Rechtsprechung / Amtsgericht Neuss
Amtsgericht Neuss Urteil vom 12.12.1990 – 75/30 C 429/90
ECLI:DE:AGNE:1990:1212.75.30C429.90.00
Tenor
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger
als Gesamtschuldner.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten haben durch schriftlichen Vertrag vom 20. 03. 1987 eine Wohnung im Hause N.- Str. in N. angemietet.
Auf Vermieter- Seite war ein Herr G. angegeben worden, ohne daß weitere Angaben zur Person des Vermieters vorhanden waren. Als Vertreter des Vermieters war eine Firma N. GmbH eingetragen, deren Geschäftsführer der Beklagte ist.
Dieser hat auch auf Vermieter-Seite den Mietvertrag unterschrieben.
Mit der Klage haben die Kläger zunächst die Rückerstattung zuviel gezahlter Nebenkosten in Höhe von 195,87 DM verlangt.
Nachdem der Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits den Vermieter der Wohnung der Kläger mit vollem Namen und Anschrift benannt hat, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen
festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß er als Verwalter nicht passivlegitimiert
sei.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigenSchriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war mangels eines Anspruchs der Kläger gegen den
Beklagten abzuweisen.
Eine Passivlegitimation des Beklagten war von Anfang an nicht gegeben. Im Mietvertrag vom 20. 03. 1987 ist zweifelsfrei klargestellt, daß der Beklagte diesen lediglich als Vertreter des Vermieters bzw. Geschäftsführers der Firma
N. GmbH unterschrieben hat. Den Klägern war daher zweifelsfrei bekannt, daß der Beklagte nicht ihr Vertragspartner war, wie sich auch in ihren vorgerichtlichen Schreiben vorn 16. 01. und 03. 05.1990 an den Beklagten, in
denen sie um Angabe von Namen und Anschrift des Wohnungseigentümers
gebeten haben, manifestiert hat. Der Umstand, daß der Beklagte diese Anfragen der Kläger nicht beantwortet haben mag, führt nicht dazu, den Beklagten in eine Vermieterstellung im Verhältnis zu den Klägern zu rücken. Vermeintliche
Ansprüche der Kläger gegenüber ihrem Vermieter konnten daher auch nicht gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden; eine Rechtsgrundlage für einen solchen "Haftungsübergang“ ist für das Gericht beim besten Willen nicht er-
kennbar. Die Kläger hätten allenfalls die Möglichkeit gehabt, den Beklagten auf entsprechende Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen. Im übrigen war es den Klägern ohne weiteres möglich, sich durch Grundbucheinsicht über die Identität
ihres Vermieters zu informieren; eine entsprechende Berechtigung stand den Klägern gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ohne weiteres zu.
Eine Erledigung der Hauptsache konnte daher nicht festgestellt werden, da die Klage von Anfang an unbegründet war.
Die Klage war daher abzuweisen.
T.
Richter am Amtsgericht
75/30 C 429/90
Verkündet am 12.12.1990
C. , Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter derGeschäftsstelle
Amtsgericht Neuss
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
der Eheleute E. ,
N.- Str. , N. ,
Kläger ,
- Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt I. aus N -
g e g en
Herrn X. ,
X – Str. , N. ,
Beklagten ,
- Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte K. aus E. -
w e g e n Forderung ,
hat das Amtsgericht Neuss
auf' die mündliche Verhandlung vom 28.11.1990
durch den Richter am Amtsgericht T.
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger
als Gesamtschuldner.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten haben durch schriftlichen Vertrag vom 20. 03. 1987 eine Wohnung im Hause N.- Str. in N. angemietet.
Auf Vermieter- Seite war ein Herr G. angegeben worden, ohne daß weitere Angaben zur Person des Vermieters vorhanden waren. Als Vertreter des Vermieters war eine Firma N. GmbH eingetragen, deren Geschäftsführer der Beklagte ist.
Dieser hat auch auf Vermieter-Seite den Mietvertrag unterschrieben.
Mit der Klage haben die Kläger zunächst die Rückerstattung zuviel gezahlter Nebenkosten in Höhe von 195,87 DM verlangt.
Nachdem der Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits den Vermieter der Wohnung der Kläger mit vollem Namen und Anschrift benannt hat, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen
festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß er als Verwalter nicht passivlegitimiert
sei.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigenSchriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war mangels eines Anspruchs der Kläger gegen den
Beklagten abzuweisen.
Eine Passivlegitimation des Beklagten war von Anfang an nicht gegeben. Im Mietvertrag vom 20. 03. 1987 ist zweifelsfrei klargestellt, daß der Beklagte diesen lediglich als Vertreter des Vermieters bzw. Geschäftsführers der Firma
N. GmbH unterschrieben hat. Den Klägern war daher zweifelsfrei bekannt, daß der Beklagte nicht ihr Vertragspartner war, wie sich auch in ihren vorgerichtlichen Schreiben vorn 16. 01. und 03. 05.1990 an den Beklagten, in
denen sie um Angabe von Namen und Anschrift des Wohnungseigentümers
gebeten haben, manifestiert hat. Der Umstand, daß der Beklagte diese Anfragen der Kläger nicht beantwortet haben mag, führt nicht dazu, den Beklagten in eine Vermieterstellung im Verhältnis zu den Klägern zu rücken. Vermeintliche
Ansprüche der Kläger gegenüber ihrem Vermieter konnten daher auch nicht gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden; eine Rechtsgrundlage für einen solchen "Haftungsübergang“ ist für das Gericht beim besten Willen nicht er-
kennbar. Die Kläger hätten allenfalls die Möglichkeit gehabt, den Beklagten auf entsprechende Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen. Im übrigen war es den Klägern ohne weiteres möglich, sich durch Grundbucheinsicht über die Identität
ihres Vermieters zu informieren; eine entsprechende Berechtigung stand den Klägern gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ohne weiteres zu.
Eine Erledigung der Hauptsache konnte daher nicht festgestellt werden, da die Klage von Anfang an unbegründet war.
Die Klage war daher abzuweisen.
T.
Richter am Amtsgericht