Rechtsprechung / Amtsgericht Offenbach am Main

Amtsgericht Offenbach am Main Urteil vom 14.08.2017 – 22 Ls 1200 Js 89547/14

ECLI:DE:AGOFFEN:2017:0814.22LS1200JS89547.1.00

Tenor

Der Antrag des Herrn, vertreten durch Rechtsanwalt auf Zulassung als Nebenkläger wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Anklageschrift vom 03.04.2017 legt die Staatsanwaltschaft Darmstadt - Zweigstelle Offenbach am Main - dem Angeschuldigten zur Last, am in Offenbach am Main gemeinschaftlich handelnd

a) eine andere Person misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, wobei die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde, und

tateinheitlich

b) sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt zu haben, bei dem der Tod eines Menschen verursacht worden ist,

und sich somit eines Vergehens gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 231 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht zu haben.

Der Angeschuldigte und die gesondert Verfolgten sollen am Tattag gegen Uhr am Treppenabgang von der Hochebene auf die Berliner Straße gemäß eines gemeinsamen Tatplans auf den Geschädigten eingeschlagen und eingetreten haben. Hierbei wurde der Geschädigte durch vom gesondert Verfolgten ausgeführte - nicht mehr vom gemeinsamen Tatplan gedeckte - Messerstiche getötet. Der gesondert Verfolgte wurde durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29.04.2015 (Az.: 1200 Js 80925/14) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Bruder des Geschädigten beantragt seine Zulassung als Nebenkläger.

II.

Dem Antrag kann nicht entsprochen werden, der Antragsteller ist nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (§ 396 Abs. 2 S. 1 StPO).

Gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO sind nahe Angehörige eines Geschädigten dann zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, wenn der Geschädigte durch eine rechtswidrige Tat getötet wurde. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben (§§ 211 bis 222 StGB) sowie die durch den Tötungserfolg nach Maßgabe des § 18 StGB qualifizierten Straftaten, z. B. §§ 178, 227 StGB (BGHSt 44, 97 m. w. N.). Straftaten nach §§ 223, 224 StGB sind von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ebenso wenig umfasst (BGH StraFo 2012, 67) wie Straftaten nach § 231 StGB (BGH NStZ-RR 2009, 24), bei denen die Tötung eines Menschen gerade nicht schwere Folge i. S. d. § 18 StGB ist, sondern - vom Täter nicht verschuldete - objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Da vorliegend keine zur Nebenklage eines nahen Angehörigen berechtigende Straftat Verfahrensgegenstand ist, war der Antrag des Bruders des Geschädigten auf Zulassung als Nebenkläger zurückzuweisen.