Rechtsprechung / Amtsgericht Neuss
Amtsgericht Neuss Beschluss vom 08.10.2010 – 30 K 35/04
ECLI:DE:AGNE:2010:1008.30K35.04.00
Tenor
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des folgenden Grundbesitzes
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von … Blatt …, …, …, …
1)
Grundbuch von … Blatt …
184/10.000 Miteigentumsanteil an dem an dem Grundstück
Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, …, groß: 1.390 m²
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.21 des Auftei-lungsplanes
2)
Grundbuch von … Blatt …
238/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.22 des Auftei-lungsplanes
3)
Grundbuch von … Blatt …
279/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr.25 des Aufteilungsplanes
4)
Grundbuch von … Blatt …
253/10.000 Miteigentumsanteil an dem zu Ziffer 1) aufgeführten Grundstück
verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr.26 des Auftei-lungsplanes
Eigentümerin:
…
wird der Antrag Stadt … vom 30.03.2010 auf Zulassung des Beitritts zurück gewiesen.
Es besteht ein Vollstreckungsverbot gemäß der INSO. Die beantragten älteren Rückstände könnten lediglich aus der Rangklasse 5 betrieben werden. Diese Rückstände unterliegen aber dem Insolvenzverfahren. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist somit eine Vollstreckung weder in die Insolvenzmasse, noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (Stöber ZVG, 19. Aufl. Randnr. 23.3 zu § 15 ZVG).
Weiterhin hat der Insolvenzverwalter das Objekt bereits im Jahre 2008 aus dem Beschlag freigegeben, so dass die Vollstreckbarerklärung gegen den Insolvenzverwalter ins Leere geht.