Rechtsprechung / Amtsgericht Neubrandenburg
Amtsgericht Neubrandenburg Beschluss vom 25.06.2021 – 321 Gs 1047/21
ECLI:DE:AGNEUBR:2021:0625.321GS1047.21.00
Orientierungssatz
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt nicht vor, wenn ein Brandstiftungsdelikt zu vereinen ist, weil der Beschuldigte zu der Tatbegehung nicht unmittelbar angesetzt hat.(Rn.1)
Verfahrensgang
nachgehend LG Neubrandenburg, kein Datum verfügbar, 23 Qs 86/21
Tenor
Der Antrag von Rechtsanwalt ... vom 27.04.2021 auf Beiordnung als notwendiger Verteidiger wird abgelehnt.
Gründe
Es liegt offensichtlich kein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Ein Brandstiftungsdelikt ist zu verneinen, denn wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung richtigerweise ausführt, scheidet eine versuchte Brandstiftung aus, weil der Beschuldigte zu der Tatbegehung nicht unmittelbar angesetzt hat.
Anderes ergibt sich nicht aus dem Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 19.04.2021. Hier wurde die Beschlagnahme von zwei Stabfeuerzeugen richterlich bestätigt. Zwar ist im Beschlusskopf „...wegen Brandstiftung...“ aufgeführt, dabei handelt es sich lediglich um eine vorläufige Sachgebietsbezeichnung. Eine rechtliche Einordnung der Tat wird hierdurch aber nicht bewirkt.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO liegt auch nicht deshalb vor, weil der Beschuldigte in polizeilichen Gewahrsam genommen wurde.
Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. StPO 4 ist nur dann ein Fall der Pflichtverteidigung gegeben, wenn der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist.
Richter am Amtsgericht