Rechtsprechung / Amtsgericht Neuss
Amtsgericht Neuss Urteil vom 10.09.1992 – 33 C 621/91
ECLI:DE:AGNE:1992:0910.33C621.91.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinkann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von DM 900,-- abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-
streckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbefristete, unbedingte
Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürden zugelassenen deutschen
Kreditinstitutes bewirkt werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Opel Manta B, Erstzulassung 1983 mit dem amtlichen Kennzeichen… . Die Beklagte zu 1. ist Halterin eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen... . Die Beklagte zu 2. ist Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1.
Am 08.05.1991 kam es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. auf der Straße in … zu einem Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 1. fuhr gegen die geöffnete Fahrertür der Klägerin.
Die Klägerin behauptet:
Beim Öffnen der Tür sei die Beklagte zu 1. noch weit entfernt gewesen. Die geöffnete Tür sei deshalb für sie erkennbar gewesen.
Die Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt:
Reparaturkosten DM 1.840,63,
Nutzungsausfall DM 124,00,
Kostenpauschale DM 40,00.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin,
DM 2.004,63 nebst 4 % Zinsen seit 06.06.1991 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten den Unfallhergang. Sie behaupten, erst als die Beklagte zu 1. vorbeifuhr, habe die Klägerin die vorher halbgeöffnete Tür vollends geöffnet. Das Auto habe sich zur Hälfte auf dem Bürgersteig, zur Hälfte auf der Straße befunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten über den Hergang des Unfalls eingeholt. Dieses Gutachten wurde durch die …. in … erstattet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Etwaige Ansprüche aus den §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB sind jedenfalls durch die §§ 17 StVG, 254 BGB ausgeschlossen.
Der fließende Verkehr darf darauf vertrauen, dass Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet werden (Jagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Auflage, § 14 StVO, Rdnr. 8). Er muss nur mit spaltweisem Türöffnen rechnen und einen entsprechenden Seitenabstand einhalten, sofern das Fahrzeug nicht erkennbar leer ist.
Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen schwenkte die Tür während des Passierens des Beklagtenfahrzeugs in Richtung eines vergrößerten Öffnungswinkels aus. Daraus ist zu schließen, dass die Tür erst während des Passierens des Fahrzeugs der Beklagten zu 1. weiter geöffnet wurde, vor dem Passieren jedoch nur einen Spalt breit offenstand.
Dem völligen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen steht auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1. das Fahrzeug der Klägerin möglicherweise in einem zu geringen Abstand passierte. Nach den Ausführungen des Gutachters hat der Seitenabstand zwischen dem Beklagtenfahrzeug und der neben dem Fahrzeug stehenden Klägerin bzw. bereits teilweise geöffneten Fahrertür maximal 50 cm betragen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Abstand weniger als 50 cm betrug. Zu Lasten der insoweit beweispflichtigten Klägerin ist aber davon auszugehen, dass der Abstand 50 cm betrug. Ein Abstand von 50 cm kann gerade noch als ausreichend angesehen werden (vgl. Jagusch/Henschel ebenda).
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.
Richter