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Amtsgericht Moers Beschluss vom 28.02.2025 – 800 Gs 95/25

ECLI:DE:AGMO:2025:0228.800GS95.25.00

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

gegen C. X., geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft R.-straße XX, N01 B.

wegen des Verdachts d. Verstoßes gegen § 5 HundVerbrEinfG u.a.

Das Betreten und die Durchsuchung des Grundstücks R.-straße 16 (Gemarkung L., Flur X, Flurstücke XXX, XXX und XXX) sowie der Wohnung des Betroffenen, I.-straße XX, N02 A., einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge des Betroffenen C. X., geb. XX.XX.XXXX, mögliche illegale Hundehaltung,

ohne vorherige Anhörung gem. §§ 33 Abs. 4, 94 und 98, 102, 105 StPO i.V.m. §§ 12, 15 LHundG NRW i.V.m. § N06 und § 24 OBG, sowie gem. § 39 bis § 44 PolG NRW und § 4 HundVerbrEinfVO die Sicherstellung dort aufzufindender Beweismittel wird angeordnet, insbesondere die Beschlagnahme

von sich dort befindlichen Hunden

von Unterlagen der gehaltenen Hunde, die Hinweise auf die Herkunft der Hunde geben (z.B. Kaufvertrag, Ahnentafel)

des Mobiltelefons und evtl. vorhandener Rechner, Tabletcomputer, etc.des Betroffenen

Gründe

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Am XX.XX.XXXX hat die Stadt B. über das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Kenntnis über einen anonymen Hinweis erhalten, dass auf dem Grundstück R.-straße 16, N01 B. Hunde der Rasse Pitbull (gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW) gehalten und gezüchtet werden. Halter der Hunde sei der Betroffene Herr C.

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X. *XX.XX.XXXX, I.-straße 36, N02 A.. Weiter sei der Betroffene in der Hundekampfszene

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aktiv und nehme an Hundekämpfen teil sowie importiere Hunde aus dem Ausland.

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Der Betroffene soll Betreiber des Instagram-Accounts „W.“ sowie des Facebook-Profils Q. sein. Den Namen J. bzw. S. soll er sich sogar auf den Arm tätowiert haben lassen (Bl. 6). Auf dem Profil werden verschiedene Bilder von Pitbulls hochgeladen. Außerdem

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wurden Videos hochgeladen, wie Pitbull-Welpen gesäugt werden. Im Hintergrund des Videos ist schnellfahrender Verkehrslärm festzustellen, welcher auf eine Autobahn hindeutet. Die Hunde aus dem Instagram-Profil werden auch in einer tschechischen Datenbank (O.) gelistet, mit Notizen zu stattgefundenen Kämpfen. (Bl. 101 bis 112) Nahe der Autobahn AXX, weit entfernt von weiterer Bebauung, wurden für die Haltung von Hunden kleine Hütten/Zwinger gebaut (Bl. 18). Die Hütten wurden erst nach dem XX.XX.XXXX errichtet (Bl. 171). Es liegen weitere Bilder zur Örtlichkeit vor. Die Hunde werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Grundstück R.-straße 16 gehalten. Bei dem Bild von dem Hunde F. (Bl. 108, 139 und 140) ist im Hintergrund ein Graffiti auf einer Lärmschutzwand zu erkennen. Im Hintergrund des Bl. 141 handelt es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um die Hütten bzw. Zwinger. Ordnungsbehördlich sind auf dem Grundstück keine Hunde bekannt bzw. gemeldet. Im Jahr 2009 wurden bereits mehrere Hunde von der Stadt A. sichergestellt, die auch Verletzungen und Narben hatten. Das Foto (Bl. 133 und 134) zeigt einen der damals sichergestellten Hunde. Weitere Unterlagen seien aufgrund der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden.

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Eigentümer der Grundstücke Gemarkung L., Flur X, Flurstücke XXX, XXX und XXX sind K. und Y. V., P.-straße N06, N07 T. (Bl. 203 bis 205).

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Für die Haltung eines Pitbull (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW) wird eine Erlaubnis benötigt. Eine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW wird nur erteilt, wenn die Antragsteller

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1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

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2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzen,

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3. in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),

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4. sicherstellen, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten,

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Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung

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ermöglichen,

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5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und

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6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist

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und gemäß § 4 Abs. 2 LHundG NRW ein besonderes privates nachgewiesen oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht.

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Eine Haltung kann nicht genehmigt werden, da der Betroffene schwerwiegend und wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat und die Erlaubnisvoraussetzungen, insbesondere die erforderliche Zuverlässigkeit, nicht besitzt. Darüber hinaus ist weder ein besonderes privates noch ein öffentliches Interesse

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ersichtlich.

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Gemäß § 9 LHundG NRW ist die Zucht und Kreuzung mit Hunden im Sinne des § 3 LHundG NRW verboten. Gemäß § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG dürfen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden und ist nach § 5 HundVerbrEinfG eine Straftat.

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Es ist davon auszugehen, dass der Betroffene nicht bei der Aufklärung mitwirken und nicht die erforderlichen Unterlagen zur Herkunft der Hunde vorlegen wird (§ 4 HundVerbrEinfG). Vielmehr besteht die Gefahr, dass er Unterlagen und Nachweise zur Herkunft vernichtet wird. Es ist davon auszugehen, dass der Betroffene seine Hunde vor einer Beschlagnahmung schützen und diese dann nach unbekannt verbringen würde. Damit der Betroffene nicht gewarnt wird und die Maßnahme gefährdet

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wird, ist es auch nicht vorher möglich ihn schriftlich aufzufordern eine Erlaubnis zu beantragen bzw. die Hunde wieder abzugeben oder die Nachbarschaft (evtl. Mitwisser) zu befragen. Eine Anhörung wird am Tag der Beschlagnahmung durchgeführt.

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Aufgrund des zu erwartenden erheblichen Widerstandes wird die Durchsuchung und Beschlagnahmung gemeinsam mit der Polizei erfolgen. Das Kreisveterinäramt Wesel wird ebenfalls vor Ort sein. Gem. § 15 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Nordrhein-Westfalen (Ordnungsbehördengesetz

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Nordrhein-Westfalen - OBG NRW) unterliegt das Verwaltungshandeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beantragung einer Durchsuchung des Grundstücks des Betroffenen ist verhältnismäßig

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Die Maßnahme ist eine geeignete Maßnahme der Gefahrenabwehr. Durch die Durchsuchung kann festgestellt werden, ob und wie viele Hunde auf dem Grundstück ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten und gezüchtet werden. Außerdem ist die Maßnahme geeignet zur Sicherung der Herkunft der Hunde. Sie ist auch erforderlich.

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Die Durchsuchung des Grundstücks ist auch angemessen. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr überwiegt das Interesse des Betroffenen, die Unverletzlichkeit der Wohnung zu wahren und privates Eigentum zu schützen.

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Die Durchsuchung und die Beschlagnahme stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs und zur Stärke des Tatverdachts. Insbesondre ist ein Eingriff in die Rechte des Betroffenen damit zu begründen, dass der Betroffene diese durch sein eigenes vorsätzliches Verhalten hervorruft. Dem Betroffenen dürfte bewusst sein, dass er die Hunde nicht halten und züchten darf. Folglich ist die geplante Maßnahme verhältnismäßig.

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Ge­gen die­sen Be­schluss ist die Be­schwer­de mög­lich. Sie hat kei­ne auf­schieben­de Wir­kung und ist bei dem Ge­richt, das den Be­schluss erlas­sen hat, un­ter An­ga­be der Ge­schäfts­num­mer ein­zu­rei­chen.

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Moers, 28.02.2025 Amtsgericht

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E.

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Richter am Amtsgericht