Rechtsprechung / Amtsgericht Nürnberg
Amtsgericht Nürnberg Beschluss vom 31.01.2023 – 5 M 10814/22
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss vom 23.12.2022 (Bl. 19-22 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.