Rechtsprechung / Amtsgericht Montabaur
Amtsgericht Montabaur Urteil vom 26.01.2010 – 5 C 142/09
ECLI:DE:AGMONTA:2010:0126.5C142.09.0A
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2008 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird desweiteren verurteilt, an den Kläger 10,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2008 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Ansprüchen der Rechtsanwälte … in Höhe von 46,41 Euro freizustellen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 155,30 Euro freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 55 % und die Beklagte 45 % zu zahlen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des gesamten zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des gesamten zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 Euro zu. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ist unstreitig. Die Beklagte hat jedoch bestritten, dass der Kläger bei dem Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dem Kläger der Nachweis gelungen, dass er bei dem streitgegenständlichen Unfall ein Schleudertrauma der Hals-Wirbelsäule erlitten hat. Der Sachverständige … konnte feststellen, dass es zu Beschädigungen von Kunststoffanbauteilen und zur Beschädigung exponierter Karosserieteile in Randbereichen gekommen ist. Daraus konnte er herleiten, dass als oberer Grenzwert für die Relativgeschwindigkeit bei einem Aufprall ein Wert von rund 11 km/h nicht ausgeschlossen werden kann, dementsprechend eine anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung des Klägerfahrzeugs von etwa 8,3 km/h vorgelegen hat.
Die Feststellungen des Sachverständigen … sind überzeugend. Der Sachverständige hat seine Schlußfolgerung von der objektiven Grundlagen schlüssig dargelegt. Anhaltspunkte dafür, an der Sachkunde des Sachverständigen zu zweifeln bestehen nicht.
Auf Grundlage der Ausführung des Sachverständigen … konnte sodann der Sachverständige … eine unfallbedingte geringe Distorsion der Halswirbelsäule feststellen. Diese Feststellung rühren aus der Untersuchung des Sachverständigen am Kläger. Zwar konnte der Sachverständige ermitteln, dass bei einer Geschwindigkeitsänderung von etwa 8,3 km/h in der Regel bei einer gesunden Halswirbelsäule keinerlei Funktionsstörungen oder Beschwerden auftreten. Jedoch hat der Sachverständige festgestellt, dass beim Kläger eine degenerativ vorgeschädigte Halswirbelsäule vorlag, welche anfälliger für kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung als eine gesunde Halswirbelsäule ist. Die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen bezeichnet der Sachverständige als nachvollziehbar.
Weitergehende Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule sind nach Auffassung des Sachverständigen keine unfallbedingten Folgen.
Auch die Feststellungen des Sachverständigen ... sind überzeugend. Auch er hat seine Schlussfolgerungen unter Zugrundelegung zutreffender objektiver Anknüpfungstatsachen schlüssig dargelegt.
Nach diesen Feststellungen ist für das Gericht erwiesen, dass der Kläger für zwei bis drei Wochen unter Beschwerden an der Halswirbelsäule gelitten hat. Dies auch deshalb, als noch am Unfalltag selbst, wenige Stunden nach dem Unfall ein erster Untersuchungsbefund des … ebenfalls ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule festgestellt wurde.
Die festgestellte Verletzung der Halswirbelsäule rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 Euro. Nicht gefolgt werden kann der Beklagtenseite, als für das Schmerzensgeld eine Bagatellgrenze anzuerkennen wäre. Denn die Rechtssprechung hat bereits seit längerem eine Geringfügigkeitsschwelle entwickelt, nach der bei lediglich geringfügigen Verletzungen ein Schmerzensgeld zu zahlen ist. Bei Beschwerden der vorliegenden Art von zwei bis drei Wochen kann von einer Geringfügigkeit nicht mehr gesprochen werden. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Rechtssprechung es bislang nicht für erforderlich gehalten, den Anspruch auf Schmerzensgeld ausdrücklich durch eine Bagatellgrenze zu beschränken. Eine solche ist deshalb nicht anzuerkennen.
Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sowie Leiden die wesentlichen Kriterien. Andererseits hat das Gericht nach herrschender Meinung auch zu berücksichtigen, wenn beim Verletzten eine besondere Schadensanfälligkeit vorliegt. Eine besondere Schadensanfälligkeit kann insofern Schmerzensgeld mindernd wirken. Der Kläger litt über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen unter Beeinträchtigungen und Schmerzen. Er war zudem arbeitsunfähig vom 14.11 bis 25.11.2007. Nach den Feststellungen des Sachverständigen … wäre jedoch eine Verletzung der Halswirbelsäule bei der vorliegenden Geschwindigkeitsänderung von 8,3 km/h bei einem gesunden Menschen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Lediglich durch die besondere Konstitution des Klägers ist vorliegend eine Schädigung gegeben. Unter Berücksichtigung, dass lediglich durch die Vorschädigung überhaupt unfallbedingte Personenschäden beim Kläger eingetreten sind, hält das Gericht vorliegend einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 250,00 Euro für ausreichend und angemessen.
Nicht gefolgt werden kann der Klägerseite, als sie aus dem Regulierungsverhalten und möglichen Äußerungen der Beklagten eine Erhöhung des Schmerzensgeldes herleiten will. Denn es steht der Beklagten jederzeit zu, von ihrer Seite für unberechtigt gehaltene Ansprüche zurückzuweisen. Dies kann in bestimmten Fällen auch mit etwas markanten Worten erfolgen. Da gerade vorliegend eine Schädigung des Klägers lediglich aufgrund dessen besonderer Konstitution erfolgt ist, kann es der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, eine Schadensersatzleistung zunächst mit deutlichen Worten zurückzuweisen.
Die vom Kläger weiter geltend gemachte Praxisgebühr von 10,00 Euro steht diesem aus § 249 BGB zu. Die Klägerseite hat schlüssig dargelegt, dass 10,00 Euro bezahlt worden sind und adäquate Schadensfolge waren. Das Bestreiten der Beklagtenseite war lediglich pauschal, nach dem die Klägerseite Kontoauszug über die tatsächliche Zahlung in Kopie vorlegt hatte.
Der zugesprochenen 46,41 Euro für die Einholung der Deckungszusage der Haftpflichtversicherung stehen dem Kläger ebenfalls als erforderlichen Schadenersatz nach § 249 BGB zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist Teil der Schadensabwicklung auch die Entscheidung, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten sind dann erstattungsfähig, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadenereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Einzelfalles erforderlich war. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Schadenspositionen war die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nach Auffassung des Gerichts erforderlich. Da die Klägerseite eine Rechtsschutzversicherung hatte, war es insofern auch erforderlich, zunächst eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Die diesbezüglichen Kosten stellen insofern auch einen ersatzfähigen Schaden dar.
Aus dem eben Geschilderten steht dem Kläger auch Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten nach § 249 BGB zu. Allerdings sind die Rechtsanwaltsgebühren lediglich aus dem berechtigten Teil der geltend gemachten Forderung zu berechnen. Dies führte dazu, dass von dem von Klägerseite angesetzten Gegenstandswert ein Abzug von 250,00 Euro zu machen ist. Gegenstandswert für die ·Rechtsanwaltsgebühren sind 980,00 Euro. Hieraus ist eine Geschäftsgebühr nach den §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG aus einem Mittelwert von 1,3 zu berechnen. Nach Auffassung des Gerichts ist die in Ansatz gebrachte Gebühr von 1,5 überhöht. Es sind zwar sowohl Personen als auch Sachschäden zu regulieren. Es ist jedoch nichts ungewöhnliches, dass im Rahmen der Schadensabwicklung mehrere Schreiben gewechselt werden müssen und zusätzliche Nachweise erbracht werden müssen. Dies erfordert nach Auffassung des Gerichts keine auf 1,5 erhöhte Gebühr. Im Einzelnen ergibt sich damit eine 13/10 Gebühr in Höhe von 110,50 Euro netto zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro, insgesamt somit 130,50 Euro netto. Unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer von 24,80 Euro ergibt sich ein Bruttobetrag von 155,30 Euro. Dieser wurde mit dem Tenor zu 4. zuerkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der zu berechnenden Quote des Obsiegens und Unterliegens hat das Gericht sämtliche geltend gemachten Klageforderungen zusammen addiert, was einen Betrag von 1.017,04 Euro ergibt. Hiervon zugesprochen wurden insgesamt 461,71 Euro. Dies ergibt für den Kläger eine Obsiegensquote von 45 % und Unterliegensquote von 55 %.
Der Gegenstandwert des Verfahrens wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 03. Januar 2010: 556,41 Euro,
ab 04. Januar 2010: 806,41 Euro.
Die mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind lediglich Nebenforderung und bei der Streitwertfestsetzung, anders als bei der Obsiegens/ Unterliegensquote, nach § 4 ZPO nicht zu berücksichtigen.