Rechtsprechung / Amtsgericht Offenbach am Main
Amtsgericht Offenbach am Main Urteil vom 19.02.2013 – 30 C 221/12
ECLI:DE:AGOFFEN:2013:0219.30C221.12.0A
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.552,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2012 sowie 229,55 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine private Krankenkostenversicherung nach dem Tarif Vollmed M2. Er verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für physiotherapeutische Maßnahmen. Im Dezember 2011 unterzog sich der Kläger einer Operation an der rechten Hüfte. Es wurde eine Oberflächenersatzendoprothese implantiert. Als Rehabilitationsmaßnahmen verordnete der Orthopäde Dr. Missalla am 23.12.2011 12 mal manuelle Lymphdrainagen sowie 12 mal manuelle Therapie, 12 mal Krankengymnastik, 12 mal Fango und 12 mal Eistherapie (Kryo) sowie am 10.01.2012 12 mal manuelle Therapie, 12 mal Krankengymnastik und 12 mal Fango. Die verordneten Maßnahmen wurden in der Praxis Reha in der Ortho-Klinik GbR Gathof, Dr. Missalla, Dr. König durchgeführt, deren geschäftsführender Mitgesellschafter der Kläger ist. Der Kläger behauptet, er habe bei der Beklagten angefragt, ob die Behandlungskosten übernommen werden, was von dieser zugesichert worden sei. Die von der Reha in der Ortho-Klinik GbR dem Kläger gemäß Rechnungen vom 31.01.2012 berechneten Kosten in Höhe von 750,-- EUR und 350,40 EUR wurden von der Beklagten ebenso wenig erstattet wie die gemäß Rechnung vom 11.01.2012 berechneten Kosten in Höhe von 451,80 EUR. Wegen des Rechnungsinhaltes im Einzelnen wird auf Bl. 75 – 77 d. A. Bezug genommen. Der Kläger meint, die Beklagte sei nach dem Krankenversicherungsvertrag, aber auch aufgrund der Kostenübernahmeerklärung zur Erstattung der von ihm verauslagten Behandlungskosten verpflichtet. Die verordneten Leistungen seien medizinisch notwendig gewesen.
Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine Leistungspflicht ihrerseits nicht gegeben sei. Die vom Kläger bei ihr eingereichten Rechnungen beinhalteten keinen Aufwendungen i. S. von § 1 Abs. 1 S.3a AVB, da sich der Kläger in seiner eigenen Praxis habe behandeln lassen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei das Entgelt für die Behandlungen dem Kläger zugeflossen. Eine Kostenübernahme sei nur unter der Voraussetzung zugesagt worden, dass die Rechnungen durch einen abrechnungsberechtigten Kollegen des Klägers ausgestellt werden. Schließlich bestreitet die Beklagte, dass die physiotherapeutischen Maßnahmen medizinisch notwendige Heilbehandlungen darstellen.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten für die physiotherapeutischen Rehabilitationsmaßnahmen aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Krankenkostenversicherungsvertrag zu. Die Behandlungskosten sind als Aufwendungen für Heilbehandlungen i. S. des § 1 Abs. 1 S. 3a AVB zu qualifizieren. Der Kläger hat die Behandlungskosten zur Tilgung seiner gegenüber der Reha in der Ortho-Klinik GbR eingegangen Verbindlichkeiten bezahlt. Die GbR, deren Mitgesellschafter neben dem Kläger die Ärzte Dr. Missalla und Dr. König sind, ist mit dem Kläger weder rechtlich noch wirtschaftlich identisch. Zwischen der GbR und dem Kläger konnte ohne weiteres ein wirksamer Behandlungsvertrag abgeschlossen werden. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger neben seinen Mitgesellschaftern am Gewinn der GbR beteiligt ist, nicht, dass er die Rechnungsbeträge an sich selbst gezahlt hat.
Die physiotherapeutischen Leistungen stellen medizinisch notwendige Heilbehandlungen i. S. des § 1 Abs. 2 AVB dar. Dass als Nachbehandlung einer Hüftoperation, bei der eine Oberflächenersatzendoprothese implantiert wird, physiotherapeutische Maßnahmen medizinisch angezeigt sind, ist allgemein bekannt. Oft erfolgen derartige Rehabilitationsmaßnahmen stationär. Unmittelbar nach der Operation sind manuelle Lymphdrainagen und eine Eistherapie angezeigt. In der Folgezeit sind manuelle Therapien, Krankengymnastik und auch Fangopackungen zur Wiedergenesung medizinisch sinnvoll und erforderlich. Das pauschale Bestreiten der medizinischen Notwendigkeit der ärztlich verordneten Maßnahmen durch die Beklagte ist vor diesem Hintergrund unsubstantiiert und damit unbeachtlich.
Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges erstattungsfähig.