Rechtsprechung / Amtsgericht Neuss

Amtsgericht Neuss Beschluss vom 31.01.2017 – 116 XVII 165/16 P

ECLI:DE:AGNE:2017:0131.116XVII165.16P.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin Frau T. Q. vom 29.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts M vom 21.11.2016 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht E als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

3

Gegen den geäußerten Willen des Betroffenen kann ein Betreuer gem. § 1896 BGB nicht bestellt werden.

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Der Betroffene lehnt die Einrichtung eine Betreuung ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Entschluss des Betroffenen nicht auf einer freien Willensbildung beruht.  Eine vorliegende Erkrankung im Sinne des § 1896 BGB konnte bei dem Betroffenen nicht festgestellt werden. Der Betroffene zeigte sich während des Gesprächs mit mit Herrn M von der Betreuungsstelle orientiert.

5

Ein ärztliches Attest wurde durch die Beschwerdeführerin bis heute nicht vorgelegt.

6

Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung auf sachfremdem Erwägungen beruht.