Rechtsprechung / Amtsgericht Neuss

Amtsgericht Neuss Beschluss vom 14.05.2008 – NE-19364-16

ECLI:DE:AGNE:2008:0514.NE19364.16.00

Tenor

wird der von dem Gläubiger, vertreten durch die Rechtsanwälte Hüsch & Partner ge-stellte Antrag vom 29.04.2008 wegen eines Betrages von 576,00 Euro zurückgewie-sen.

Gründe

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Der Gläubiger begehrt die Eintragung wegen Unterhaltsforderungen vom 01.08.2007 und 01.09.2007 in Höhe von je 576,00 Euro und vom 01.04.2008 in Höhe von 288,00 Euro. Im Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 16.04.2008 (47 F 296/07) ist jedoch für die Zeit vom 01.08.2007 bis 30.09.2007 lediglich Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 576,00 Euro (288,00 Euro x 2) tituliert.

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Wegen der titulierten Unterhaltsansprüche (576,00 Euro für den Zeitraum 01.08.2007 bis 30.09.2007 und 288,00 Euro Unterhalt April 2008) wurde dem Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek entsprochen. Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen.

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Neuss, 14.05.2008

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