Rechtsprechung / Amtsgericht Offenbach am Main

Amtsgericht Offenbach am Main Urteil vom 30.10.2017 – 36 C 77/07

ECLI:DE:AGOFFEN:2017:1030.36C77.07.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung ihr belasteter Beträge wegen Kreditkartenmissbrauchs.

Die Klägerin ist Inhaberin einer MasterCard mit der Nr. x und führt ein Konto bei der Beklagten mit der Konto-Nummer x. Dem Kreditkartenvertrag zwischen den Parteien lagen die Vertragsbedingungen für die x MasterCard der Beklagten zugrunde. Auf diese Vertragsbedingungen (in Kopie BI. 4 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Diese enthalten unter Ziffer 9 die Haftung bei missbräuchlicher Benutzung. Insbesondere lauten die Vertragsbedingungen dort:

"Kommt eine Karte dem Karteninhaber durch Diebstahl, Verlust oder in sonstiger Weise abhanden, so ist dies dem MasterCard-Verband (069 / x) unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzuzeigen. In diesem Fall entfällt für Sie die Haftung für Forderungen, die nach der telefonischen Benachrichtigung entstanden sind. Bei missbräuchlicher Nutzung der Karten vor der Benachrichtigung haften Sie voll, wenn Sie durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung Ihrer Verpflichtung, wie z. B. der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der Karten, der Geheimhaltung Ihrer Geheimzahl (PIN) oder der sofortigen Benachrichtigung zum Missbrauch beigetragen haben; im Falle leichter Fahrlässigkeit ist Ihre Haftung auf insgesamt € 50,- beschränkt."

Die Klägerin kam am 13.09.2006 gegen 21:30 Uhr in ihrem Urlaubshotel auf Kreta an. Für die Anmeldung im Hotel benötigte sie ihren Personalausweis und nahm deshalb an der Rezeption ihre Brieftasche aus dem Rucksack. Danach stellte sie ihren Rucksack mit Brieftasche und Geldbörse im Hotelzimmer ab und ging zum Abendessen. Offensichtlich in dieser Zeit wurde die in der Brieftasche aufbewahrte MasterCard der Klägerin nach ihrem Vortrag entwendet. Am 14.09.2006 wurden mit der Kreditkarte der Klägerin Umsätze in Höhe von € 1.591,83 in verschiedenen Geschäften getätigt, welche auf dem Konto der Klägerin belastet wurden. Erst am 16.09.2006 stellte die Klägerin den Verlust ihrer MasterCard fest und lies diese über ihren Sohn sperren.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe bei der Aufbewahrung der Kreditkarte nicht gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Sowohl das Hotelzimmer als auch der Rucksack seien verschlossen gewesen. Zudem sei mit einem Betreten des Zimmers durch Hotelpersonal nicht zu rechnen gewesen, weil sich das Hotelzimmer in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe. Den Verlust der Kreditkarte habe sie erst so spät bemerkt, weil sie ihre Brieftasche nicht benötigt habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.591,83 nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Kreditkartenverlust der Klägerin und trägt insbesondere vor, die Klägerin habe durch die Aufbewahrung der MasterCard in einem Rucksack im Hotelzimmer und das erst drei Tage später liegende Registrieren des Verlustes die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der Karte grob fahrlässig verletzt. Ein Rückforderungsanspruch stehe ihr wegen § 9 der Vertragsbedingung für die Karstadt MasterCard nicht zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der belastenden Beträge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Beklagte der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gem. § 280 BGB i. V. m. § 9 der Vertragsbedingungen für die x MasterCard entgegen halten kann. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin den Nachweis des Kreditkartenverlustes erbringen kann; jedenfalls haftet sie für den durch die missbräuchliche Verwendung ihrer Kreditkarte entstandenen Schaden, da sie ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen Aufbewahrung der Karte aus dem Kreditkartenvertrag gem. § 9 der Vertragsbedingungen für die x MasterCard grob fahrlässig verletzt hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die verkehrsübliche Sorgfalt im groben Maße verletzt wurde, dass also selbst einfache, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt wurden. Die Ansicht des Gerichts, dass die Klägerin vorlegend die verkehrsübliche Sorgfalt bei der Aufbewahrung der Kreditkarte im besonders groben Maße verletzt hat, begründet sich auf folgende Umstände: Die Klägerin hat die MasterCard in ihrem Hotelzimmer in einem Rucksack zurück gelassen, obwohl ihr bewusst sein musste, dass die Kreditkarte außerhalb eines Zimmerschließfachs während ihrer Abwesenheit dem Zugriff des Hotelpersonals sowie etwaiger unbefugter Dritter, die sich Zutritt zu dem Zimmer verschaffen konnten, ausgesetzt war. Das Hotelpersonal etwa verfügt über Generalschlüssel, so dass selbst eine abgeschlossene Tür den Zugang nicht hindern kann. Es ist vor allem allgemein bekannt, dass in vielen Hotels das Servicepersonal abends noch einmal die Zimmer betritt, um die Betten für die Nachtruhe vorzubereiten und dergleichen. Dass sich das Zimmer der Klägerin bei Bezug in ordnungsgemäßem Zustand befand ändert daran nichts, weil die Betten gegebenenfalls erst später aufgedeckt werden sollten. Zudem kann das Personal auch aus anderen Gründen das Zimmer betreten, etwa um weitere Handtücher zu bringen, etwas zu kontrollieren und dergleichen. Hinzu kommt, dass die Klägerin an der Rezeption den Inhalt Ihres Rucksacks und damit den Aufbewahrungsort ihrer Brieftasche den umstehenden Personen offenbarte und somit einem Dieb erkennbar das Entwenden noch erleichterte. Dadurch, dass sie den Rucksack lediglich im Zimmer abgestellt hatte, musste der beobachtende Dieb nicht einmal mehr suchen, sondern konnte einfach zugreifen und die Kreditkarte aus der Brieftasche entnehmen. Dass die Klägerin beobachtet worden ist, lässt sich daraus ableiten, dass der Diebstahl offenbar während ihrer kurzen Abwesenheit aus dem Hotelzimmer erfolgte, als die Klägerin nämlich auf Empfehlung des Rezeptionspersonals gleich nach ihrer Ankunft zum Abendessen gegangen war. Es wäre für die Klägerin ganz leicht gewesen, die Karte - wie Bargeld - bei sich zu tragen. Kreditkarten sind - wie Bargeld - klein und handlich. Es ist zur eigenen Sicherheit auf Reisen erkennbar erforderlich, derartige Wertgegenstände bei sich zu behalten, etwa wenn kurz nach der Ankunft in einem Hotel noch nicht die Gelegenheit bestand, das Gepäck auszuräumen und die Wertgegenstände im Zimmersafe oder allgemein im Safe des Hotels schlicht und einfach sicher weg zu schließen.

Weiterhin ist der Klägerin vorzuwerfen, dass sie den Verlust der MasterCard erst drei Tage danach bemerkte. Da die Abbuchungen erst am 14.09.2006 erfolgten, hätten diese noch verhindert werden können, wenn die Klägerin nach dem Abendessen (oder am nächsten Morgen) nach ihrer Brieftasche und der Kreditkarte geschaut hätte. Gerade auf Reisen hat der Kreditkarteninhaber sich regelmäßig über den Verbleib seiner Karte im Klaren zu sein und diese nicht mehrere Tage aus den Augen zu verlieren.

Die Kosten des Verfahrens richten sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.