Rechtsprechung / Amtsgericht Neuss

Amtsgericht Neuss Urteil vom 30.07.2025 – 2 Ls 21/25 (40 Js 847/25)

ECLI:DE:AGNE:2025:0730.2LS21.25.40JS847.00

Tenor

Die Angeklagten A., T. und E. sind des versuchten Diebstahls schuldig.

Sie werden wie folgt bestraft:Der Angeklagte A. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten,der Angeklagte T. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und der Angeklagte E. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Die Freiheitsstrafen des A. und des T. und des E. werden in ihrer Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:§§ 242 I, 243 I Nr. 2, 22, 23, 25 II StGB

Amtsgericht Neuss

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

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In der Strafsache

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gegen              1.              den Automechaniker A.,              geboren am 00.00.1966 in Biddoss/Polen,              polnischer Staatsangehöriger, ledig,              zuletzt wohnhaft F.-straße, X.,             2.              den berufslosen T.,              geboren am 00.00. 1991 in Ostrow Mazowiecka/Polen,              polnischer Staatsangehöriger, ledig,              zuletzt wohnhaft B.-straße, Q.             3.              den Elektromonteur E.,              geboren am 00.00. 1981 in Tczew,              polnischer Staatsangehöriger, geschieden,              zuletzt wohnhaft W.-straße, J.,

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- sämtliche Angeklagte vorläufig festgenommen am                   23.01.2025 und in Untersuchungshaft seit dem 24.01.2025                   aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Neuss. vom 24.01.2025                   zu den Aktenzeichen 8 Gs 11/25, 12/25 und 13/25 bis zum 30.Juli 2025.

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wegen              versuchten Diebstahls

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hat das Amtsgericht – Schöffengericht - R.

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aufgrund den Hauptverhandlungen vom 14.07.2025 und 30.07.2025,

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an denen teilgenommen haben:

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Richter am Amtsgericht G.

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als Vorsitzender,

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U., Textilingenieurin und

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L.

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als Schöffen,

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Staatsanwältin Y.

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als Beamtin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf,

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Rechtsanwalt M. ( Sitzung vom 14.07.2025)als Pflichtverteidiger des Angeklagten A. undRechtsanwalt Z. aus I. ( Sitzung vom 30.07.25)als Pflichtverteidiger des Angeklagten A.,

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Rechtsanwalt H. aus R.als Pflichtverteidiger des Angeklagten T.,

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Rechtsanwältin D. aus R.als Pflichtverteidigerin des Angeklagten E.

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Justizbeschäftigte O.

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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am 30.07.2025für     R e c h t   erkannt:

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Die Angeklagten A., T. und E. sind des versuchten Diebstahls schuldig.

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Sie werden wie folgt bestraft:Der Angeklagte A. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten,der Angeklagte T. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und der Angeklagte E. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

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Die Freiheitsstrafen des A. und des T. und des E. werden in ihrer Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

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Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

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Angewendete Vorschriften:§§ 242 I, 243 I Nr. 2, 22, 23, 25 II StGB

Gründe

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Der Angeklagte A. ist  28 Jahre alt und wuchs bei seinen Eltern auf. Er hat eine Schwester und besuchte eine Schule und eine Berufsschule, in der er zum Mechaniker ausgebildet wurde. Er hat zwei Kinder und wohnt in Polen.

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Der Angeklagte T. ist 34 Jahre alt und wuchs ebenfalls bei seinen Eltern auf. Er hat drei Geschwister und verfügt über einen Schulabschluss, der mit der Mittleren Reife vergleichbar ist. Er hat drei Kinder und ist berufslos.

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Der Angeklagte E. ist 44 Jahre alt und wuchs ebenfalls bei seinen Eltern auf. Er hat zwei Schwestern und besuchte eine Schule und dann eine Berufsschule, in der er zum Elektromonteur ausgebildet wurde. Er hat zwei Kinder, wohnt in R. und gibt an, nach vielen Operationen krank zu sein.

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Der Angeklagte A. ist nicht vorbestraft.

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Der Angeklagte T. ist vorbestraft:

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1.

Entscheidungsdatum:

entscheidende Behörde:

BKZ entsch. Behörde:

Aktenzeichen:

rechtskräftig seit:

Tatbezeichnung:

Datum der (letzten) Tat:

Angewendete Vorschriften:

Hinweis gemäß BZRG § 41 Abs. 5:

03.11.2023

AG Erlangen

D3303

6 Cs 914 Js 146010/23

20.02.2024

Fahrl. Trunkenheit im Verkehr

16.09.2023

40 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe

Sperre für die Fahrerlaubnis bis

19.12.2024

14.08.2024

Amtsgericht Düsseldorf

R  1101

2.

Entscheidungsdatum:

entscheidende Behörde:

BKZ entsch. Behörde:

Aktenzeichen:

rechtskräftig seit:

Tatbezeichnung:

Datum der (letzten) Tat:

Angewendete Vorschriften:

Hinweis gemäß BZRG § 41 Abs. 5:

14.08.2024

Amtsgericht Düsseldorf

R 1101

14.08 .2024

Gemeinschaftlicher Diebstahl

07.08.2024

70 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

Anmerkung: Mitgeteilt ohne konkrete Angaben zum Geburtsort.

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Auch der Angeklagte E. ist vorbestraft:

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1.

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30.05.2017 Amtsgericht R. (R1102) - 110 Js 7436/16 7 Cs 630/16

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Tatbezeichnung:

Rechtskräftig seit:

Datum der (letzten) Tat:

Angewendete Vorschriften:

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit

fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit

mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

24.11.2017

21.09.2016

Abs. 3 Nr. 2, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 69a, § 69, § 54, §

53, § 52

100 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 29.01.2018

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2.

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17.09.2018 Amtsgericht Bochum (R2201) - 862 Js 298/18 33 Ds 215/18

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Tatbezeichnung:

Rechtskräftig seit:

Datum der (letzten) Tat:

Angewendete Vorschriften:

Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit

vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

25.09.2018

04.03.2018

StGB§ 316 Abs. 1, Abs. 2, § 69a, § 52, StVG § 21

Abs. 1 Nr. 1

120 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 24.03.2020

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3. 12.01.2021 Amtsgericht R. (R1102) - 40 Js 5338/20 7 Cs 465/20

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Tatbezeichnung:

Rechtskräftig seit:

Datum der (letzten) Tat:

Angewendete Vorschriften:

Fahrens ohne Fahrerlaubnis

20.01.2021

21.04.2020

21 Abs. 1 Nr. 1

7 Monat(e) Freiheitsstrafe

Sperre für die Fahrerlaubnis bis 19.01.2022

Bewährungszeit bis 19.01.2024

Strafe erlassen mit Wirkung vom 12.04.2024

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In der Nacht zum 23.01.2025 begaben sich die Angeklagten A.,

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T. und E. aufgrund eines zuvor gemeinsam getroffenen

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Tatentschlusses mit dem Fahrzeug des Modells Audi A 8 mit dem amtlichen

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Kennzeichen N01 des Angeklagten E. in die P.-straßen in QU.

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Dort stellten sie das Fahrzeug mit laufendem Motor ab, woraufhin sich die

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Angeklagten A. und T. zu Fuß in die anliegende WZ.-straße

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begaben.

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Dort öffneten sie mittels eines unbekannten Gegenstands das Schloss des

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abgestellten Wohnmobils des Geschädigten CJ. mit dem amtlichen Kennzeichen

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N02 in der Absicht, dieses zu entwenden. Hierzu brachen die

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Angeklagten A. und T. in dem Wohnmobil die Verdeckung

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unterhalb der Lenkradsäule auf und gelangten so an die Verkabelung, um den Motor

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zu starten. Im weiteren Verlauf gelang es dem Angeklagten A., das

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Wohnmobil über eine kurze Distanz zu fahren. Als die Alarmanlage des Wohnmobils

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in Gestalt der Hupe anging, setzte der Angeklagte A. das Wohnmobil

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wieder zurück und verließ das Wohnmobil gemeinsam mit dem Angeklagten

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T. wieder in Richtung P.-straße, wo der Angeklagte E. auf sie

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wartete.

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Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften und glaubwürdigen geständigen Einlassung der Angeklagten A. und T., der Einlassung des Angeklagten E., soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie aufgrund der Bekundungen der vernommenen Zeugen, der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und der Verlesung von Urkunden.

62

Der Angeklagte A. hat bereits im Verhandlungstermin am 14.07.2025 seine eigene Tatbeteiligung vollumfänglich geständig eingeräumt und lediglich die Einschränkung gemacht, zu den eventuellen Tatbeiträgen der Mitangeklagten wolle er keine Angaben machen.

63

Der Angeklagte T. entschloss sich im Hauptverhandlungstermin am 30.07.2025 dazu, die Anklagevorwürfe vollumfänglich einzugestehen, also ohne Einschränkung bezüglich der Tatbeteiligungen der übrigen Angeklagten, so dass der Angeklagte T. auch eingeräumt hat, die Tat zusammen mit dem A. und dem E. begangen zu haben.

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Der Angeklagte E. hat dagegen angegeben, er habe den Angeklagten T. nur flüchtig, den Angeklagten A. bis zu Beginn der Fahrt am 22./23.01.2025 gar nicht gekannt. In der Nacht vom 22..auf den 23.01.2025 sei man dann zur P.-straße/WZ.-straße in QU. gefahren und die Angeklagten A. und T. seien ausgestiegen, um dort noch Getränke zu kaufen, während er im Auto gewartet habe. Von irgendwelchen Diebstahlsabsichten habe er nichts gewusst. Es habe hier keine gemeinsame Absprache zur Begehung einer Diebstahlstat gegeben.

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Hierbei handelte es sich zur Überzeugung des Gerichtes um eine bloße Schutzbehauptung.

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Die Zeugen MU. und QE. haben glaubhaft und glaubwürdig angegeben, dass der Audi A8, der von dem Angeklagten E. geführt wurde, in den Kreuzungsbereich P.-straße/WZ.-straße in QU. eingefahren sei und der Angeklagte E. im Fahrzeug sitzen geblieben sei, bei laufendem Motor, während die anderen beiden Angeklagten ausgestiegen und Richtung WZ.-straße gegangen seien. Sie seien zur WZ.-straße gegangen und wieder zurückgekehrt und dann wieder zur WZ.-straße gegangen. Zwischenzeitlich hätten sie etwas in das Auto gelegt.

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Die Zeugin QE. gab glaubhaft und glaubwürdig an, dass das Wohnmobil, das die Angeklagten zu stehen versuchten, mit einer Lenkradkralle in gelber Farbe gesichert gewesen sei. Die Zeugin YY. bekundete glaubhaft und glaubwürdig, diese gelbe Lenkradkralle im Fußraum des Audi A 8 gefunden zu haben. Zudem habe neben der Lenkradkralle ein OBD-Gerät zur Überwindung von Wegfahrsperren gelegen. Die Zeugin QE. bekundete zudem, dass es bei den Straßen P.-straße und WZ.-straße um Anliegerstraßen handelt mit überwiegender Wohnbebauung. Zu Trinken könne man dort nichts kaufen. Hierzu wurde der Kreuzungsbereich P.-straße/WZ.-straße in QU. via Google Street View in der Hauptverhandlung angeschaut und es fanden sich die Angaben der Zeugin QE. bestätigt. Auf Google Street View waren fast ausschließlich Wohngebäude zu sehen und nur ein kleines Geschäft, bei dem es sich aber eben nicht um ein Getränkegeschäft handelte. Dass man dort um 01.00 Uhr nachts gehalten habe, um Getränke zu kaufen, ist also eine offensichtliche Schutzbehauptung. Dann wäre es auch nicht notwendig gewesen, den Motor laufen zu lassen.  Dem Angeklagten E. kann auch nicht entgangen sein, dass in das Fahrzeug eine Lenkradkralle gelegt wurde und man dann wieder wegging. Zudem befand sich in dem Fahrzeug offenbar ein OBD-Steuergerät zur Überwindung von Wegfahrsperren, das nach Überwindung der Wegfahrsperre des Wohnmobils ebenfalls wieder in das Auto gelegt wurde. Das alles kann dem Angeklagten E. nicht entgangen sein, es kann nur damit erklärt werden, dass die Tat mit Billigung und Einverständnis des Angeklagten E. begangen wurde und er Mittäter dieser Tat ist, weil er sich als Fahrer des Fluchtfahrzeuges zur Verfügung stellte. Der Zeuge MU. hat die Angeklagten A. und T. bei der Tatbegehung auf der WZ.-straße mit seinem Handy gefilmt. Screenshots hiervon befinden sich auf Blatt 345 der Akten und wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Ein Vergleich mit den von den beiden Angeklagten gefertigten Lichtbildern bei der erkennungsdienstlichen Behandlung nach der Festnahme, Blatt 616, 617, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, ergibt, dass auf den von dem Zeugen QS(MU) gefertigten Aufnahmen eben die Angeklagten A. und T. zu sehen sind, was die Richtigkeit ihrer Geständnisse bestätigt.

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Die Untersuchung von den im Wohnmobil genommenen DNA-Proben war dagegen unergiebig, Kurzgutachten Blatt 563 ff., in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen. Die in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbilder Blatt 30 ff. des Fluchtfahrzeuges Audi A8 und des angegangenen Wohnmobiles zeigen, dass in dem Audi A8 diverse Handschuhe, Werkzeuge und elektrische Geräte vorhanden waren, die für den Diebstahl von Fahrzeugen geeignet sind. Dass das Wohnmobil von seinem Standort weggefahren und dann auf der Straße stehend zurückgelassen wurde, ist auf den Lichtbildern Blatt 33 R ff. zu sehen. Auf den Lichtbildern Blatt 321 ff., in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, ist ebenfalls das auf der Straße stehende Wohnmobil zu sehen. Auf Bl 325 oben ein beschädigtes Fahrertürschloss und auf Blatt 326 eine abgenommene Verkleidung, um an die Elektronik zu gelangen. Die dahinter befindliche Verkabelung und Sicherungen sind auf den Lichtbildern Blatt 330 zu erkennen.

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Die Zeugen MU. und QE. haben hierzu bekundet, dass sich bei dem Versuch der Angeklagten A. und T., mit dem Fahrzeug wegzufahren, die Wegfahrsperre und Diebstahlssicherung des Wohnmobils dadurch geäußert habe, dass das Fahrzeug laut zu hupen anfing und nur aufhörte zu hupen, wenn man stehenblieb oder zurückfuhr. Nachdem die Angeklagten dies festgestellt hatten, setzten sie das Wohnmobil ein wenig zurück und verließen dann fluchtartig den Tatort.

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Im Ergebnis haben sich die Angeklagten mithin wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht. Es handelt sich auch um einen Diebstahl im besonders schweren Fall, weil das Wohnmobil gegen Wegnahme durch eine Lenkradkralle gesichert war.

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Die Angeklagten handelten vorsätzlich, sie wussten was sie taten. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe gibt es nicht.

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Bei der Strafzumessung war zugunsten der Angeklagten A. und T. zu berücksichtigen, dass diese sich geständig einließen, wobei der Angeklagte A. sich bereits in der Hauptverhandlung am 14.07.2025 geständig einließ. Der Angeklagte A. ist darüber hinaus nicht vorbestraft und die Tat blieb im Versuchsstadium stecken. Der Schaden, der eingetreten ist, ist relativ gering.

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Zu Lasten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten T. und E. vorbestraft sind. Weiter war das angegangene Diebstahlsobjekt wertvoll.

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Im Ergebnis war ausgehend von einer Mindeststrafe von drei Monaten für den versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall hier für den Angeklagten A. eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten tat- und schuldangemessen, für den Angeklagten T. unter Berücksichtigung seines etwas später abgelegten Geständnisses, aber auch seiner Vorstrafen, eine Freiheitsstrafe von neun Monaten und für den Angeklagten E. eine Solche von 10 Monaten. Hier konnte ein Geständnis nicht strafmildernd berücksichtigt werden.

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Die Freiheitsstrafen konnten in ihrer Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Angeklagten über sechs Monate in Untersuchungshaft verbracht haben und diese Untersuchungshaft die Angeklagten hoffentlich beeindruckt hat und von der Begehung von weiteren Straftaten in Deutschland abhalten wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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G.

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Richter am Amtsgericht