Rechtsprechung / Amtsgericht Offenbach am Main
Amtsgericht Offenbach am Main Urteil vom 03.12.2014 – 330 C 22/14
ECLI:DE:AGOFFEN:2014:1203.330C22.14.0A
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung jedoch gegen Sicherheitsleistung von 115 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Streitwert wird auf EUR 2.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind sämtlich Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft A. In der Eigentümerversammlung vom 13.03.2014 genehmigten diese zu Tagesordnungspunkt („TOP“) die Jahres- und Einzelabrechnungen 2013 und erteilten der Verwaltung zu TOP 2.2 für das Wirtschaftsjahr 2013 Entlastung durch entsprechende Beschlüsse. Diese sind Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Der Kläger hat mit am 11.04.2014 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben und darin mitgeteilt, dass er noch nicht genau wisse, ob er einen Antrag auf Aufhebung oder Feststellung stellen werde; auf die Klageschrift, Blatt 1 der Akte, wird ergänzend Bezug genommen. Die Gerichtskostenvorschussanforderung hat der Kläger sodann am 17.04.2014 erhalten. Mit am 22.04.2014 eingegangenem Schriftsatz hat er mitgeteilt, dass er den angeforderten Betrag bisher nicht gezahlt habe und einen „korrekten“ Gerichtsbeschluss zur Geschäftswertbestimmung aufgrund der nunmehr eingereichten Klagebegründung und gestellten Anträge erwarte. Auf gerichtlichen Hinweis, dass es bei dem vorläufig festgesetzten Streitwert bleibe, ist der Gerichtskostenvorschuss am 06.05.2014 eingegangen. Die Klageschrift ist den Beklagten über den Verwalter als Beizuladendem und Zustellungsvertreter am 04.07.2014 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass in den Einzelabrechnungen der Abrechnung 2013 der Verwaltungsgesellschaft B zu Unrecht als nicht auf Mieter umlagefähige Ausgabenposition der Ölbestand per 31.12.2013 aufgenommen und anteilmäßig auf die einzelnen Wohnungseigentümer aufgeteilt wurde, und dass der Bestand der beiden Geldkonten per 31.12.2013 als Teil der Gesamtabrechnung inplausibel und damit die Abrechnung 2013 nicht schlüssig, nachvollziehbar und transparent ist, weil neben dem Ölbestand per 31.12.2013 und der in TOP 4.1 genannten Restschuld des früheren Wohnungseigentümers Sänger u.a. wohl weitere Zahlungsrückstände von Wohnungseigentümern aus den Jahren vor dem Abrechnungsjahr, der Restbestand der Hausmeisterhandkasse per 31.12.2013, Forderungen aus Versicherungsfällen und die Restguthaben oder Restschuldsalden per 31.12.2013 bei der C AG nicht richtig und vollständig in der Gesamtabrechnung erfasst sind,
hilfsweise, den WE-Beschluss zu TOP 2 zur Abrechnung 2013 insoweit aufzuheben, als in den Einzelabrechnungen …. und der Bestand der beiden Geldkonten …..
2. den WE-Beschluss zu TOP 2.2 zur Entlastung der WE-Verwaltung aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Die Beschlussanfechtungsklagen nach § 43 Nr. 4 WEG sind zulässig, jedoch unbegründet.
Für den Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Soweit ein von den Eigentümern gefasster Beschluss nicht nichtig ist und nicht erfolgreich angefochten wird, verbleibt er nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig. Nichtigkeitsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Feststellungsklage kann dem Kläger somit nicht zu einem rechtlich schutzwürdigen Vorteil verhelfen, zumal die Feststellung für die stets erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der nächsten Jahresabrechnungen keinerlei Präjudiz hätte.
Hinsichtlich TOP 2 (Jahresabrechnung 2013) war daher über die mit dem Hilfsantrag erhobene Beschlussanfechtungsklage zu entscheiden. Diese ist – wie auch der zu TOP 2.2 mit der vorliegenden Klage angefochtene Beschluss (Entlastung der Verwaltung) – mangels Einhaltung der Anfechtungsfrist des § 46 WEG unbegründet. Gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 WEG muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden. Klage wird gemäß § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift erhoben. Es genügt jedoch, wenn die Klage am Tag des Fristablaufs eingereicht und im Sinne von § 167 ZPO„demnächst“ zugestellt wird. Der zwingende Inhalt der Klageschrift ergibt sich aus § 253 Abs. 2 ZPO, wobei diese gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO insbesondere die bestimmte Angabe des Gegenstands sowie einen bestimmten Antrag enthalten muss.
Die Anfechtungsfrist ist hier gemäß §§ 46 WEG, 222 ZPO, 187, 188 BGB am 14.04.2014 verstrichen. Sie ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, bei deren Verstreichen die Klage als unbegründet abzuweisen ist. Der Kläger hat mit der am 10.04.2014 eingereichten Klage noch keinen bestimmten Antrag gestellt, sondern diesen erst mit der am 22.04.2014 eingegangenen Klagebegründung eingereicht. Es ist zwar nicht erforderlich, dass ein ausformulierter Antrag vorliegt, solange der Kläger sein Rechtsschutzziel (hier: Beschlussanfechtung) hinreichend deutlich macht. Der Antrag kann auch im Wege der Auslegung ermittelt werden. Die eingereichte Klageschrift ließ aber auch durch Auslegung nicht hinreichend klar erkennen, ob Anfechtungsklage eingereicht wurde. Der Kläger hat zwar mitgeteilt, dass die Klageerhebung „fristwahrend [erfolge]“ und die „Anfechtung … TOP 2. und 2.2 betreffe“. Er hat aber zugleich ausdrücklich erklärt, dass er noch nicht wisse, ob er einen Antrag auf Aufhebung, nur einen Feststellungsantrag oder einen Antrag auf Ergänzung stellen werde. Insofern hat der Kläger nicht etwa vorsorglich Anfechtungsklage mit der Möglichkeit der späteren Rücknahme, Beschränkung oder Änderung eingereicht, sondern zu verstehen gegeben, dass er sich noch nicht entschieden habe, ob er die Beschlüsse anfechten möchte. Das Rechtsschutzbegehren war mithin nicht erkennbar. Das ist zwar verständlich. Der Gesetzgeber will mit den in § 46 WEG bestimmten Fristen aber bezwecken, dass die übrigen Wohnungseigentümer rasch erfahren, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird, und hat sich daher für diese kurzen gesetzlichen Fristen entschieden.
Unabhängig davon, dass damit die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO mangels rechtzeitigen Eingangs der Klage bei Gericht nicht greifen kann, war die Zustellung der Klageschrift auch nicht mehr „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO. Gemäß § 167 ZPO ist die Frist gewahrt, wenn die Klage spätestens am letzten Tag der Frist eingeht und die Klageschrift sodann „demnächst“ zugestellt wird. Für die Rückwirkung der Zustellung hat der Kläger alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung zu tun. Geringfügige Verzögerungen sind unschädlich, wobei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls vom Kläger zu vertretende Verzögerungen von 14 Tagen unschädlich sind. Im Einzelfall kann sich auch eine geringfügig über 14 Tage hinausgehende Verzögerung noch in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Das Gericht hat die Zustellung der Klage vorliegend nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht. Die Vorschussanforderung durfte der Kläger abwarten. Er hat den Gerichtskostenvorschuss allerdings verzögert eingezahlt; vom Zugang der Gerichtskostenanforderung bis zur Einzahlung des Vorschusses lagen 19 Tage. Damit war nach Ansicht des Gerichts auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein den hinnehmbaren Rahmen übersteigender Zeitraum überschritten. Bei der Verzögerung von mehr als 14 Tagen ist nach Auffassung des Gerichts als weitere Verzögerung grundsätzlich nur noch ein Zeitraum hinnehmbar, der einer umgehenden Bearbeitung entspricht. Dies ist auch unter Berücksichtigung der für die Überweisung einzuberechnenden Dauer hier nicht mehr der Fall. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger den Vorschuss bewusst zurückgehalten, die alsbaldige Zustellung also erkennbar nicht gefördert hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49a GKG.