Rechtsprechung / Amtsgericht Neuss

Amtsgericht Neuss Beschluss vom 02.11.2010 – 65 M 2851/10

ECLI:DE:AGNE:2010:1102.65M2851.10.00

Tenor

wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 20.09.2010 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Mit Schreiben vom 02.08.2010 erteilte die … unter Vorlage einer Inkassovollmacht im Namen der in Insolvenz befindlichen Gläubigerin den Auftrag aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 01.07.1998 – Az….– gegen die Schuldnerin zu vollstrecken. Der Vollstreckungsbescheid wies noch die …. als Gläubigerin aus. Mit Handelsregisterauszügen belegte die Gläubigerin die Rechtsnachfolge. Desweiteren legte sie eine undatierte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vor. Der Gerichtsvollzieher lehnte unter Hinweis darauf, dass nicht hinreichend belegt sei, dass die Gläubigerin trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens Inhaberin der zu vollstreckenden Forderung sei, die Vollstreckung ab. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin.

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II.

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Die gem. § 766 PO zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

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Der Gerichtsvollzieher ist zur Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen nicht verpflichtet, da die Bevollmächtigte der Gläubiger nicht den Nachweis geführt hat, aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 01.07.1998 vollstrecken zu dürfen. Damit liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 704 ZPO nicht vor.

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Es ist weder offenkundig noch durch öffentliche Urkunden belegt, dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung ist. Grundsätzlich kann zwar der Insolvenzverwalter Vermögensgegenstände freigeben, mit der Folge, dass diese nicht mehr der Insolvenzmasse gehören. Mit der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Erklärung des Insolvenzverwalters kann der Nachweis der Freigabe der streitgegenständliche Forderung aber nicht geführt werden. Die Erklärung bezieht sich pauschal auf die "von dieser Inkassovollmacht betroffene Forderungen" und trägt kein Datum. Es ist daher nicht ersichtlich, ob die von der Bevollmächtigten der Gläubigerin vorgelegte Vollmacht oder eine andere Inkassovollmacht der Gläubigerin, die – wie von ihm dienstlich versichert – dem Gerichtsvollzieher und seinen Kollegen gleichfalls vorliegen, gemeint ist. Es fehlt daher an der hinreichenden Bestimmtheit der Freigabeerklärung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO

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Neuss, den 02.11.2010

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Direktorin des Amtsgerichts