Rechtsprechung / Amtsgericht Offenbach am Main

Amtsgericht Offenbach am Main Urteil vom 07.01.2016 – 36 C 247/15

ECLI:DE:AGOFFEN:2016:0107.36C247.15.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 743,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus jeweils 14,22 Euro seit dem 27.05.2014, 10.06.2014, 17.06.2014 und 01.07.2014 sowie aus 686,62 Euro seit dem 08.07.2014 sowie 165,28 Euro vorprozessuale Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 23.05.2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 743,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

(abgekürzt gem. § 313 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien schlossen am 10.06.2013 den als Anlage K1 in Kopie vorgelegten Vertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Vertrag ist von dem Beklagten unterschrieben worden und von dem Berater der Klägerseite T im Auftrag. Der Vertrag wurde über eine Laufzeit von 24 Monaten geschlossen, beginnend mit dem 10.06.2013, er sollte sich um jeweils 12 Monate verlängern, wenn er nicht bei Einhaltung einer Frist von 13 Wochen schriftlich gekündigt wird. Als monatliches Nutzungsentgelt war ein Betrag von 14,22 Euro vereinbart. Ferner wird auf die Fälligkeitsregelung in dem Vertrag verwiesen.

Wegen der geltend gemachten Forderungen der Klägerseite wird auf die Ziffern 2. - 4. der Klagebegründung Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, bei den Vertragsabschlüssen am 22.04.2013 und am 10.06.2013 habe der Zeuge T für die Klägerin mit den Zusatz i.A. unterzeichnet. Der Zeuge sei ausdrücklich bevollmächtigt und beauftragt sowie vertretungsbefugt gewesen, Verträge für die Klägerin abzuschließen und für diese zu unterzeichnen. Der Zeuge habe dem Beklagten auch ausdrücklich mitgeteilt, dass er den Vertrag in Vertretung für die Klägerin abschließe. Im Übrigen seien die Vertragsabschlüsse jeweils vollumfänglich von der Klägerseite genehmigt worden. Die Laufzeit des Vertrags und die Verlängerungsklausel in dem Vertrag seien in dem schriftlichen Vertrag deutlich festgehalten und keineswegs überraschend. Vor der erfolgten ordentlichen Kündigung des Beklagten habe dieser dem Geschäftsführer der Klägerin am Tresen des Studios angesprochen und ihm mitgeteilt, dass er sich selbständig machen wolle und deswegen den Fitnessstudio-Vertrag kündigen wolle. Gesundheitsprobleme habe der Beklagte keineswegs angesprochen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dem Beklagten angegeben, dass er doch eine schriftliche Kündigungserklärung einreichen möge und dann geprüft werde, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag seine Beendigung finde. Dementsprechend sei dem Beklagten - nachdem dieser den Fitnessstudio-Vertrag mit Kündigungsschreiben vom 06.06.2014 ordentlich gekündigt habe - das Vertragsende mit Schreiben vom 13.06.2014 (K3) zum 09.06.2015 mitgeteilt worden. Soweit der Beklagte behaupte, er habe Ende 2013 Knieschmerzen bekommen und es sei eine starke Beeinträchtigung am Knie diagnostiziert worden, sei diese zu bestreiten und im Übrigen auch zu unsubstantiiert vorgetragen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht die Einrichtungen der Klägerin weiterhin habe nutzen können. Im Übrigen sei eine Kündigung auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist in der Zeit nach Ende 2013 ausgesprochen worden. Außerdem sei eine sportliche Betätigung gerade auch bei Knieschmerzen sinnvoll.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Euro 743,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus jeweils Euro 14,22 seit dem 27.05.2014, 10.06.2014, 17.06.2014 und 01.07.2014 sowie aus Euro 686,62 seit dem 08.07.2014 sowie Euro 165,28 vorprozessuale Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Zeuge T habe vor dem Vertragsabschluss mündlich erklärt, der Vertrag sei jederzeit kündbar. Ein Beweisangebot hierzu ist von dem Beklagten nicht erbracht worden. Der Beklagte meint, dass die Vertragsbedingungen des vorliegenden Fitnessstudio-Vertrages überraschend seien, insbesondere die Kündigungsfristen. Der Beklagte meint ferner, er habe den Vertrag mit Schreiben vom 06.06.2014 zum 30.06.2014 kündigen können. Auf das Kündigungsschreiben (K8) vom 06.06.2014 wird Bezug genommen. Dort kündigt der Beklagte seine Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio der Klägerin und bittet um eine schriftliche Bestätigung der Kündigung einschließlich des Datums des Vertragsendes. Der Beklagte habe auch deswegen zum 30.06.2014 kündigen können, weil er Ende 2013 starke Knieschmerzen bekommen habe und eine starke Beeinträchtigung der Knie diagnostiziert worden sei sowie eine starke Belastungsstörung mit Schlafstörung, Müdigkeit und Erschöpfung. Dies stelle einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Anfang Mai 2014 habe der Beklagte mit dem Geschäftsführer der Klägerin gesprochen und diesem mitgeteilt, dass seine Knie nicht mehr belastbar seien und er eine selbständige Tätigkeit beginnen wolle, so dass er keine Zeit mehr habe, im Fitnessstudio Sport zu treiben. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dem Beklagten daraufhin mitgeteilt, es sei kein Problem, er solle kündigen. Er habe mitgeteilt, wenn er die Kündigung Anfang Juni 2014 abgebe, sei die Vertragsmitgliedschaft zum Ende des Monats Juni 2014 beendet. Dies hat der Beklagte unter den Beweis "eidliche Parteivernehmung des Klägers" gestellt, der dieser nicht zugestimmt hat. Am 06.06.2014 sei der Beklagte in Begleitung seines Freundes Raimundo de Falco in das Fitnessstudio gegangen und habe dort den Geschäftsführer der Klägerin angesprochen. Dieser habe nochmals erklärt, es sei kein Problem, den Vertrag zum Ablauf des Juni 2014 zu kündigen. Das Gespräch habe auf dem Parkplatz stattgefunden. Der Beklagte sei aufgefordert worden, das Kündigungsschreiben in den Räumen des Sportstudios abzugeben. Nachdem er dann sein Schreiben vom 06.06.2014 abgegeben habe, sei er davon ausgegangen, dass die Kündigung zum Ablauf des 30.06.2014 eingreife.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger besitzt gegenüber dem Beklagten die geltend gemachten Vergütungsansprüche auf Grund des abgeschlossenen Fitnessstudio-Vertrages.

Der schriftliche Vertrag besitzt als unstreitige Privaturkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Dass der Zeuge Thomas vor Vertragsschluss mitgeteilt hat, der Vertrag sei jederzeit kündbar, widerspricht dem schriftlichen Vertrag und wäre von dem Beklagten unter Beweis zu stellen gewesen.

Der Abschluss des Vertrags vom 10.06.2013 (K1) ist auch in Vertretung für die Klägerin erfolgt. Der Vertrag ist jedenfalls von der Klägerin konkludent durch die Invollzugsetzung und Durchführung des Vertrags genehmigt worden (§§ 177, 184 BGB).

Unwirksame Laufzeiten oder Kündigungsfristen liegen nicht vor.

Nach dem Vertrag (K1) war dieser bei Einhaltung einer Frist von 13 Wochen schriftlich zu kündigen. Es konnte also mit dem Kündigungsschreiben vom 06.06.2014 - was keineswegs als fristlose Kündigung bezeichnet war - ordentlich zum Ablauf des 09.06.2015 gekündigt werden.

Soweit der Beklagte vorträgt, der Geschäftsführer der Klägerin habe im Mai 2014 in dem Sportstudio mündlich erklärt, eine Kündigung der Vertragsmitgliedschaft zum Ende des Monats Juni 2014 sei möglich, hat der Beklagte dies bereits nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Einer Parteivernehmung des Klägers hat dieser nicht ausdrücklich zugestimmt.

Soweit der Beklagte vorträgt, der Geschäftsführer der Klägerin habe die mündliche Kündigungszusage auf dem Parkplatz des Sportstudios am 06.06.2014 wiederholt, ist dies nach der Rechtsauffassung des Gerichts unmaßgeblich. Ob der Geschäftsführer der Klägerin bei einem Parkplatzgespräch verbindliche Vertragserklärungen abgeben wollte, ist sehr fraglich. Eine Beweisaufnahme hierzu durch Vernehmung des Zeugen de Falco des beweisbelastenden Klägers einerseits und einer Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin andererseits ist entbehrlich. Denn in dem Kündigungsschreiben des Beklagten vom 06.06.2014 spricht dieser gerade keine kurzfristige Kündigung der Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio zum Ablauf des Juni 2014 aus. Vielmehr bezieht er selbst sich nicht auf die Vereinbarung einer Kündigungsfrist und bittet die Klägerin, ihm ein Datum des Vertragsendes schriftlich zu bestätigen.

Erst mit der schriftlichen Kündigung kam der Beklagte überhaupt der vereinbarten Schriftform für die Kündigung nach. Diese ist also maßgeblich und vorliegend als ordentliche Kündigung anzusehen, eine Kündigung gerade zum Ende des Juni 2014 ist ihr nicht zu entnehmen. Die Auslegung des Kündigungsschreibens ergibt dies nicht. Hier ist vielmehr davon auszugehen, dass die schriftliche Kündigung sich auf die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen bezieht.

Da die Auslegung der Kündigungserklärung nach der Rechtsauffassung des Gerichts keine wirksame Kündigung zum 30.06.2014 ergibt, war der Klage insgesamt stattzugeben. Der Beklagte konnte jedenfalls ohne die in seinem Kündigungsschreiben geforderte schriftliche Bestätigung gerade nicht davon ausgehen, dass sein Vertrag mit dem Fitnessstudio zum 30.06.2014 endet.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB in Verbindung mit dem RVG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.