Rechtsprechung / Amtsgericht Neuss
Amtsgericht Neuss Urteil vom 28.11.2024 – 5 Ds 88/24 (30 Js 14358/23
ECLI:DE:AGNE:2024:1128.5DS88.24.30JS1435.01
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 45,00 EUR verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 132a Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, 22, 23,
52 StGB
5 Ds 88/24 (30 Js 14358/23)
Rechtskräftig seit dem
28.11.2024
X., Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Neuss
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Strafsache
gegen D.geboren am 00. März 0000 H.,Z. Staatsangehöriger,wohnhaft R.-straße, K.
wegen versuchten Betrugs und Missbrauchs von Titeln
hat das Amtsgericht Neussaufgrund der Hauptverhandlung vom 00.00.0000,an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht N.
als Richter
Rechtsreferendar C.
als Vertreter der Staatsanwaltschaft F.
Rechtsanwältin Y. aus F.als Verteidigerin des Angeklagten J.
Justizbeschäftigte W.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 45,00 EUR verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 132a Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, 22, 23,
52 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird.
Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
N. Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
X. Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle