Rechtsprechung / Amtsgericht Nürtingen
Amtsgericht Nürtingen Urteil vom 04.12.2025 – 16 Ds 326 Js 130982/23
ECLI:DE:AGNUERT:2025:1204.16DS326JS130982.2.00
Tenor
Der Angeklagte Dr. wird wegen fahrlässiger Tötung zu der
Freiheitsstrafe von 10 Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte Dr. wird wegen fahrlässiger Tötung zu der
Freiheitsstrafe von 6 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Angeklagte Dr. ist Facharzt für G... und G.... Er war zur Tatzeit als Oberarzt in der G...klinik tätig. Zwischenzeitlich ist er als Oberarzt in der G... in einer Klinik in H... tätig.
Der Angeklagte hat in ... studiert und im Jahr 200... das Medizinstudium abgeschlossen. Hiernach war er sechs Jahre in ..., wo er auch seine Assistenz- und Facharztausbildung im Jahr 2009 absolviert hat. Seit 2010 ist er in Deutschland tätig, wo er 2015 auch die Facharztprüfung für Gynäkologie abgeleistet hat. Seit 20... ist er Oberarzt und war als solcher von 2021 bis September 2024 in der G...klinik tätig.
Der Angeklagte ist verheiratet und hat fünf Kinder im Alter von 2 Jahren (Zwillinge), 7, 13 und 15 Jahren. Er wohnt mit seiner Familie in .... Seine Ehefrau arbeitet als Fachangestellte in einer Praxis in .... Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sind geordnet.
Der Angeklagte besitzt seit 2019 die deutsche Staatsangehörigkeit.
Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
2.
Die Angeklagte Dr. war zur Tatzeit als Assistenzärztin in der g... Abteilung derselben Klinik tätig. Seit Juli 2024 ist sie in der G...klinik als Oberärztin beschäftigt.
Sie hat bis Ende 2018 in T... studiert und arbeitet seit März 2019 in der G...klinik, wo sie auch die Facharztausbildung absolviert hat.
Die Angeklagte ist verheiratet und hat keine Kinder. Ihr Ehemann ist als Erzieher tätig.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten sind ebenfalls geordnet.
Auch sie ist strafrechtlich bislang nicht vorbelastet.
II.
Am 18.01.2023 gegen 16 Uhr gebar die 30 Jahre alte …in der G...klinik in ... gesunde Zwillinge.
Gegen 17.30 Uhr hatte sich die Nachgeburt jedoch noch nicht gelöst, sodass der Entschluss zu einer manuellen Lösung der Plazenta in Vollnarkose gefasst wurde. Die Operation wurde durch die Angeklagten durchgeführt und gleichzeitig bis etwa 18.45 Uhr ein Scheidenriss und ein Dammriss II. Grades versorgt.
Während der Operation kam es zu einem merklich massiven Blutverlust von über zwei Litern.
Hiernach zeigten sich deutliche klinische Zeichen eines Schockzustandes, unter anderem Hypotonie, Tachykardie sowie Schwindel und Druckgefühl auf den Ohren.
Um 18:16 Uhr ergab eine Laborkontrolle pathologische Gerinnungswerte. Der Hämoglobinwert war von ursprünglich 13,2 g/dl auf 8,3 g/dl gefallen, der Hämatokrit hatte sich nahezu halbiert. In den folgenden Stunden kam es trotz liegenden Dauerkatheters zu keiner messbaren Urinausscheidung.
Obwohl die Patientin spätestens ab diesem Zeitpunkt einen manifesten hämorrhagischen Schock aufwies, unterließen es die Angeklagten, eine unverzüglich gebotene Schocktherapie mit Blut und Blutprodukten einzuleiten oder die Patientin zeitnah intensivmedizinisch zu überwachen. Stattdessen wurde über mehrere Stunden hinweg lediglich eine Volumentherapie mit kristalloiden Lösungen durchgeführt.
Eine notwendige Verlegung auf die Intensivstation erfolgte erst gegen 22:00 Uhr. Die erste Bluttransfusion begann erst nach 23:30 Uhr, eine Massentransfusion sogar erst um 01:14 Uhr des 19.01.2023.
Die beiden Angeklagten unterließen somit als verantwortliche Ärzte eine angezeigte Schocktherapie mit Blut und Blutprodukten.
…verstarb, für die beiden Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar, am 19.01.2023 gegen 03.00 Uhr an einem hämorrhagischen Schock.
III.
Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme von dem vorstehend festgestellten Sachverhalt überzeugt.
1. Einlassung der Angeklagten Dr.:
Die Angeklagte Dr. ließ sich zur Sache ein und schilderte den Ablauf aus ihrer Sicht wie folgt:
Sie habe am Tattag Spätdienst im Kreißsaal gehabt und sei die zuständige Ärztin gewesen. Bei der eigentlichen Geburt der Zwillinge sei sie zwar im Dienst, jedoch nicht unmittelbar anwesend gewesen, da parallel mehrere Geburten betreut worden seien. Die Geburt selbst sei unauffällig verlaufen.
Nachdem sich die Plazenta nach der Geburt nicht spontan gelöst habe, sei – was medizinisch nicht ungewöhnlich sei – nach einer Wartezeit die Entscheidung getroffen worden, eine manuelle Plazentalösung vorzunehmen. Diese Entscheidung habe Dr. als Oberarzt getroffen. Die operative Plazentalösung sei sodann unter Vollnarkose im Kreißsaal durchgeführt worden. Sie selbst habe den Eingriff vorgenommen, während Dr. unmittelbar neben ihr anwesend gewesen sei; ein Anästhesieteam habe die Patientin kontinuierlich überwacht.
Während des Eingriffs sei es zu einer stärkeren Blutung gekommen, was bei einer solchen Maßnahme vorkomme. Der Blutverlust sei zunächst auf etwa 1.500 ml, später auf bis zu 2.000 ml geschätzt worden. Die Gebärmutter habe auf die verabreichten Medikamente (u.a. Oxytocin, Nalador) gut reagiert, die Blutung habe sich gestillt, und der Eingriff sei rasch beendet worden. Die Patientin sei während der Operation überwiegend kreislaufstabil gewesen.
Nach der Operation sei die Patientin im Kreißsaal überwacht worden, was dem üblichen Vorgehen entspreche. Eine dauerhafte ärztliche Anwesenheit sei nicht erforderlich gewesen. Die Überwachung von Blutdruck und Puls sei automatisiert erfolgt; eine Hebamme sei durchgehend anwesend gewesen. Sie selbst habe die Patientin regelmäßig aufgesucht und kontrolliert.
Die zunächst bestehende Schläfrigkeit habe sie auf die Narkose zurückgeführt. Später habe die Patientin über Schmerzen geklagt, woraufhin sie einen Ultraschall durchgeführt habe, der keinen Hinweis auf eine intraabdominelle Blutung ergeben habe. Schmerzmittel seien verabreicht worden. Die Patientin habe über mehrere Stunden keine vaginale Blutung gezeigt.
Das Ausbleiben der Urinproduktion sei ihr aufgefallen und intern besprochen worden. Es sei Flüssigkeit substituiert und eine engmaschige Beobachtung fortgeführt worden. Der Hb-Wert habe bei etwa 8 g/dl gelegen, was nach ihrer Einschätzung und nach gemeinsamer Besprechung im Behandlungsteam keine zwingende sofortige Transfusionsindikation dargestellt habe. Entscheidungen über Blutprodukte seien stets interdisziplinär im Team getroffen worden.
Kurz vor 22:00 Uhr sei entschieden worden, die Patientin auf die Intensivstation zu verlegen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Dienst geendet; an der weiteren Behandlung sei sie nicht mehr beteiligt gewesen. Rückblickend erklärte sie, dass sie sich selbstverständlich frage, ob zu einem früheren Zeitpunkt anders hätte gehandelt werden müssen. Nach den damals vorliegenden Befunden und Eindrücken sei der dramatische Verlauf jedoch nicht absehbar gewesen.
2. Einlassung des Angeklagten Dr.:
Der Angeklagte Dr. ließ sich ebenfalls umfassend zur Sache ein und bestätigte im Wesentlichen den von der Mitangeklagten geschilderten Ablauf.
Er führte aus, er sei am Tattag als Oberarzt im Hintergrunddienst tätig gewesen und während der kritischen Phasen anwesend gewesen. Er verfüge über langjährige Erfahrung in der Geburtshilfe und habe zahlreiche vergleichbare Eingriffe durchgeführt. Die Geburt der Zwillinge sei unauffällig verlaufen.
Nachdem sich die Plazenta nicht spontan gelöst habe, sei – entsprechend den medizinischen Standards – die Entscheidung zur manuellen Plazentalösung getroffen worden. Diese Maßnahme sei medizinisch angezeigt gewesen. Dr. habe den Eingriff unter seiner unmittelbaren Aufsicht durchgeführt. Der Blutverlust habe sich nach gemeinsamer Einschätzung auf etwa 1.500 bis 2.000 ml belaufen. Dies sei zwar ein erheblicher, jedoch kein außergewöhnlicher Blutverlust gewesen.
Nach der Operation sei die Gebärmutter kontrahiert und leer gewesen; es habe keine anhaltende Blutung bestanden. Die Patientin sei zunächst kreislaufstabil gewesen. In Abstimmung mit der Anästhesie habe man entschieden, die Patientin zunächst im Kreißsaal zu überwachen. Dabei habe auch die eingeschränkte Verfügbarkeit von Intensivbetten eine Rolle gespielt.
Gegen 21:30 Uhr habe er angesichts der weiteren Entwicklung die Anordnung getroffen, eine Bluttransfusion durchzuführen. Er habe dies sowohl telefonisch als auch persönlich kommuniziert. Die tatsächliche Durchführung habe jedoch im Verantwortungsbereich der Anästhesie bzw. später der Intensivstation gelegen. Weshalb die Transfusion erst deutlich später erfolgt sei, könne er nicht erklären.
Nach der Verlegung auf die Intensivstation habe er mehrfach selbst die Gebärmutter kontrolliert und keine fortbestehende Blutungsquelle festgestellt. Ab diesem Zeitpunkt habe die medizinische Verantwortung bei der Intensivstation gelegen; dort habe er keine Entscheidungsgewalt mehr gehabt.
Er betonte, dass Bluttransfusionen nicht risikolos seien und nach den geltenden medizinischen Grundsätzen nicht prophylaktisch, sondern nur bei entsprechender Indikation durchgeführt würden. Er habe sich auf die Einschätzungen der beteiligten Fachdisziplinen verlassen. Einen derart dramatischen Verlauf habe er zuvor in seiner beruflichen Tätigkeit nicht erlebt.
1. Sachverständiger Prof. Dr. med.:
Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. in vollem Umfang.
Prof. Dr. hat (wie auch vorab in seinem schriftlichen Gutachten) in der mündlichen Erläuterung in der Hauptverhandlung nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass bei der Patientin spätestens ab 18:16 Uhr eindeutige klinische und laborchemische Zeichen eines schweren hämorrhagischen Schocks vorlagen.
Besonders überzeugend war seine Darstellung, dass nicht allein der Hämoglobinwert entscheidend sei, sondern die Gesamtschau aus Vitalparametern, Schockindex, fehlender Urinproduktion und Gerinnungsentgleisung. Die über Stunden vollständig fehlende Diurese trotz Dauerkatheters wertete der Sachverständige zutreffend als klares Zeichen eines schweren Schocks.
Prof. Dr. hat ferner ausgeführt, dass bei einem Blutverlust von über zwei Litern bereits leitliniengerecht eine intensivmedizinische Überwachung sowie eine frühzeitige Transfusion angezeigt gewesen wäre. Die über mehrere Stunden unterbliebene Blutgabe stellte nach seiner Einschätzung einen schweren Verstoß gegen den fachärztlichen Sorgfaltsstandard dar.
Das Gericht hält diese Einschätzung für fachlich fundiert und lebensnah. Sie steht zudem im Einklang mit den objektiven Befunden der Obduktion, deren Protokoll in der Hauptverhandlung verlesen wurde, die einen reinen Entblutungsschock ergab und andere Ursachen wie Fruchtwasserembolie oder HELLP-Syndrom sicher ausschloss.
Das Gericht teilt somit die Einschätzung des Sachverständigen, dass ein weiteres Zuwarten mit einer Transfusion aus ärztlicher Sicht nicht mehr vertretbar war und einen gravierenden Verstoß gegen den fachärztlichen Sorgfaltsstandard darstellte. Besonders überzeugend war hierbei die von ihm vorgenommene Gesamtschau aus Vitalparametern, Schockindex, fehlender Urinproduktion sowie der dokumentierten Gerinnungsentgleisung.
2. Sachverständiger Prof. Dr. med.:
Den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. folgt das Gericht hingegen nicht.
Prof. Dr. hat zwar eingeräumt, dass es zu Fehleinschätzungen und „schrecklichen Fehlern“ gekommen sei, diese jedoch nicht als fahrlässiges Verhalten bewertet. Seine Argumentation beruht im Wesentlichen darauf, dass die Situation aus einer ex-ante-Perspektive für die behandelnden Ärzte nicht eindeutig gewesen sei.
Diese Einschätzung überzeugt das Gericht nicht. Sie bleibt insbesondere eine schlüssige Erklärung dafür schuldig, warum trotz mehrerer eindeutiger Schockzeichen – insbesondere der fehlenden Urinproduktion über Stunden, der pathologischen Vitalparameter und der Gerinnungsentgleisung – keinerlei Eskalation der Therapie erfolgte.
Soweit Prof. Dr. ausführt, dass Bluttransfusionen Risiken bergen und daher zurückhaltend eingesetzt werden müssten, verkennt er nach Überzeugung des Gerichts die konkrete Gefahrenlage eines fortschreitenden hämorrhagischen Schocks. In einer solchen Situation überwog das Unterlassungsrisiko eindeutig das Transfusionsrisiko.
Die Ausführungen des Sachverständigen relativieren daher trotz objektiv eindeutiger Befunde die klinische Gesamtsituation und bleiben insbesondere hinsichtlich der fehlenden Urinproduktion sowie der fortschreitenden Schocksymptomatik ohne tragfähige Erklärung. Das Gericht bewertet diese Ausführungen als nicht geeignet, die klare Einschätzung des Prof. Dr. in Zweifel zu ziehen.
Insgesamt erscheint die Bewertung des Prof. Dr. von einem starken Bemühen geprägt, die Entscheidungen der Angeklagten nachträglich zu rechtfertigen, ohne die objektiv vorliegenden Befunde ausreichend zu würdigen.
IV.
Als behandelnde Ärzte traf sie aufgrund ihrer Garantenstellung die Pflicht, Gefahren für das Leben der Patientin abzuwenden. Diese Pflicht verletzten sie, indem sie es unterließen, eine rechtzeitig gebotene Blut- und Schocktherapie einzuleiten.
Objektives Tatbestandsmerkmal der fahrlässigen Tötung ist zunächst das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung. Art und Maß der anzuwendenden ärztlichen Sorgfalt ergeben sich aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Maßgebend ist der Standard eines erfahrenen Arztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Arzt verlangte Maß an Kenntnis und Können. Da aus medizinischen Maßnahmen besonders ernste Folgen entstehen können und der Patient regelmäßig die Zweckmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Handlung nicht beurteilen kann, sind an das Maß der ärztlichen Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen.
Bei einem Blutverlust von über 2 Litern sollte eine Intensivüberwachung eingeleitet werden. Mithin muss von einer inadäquaten Überwachung von mehreren Stunden ausgegangen werden. Nach dem massiven Blutverlust, der beginnenden Koagulopathie sowie den klinischen Zeichen des Schocks und des Schockindex wäre es notwendig gewesen, das in Auftrag gegebene Kreuzblut zu untersuchen und von der Blutbank umgehend Transfusionen und weitere Blutprodukte anzufordern.
Dies lag in der Verantwortung der beiden Angeklagten. Der festgestellte Sorgfaltspflichtverstoß war - als weiteres Tatbestandsmerkmal - auch ursächlich für den Tod der Patientin.
Ein Unterlassen ist für einen Erfolg ursächlich, wenn die objektiv gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkret eingetretene Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Bei adäquater Behandlung in Form einer frühzeitigen Intervention wäre das das Leben der …zu retten gewesen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. hätte eine frühzeitige Intervention den Tod der Patientin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. An der Kausalität zwischen Pflichtenverstoß und Erfolg besteht mithin kein Zweifel.
Der unterlassene Rettungserfolg ist den Angeklagten auch objektiv zurechenbar.
Der Tod der … war für die Angeklagten zudem auch vorhersehbar und vermeidbar. Die subjektive Vorhersehbarkeit setzt voraus, dass der Handelnde in seiner konkreten Lage und nach seinen individuellen Erkenntnisfähigkeiten den Erfolgseintritt sowie den Kausalverlauf in den wesentlichen Grundzügen hätte voraussehen können.
Allein die massive Blutung war als schwerwiegend anzusehen. Nach den Leitlinien soll schon allein deshalb eine Intensivüberwachung eingeleitet werden. Bei der Patientin konnten darüber hinaus eindeutig klinische Zeichen eines Schocks festgestellt werden - die Patientin wurde als „schläfrig und blass“ bezeichnet. Die fehlende Urinproduktion ab dem eingetretenen Blutverlust, die derangierte Gerinnung und der protrahierte Schock hätten darauf aufmerksam machen müssen, dass sich eine lebensbedrohliche Situation anbahnt.
V.
§ 222 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Gemäß § 13 Abs. 2 StGB kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Von einer solchen Milderung hat das Gericht jedoch im Rahmen seines Ermessens aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung abgesehen, da der Unrechts- und Schuldgehalt des Unterlassens aufgrund des hiesigen schweren Pflichtverstoßes nicht geringer ist als der des aktiven Tuns (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 13 Rn. 100).
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten der beiden Angeklagten ihre strafrechtliche Unbescholtenheit und ihr berufliches Engagement strafmildernd berücksichtigt. Hinsichtlich der Angeklagten Dr. war zusätzlich strafmildernd zu berücksichtigen, dass sie hier lediglich als Assistenzärztin, mithin in der Hierarchie dem Angeklagten Dr. untergeordnet, mit weitaus geringerer Berufserfahrung beteiligt war.
Zulasten der beiden Angeklagten war jedoch straferschwerend die Schwere des Sorgfaltspflichtverstoßes und die lange Dauer des Unterlassens trotz eindeutiger Warnzeichen, die den irreversiblen Tod einer jungen Mutter von zwei Neugeborenen zur Folge hatte, zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände war vorliegend die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr ausreichend. Vielmehr musste hier – auch im Vergleich zu fahrlässigen Tötungen im Straßenverkehr mit ähnlichem Maß an Sorgfaltspflichtverletzung und ähnlichen Folgen – eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände erschien für den Angeklagten Dr. eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten und für die Angeklagte Dr. eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass sich die Angeklagten bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen werden.
Beide Angeklagte weisen eine günstige Sozial- und Kriminalprognose auf. Es ist zudem die erste Strafe, die gegen sie verhängt werden muss.
VI.