste Woche einen Termin bei der Kinderärztin Frau ………. In den Sommerferien soll ich neue Tabletten ausprobieren.

Meine Mutter hat mich dann on der Schule abgeholt, weil sie meinen Vater nicht erreicht haben. Aber das wusste ja vorher auch niemand, dass ich früher abgeholt werden muss.

Wenn ich mit Papa in den Sommerferien nicht wegfahren oder wegfliegen sollte, dann möchte ich nicht eine Woche bei ihm sein. Wenn wir wegfahren, ist es harmonischer. Dann sind wir beide nicht so gestresst wegen lauter Geräusche oder weil jeder etwas anderes möchte. Die Freundin von meinem Vater heißt ……….. Es ist OK, wenn sie mit in den Urlaub fährt. Zu Hause sehe ich sie nicht so oft. Sie ist oft bei ihrer Familie. Sie will auch wieder arbeiten. Papa und sie streiten sich recht häufig, auch recht laut. Aber da geht es ja nicht um mich, deshalb ist es ja für mich egal.

Ich treffe mich gern mit Freunden. Nur gerade ist es blöd, weil ich noch 2 Wochen keinen Sport machen darf (Blinddarm OP). Nach den Freien komme ich in die 6. Klasse.

Wenn keine Ferien sind, möchte ich gern jedes zweite Wochenende zu meinem Vater, aber ohne Übernachtung. Im Krankenhaus hat er mich glaube ich falsch verstanden. Da war es frühmorgens, als er mich gefragt hat und ich war noch sehr verschlafen und stand unter Druck.

Ich möchte freitags direkt nach der Schule zu ihm bis 19 Uhr und samstags von 10 Uhr bis 19 Uhr.

Sonntag haben viele Sachen zu, wo wir hingehen können und ich bin immer sehr spät mit den Hausaufgaben.“

Der Vater wünscht sich Umgänge mit …………………. wie folgt:

Er möchte seinen Sohn zweimal pro Woche sehen, um an seinem Alltag teilhaben zu können. Zudem möchte er im Zeitraum 28. Juli bis 10. August für einen Zeitraum von 7 bis 10 Tagen eine Reise unternehmen. Eine genaue Planung gab es dafür zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme noch nicht.

Die Kindsmutter teilt mit, dass sie die Umgänge in dem Umfang, wie ihn sich ………. wünscht, unterstützt. Sie ist auch damit einverstanden, dass er in den Sommerferien eine Woche mit dem Kindsvater in den Urlaub fährt.

Die Verfahrensbeiständin hat (zuletzt) wie folgt Stellung genommen:

Die Umgänge zwischen ……… und dem Kindesvater sollten in der Form stattfinden, wie ………… sich diese wünscht, jedes 2. Wochenende freitags nach der Schule bis 19:00 Uhr und samstags von 10:00-19:00 Uhr. Übernachtungen sollten zurzeit nicht stattfinden. …….. scheint den Sonntag für sich zu brauchen, daher sollte sonntags kein Umgang stattfinden. ………. wünscht sich mit dem Kindesvater, in den Sommerferien eine Woche in den Urlaub fahren zu können. Im Urlaub seien Übernachtungen für ihn in Ordnung. Im Urlaub seien alle nicht „gestresst“.

Das Jugendamt hat (zuletzt) wie folgt Stellung genommen:

Bezugnehmend auf die von ……… geäußerten Wünsche bezüglich der Regelung der Umgänge zu dem Kindesvater bestehen aus Sicht des Jugendamtes keine Einwände. Ein gemeinsamer Urlaub mit dem Kindesvater kann als dahingehend dienlich angesehen werden, dass ……….. die Möglichkeit bekommt, gelöst von seinem gewohnten Umfeld, positive Erfahrungen mit dem Kindesvater machen zu können und dadurch nachhaltig an der Vater-Sohn-Beziehung gearbeitet werden kann. Auch ist vorstellbar, dass ………. sich eine Ausweitung der Umgänge in Bezug auf Übernachtungen wünscht. Für diesen Fall sollte die Kindesmutter regelmäßig in den Austausch mit ………. gehen, um Räume für Veränderungen der Umgänge zu schaffen. Jedoch liegt es auch in der Verantwortung der Kindeseltern einen guten Rahmen für ……….. herzustellen, um ständige Änderungen der Umgänge zu vermeiden.

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Gutachterin führt u.a. aus: Die Umgänge sollten langsam gesteigert werden. Zunächst in der Stundenfrequenz, dann auf wöchentliche Treffen und als letzte Stufe (mutmaßlich in ca. einem halben Jahr, abhängig von ………. psychischer Konstitution) auch wieder Übernachtungen.

II.

Es war eine Entscheidung nach § 1684 BGB zu treffen.

Die getroffene Entscheidung entspricht dem Kindeswohl.

Für das Gericht kam es bei der heutigen Entscheidung vorrangig darauf an, dass eine Grundentscheidung darüber getroffen wird, ob es Umgänge von Vater und Sohn zukünftig überhaupt geben kann oder ob die Umgänge eine Kindeswohlgefährdung darstellen und deshalb der Umgang mit dem Vater ausgeschlossen werden muss. Insbesondere in der ersten Kindesanhörung vom 08.07.24 war für das Gericht die emotionale Belastung des Kindes sehr deutlich zu spüren und das Gericht vermochte nicht einzuschätzen, ob die Festlegung von Umgangskontakten dem Kindeswohl entspricht.

Doch aufgrund der für das Gericht nachvollziehbaren gutachterlichen Schlussfolgerungen steht für das Gericht fest, dass derzeit Umgänge von Vater und Sohn stattfinden können und der Umgang nicht ausgeschlossen werden muss, obwohl sich ………. nicht nur - wie bereits in den Kindesanhörungen erkennbar - sondern auch nach den Feststellungen der Gutachterin von seinem Vater emotional äußerst missverstanden fühlt. Dem Kindesvater fehlt es an Einfühlungsvermögen. Dies wurde auch während der verschiedenen persönlichen Anhörungen für das Gericht erkennbar. Der Kindesvater war nicht in der Lage, die Bedürfnisse des Kindes anzuerkennen und zu reflektieren. Er kann sich überhaupt nicht vorstellen, dass ………… andere Wünsche haben könnte, als er möglicherweise ihm gegenüber auch tatsächlich äußert.

Das Gericht kann sich deshalb den nachvollziehbaren Empfehlungen der Gutachterin nur anschließen: „Für beide Kindeseltern ist die Wiederaufnahme der Erziehungsberatung dringend anzuraten und in regelmäßigen Abständen durchzuführen. ………. schadet das laissez-faire Erziehungsverhalten der Kindesmutter genauso wie beim Kindesvater durchdringende autoritäre Züge.“

Mit dem Vater konnten die Ergebnisse der Kindesanhörung und die Bedürfnisse des Kindes trotz der Erkenntnisse durch die Begutachtung nur unzureichend erörtert werden. Er selbst weist jede Schuld von sich, hält das Kind für manipuliert und fühlt sich selbst unverstanden. Er bedauert in seinem letzten Schreiben erneut die „einseitige Verfahrensführung“ gegen ihn. Das Gericht geht davon aus, dass dies tatsächlich seiner eigenen Wahrnehmung entspricht.

Dies stellt auch gerade für die Zukunft und das Gelingen der Umgänge die besondere Herausforderung für alle Beteiligten dar.

Auch das erzieherische Verhalten der Kindesmutter wird sehr kritisch gesehen. Der Medienkonsum des Kindes muss dringend eingeschränkt und der Fokus auf die gemeinsame Suche nach einer anderen Freizeitgestaltung mit Gleichaltrigen (AG in der Schule, Sportverein o.ä.) gelegt werden. Auch aus diesem Grund wurde davon Abstand genommen, den Umgang mit dem Vater noch an einem weiteren Wochentag neben dem Freitag stattfinden zu lassen. Schließlich werden daneben auch noch Zeiträume für Therapiestunden und Arzttermine benötigt. Außerdem ist ein häufigerer Wechsel zwischen den Elternteilen verbunden mit der Abholung an der Schule unter der Woche nur mit einer größeren Kommunikation der Eltern untereinander möglich (Erledigung der Hausaufgaben, ggf. weitere Termine, etc.). Dazu sind die Eltern aktuell jedoch nicht in der Lage. Freitags müssen hingegen weniger Absprachen getroffen werden, da am nächsten Tag keine Schule stattfindet. Dies hat die vorzeitige Abholung am Freitag den 27.06.25 dem Tag der Kindesanhörung anschaulich gezeigt. Es war vereinbart, dass der Vater das Kind zur Anhörung bringt. Nicht vorherzusehen war für alle Beteiligten, dass …………. nach Auffassung der Klassenlehrerin vorzeitig von der Schule abgeholt werden sollte. Die Eltern sollten die Klassenlehrerin deshalb über die Festlegung der Umgangskontakte – Abholung des Kindes durch den Vater freitags im 14tägigen Rhythmus - informieren und der Kindesvater muss an diesen Freitagen jeweils für die Schule und für ………….. telefonisch erreichbar sein.

Perspektivisch sollten die Umgänge wie festgelegt für einen Zeitraum von mindestens dem kommenden Schulhalbjahr stattfinden, ohne diese Festlegung immer wieder in Frage zu stellen. Dadurch wird für ………, so bleibt zu hoffen, etwas Ruhe einkehren. Beiden Elternteilen wird dringend davon abgeraten, ………. nach seinen Wünschen hinsichtlich der Dauer und Frequenz der Umgänge zu befragen, ob er sich Übernachtungen wünscht oder nicht.

Sobald die Therapie für …….. fortgesetzt werden wird, sollten diese Fragen von den Eltern ggf. mit der Therapeutin zum richtigen Zeitpunkt erörtert werden. Mögliche Empfehlungen der Therapeutin sollten von den Eltern befolgt werden.

Die Umgangszeiten wurden am Wohl des Kindes orientiert. Dabei war der Wille des 11jährigen Kindes zu berücksichtigen. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass es sich dabei um den authentischen Willen des Kindes handelt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dieser Wille möglicherweise nicht gänzlich autonom gebildet worden ist. Das Kind erlebt einen inzwischen seit fast 10 Jahren bestehenden sehr großen Konflikt der Eltern mit teils für ihn sehr belastenden Erlebnissen.

Das Gericht geht davon aus, dass zusätzlich zu den festgelegten Umgängen in allen Ferien verlängerte Umgänge mit dem Vater von mindestens einer Woche stattfinden werden. Das Gericht konnte diese Zeiträume noch nicht bestimmen, da die jeweiligen Planungen dem Gericht noch nicht bekannt waren. Die Zeiträume sollten möglichst frühzeitig unter den Eltern schriftlich abgestimmt werden. Sofern sie diese Zeiten nicht selbst festlegen können, sind Termine in der Elternberatung zu vereinbaren.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gemäß § 89 FamFG gegenüber der Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen. Die Festsetzung des Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.