Rechtsprechung / Amtsgericht Paderborn
Amtsgericht Paderborn Urteil vom 24.02.2023 – 58 C 3/23
ECLI:DE:AGPB1:2023:0224.58C3.23.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 392,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 111,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 392,96 € aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag i.V.m. § 556 BGB. Die Betriebskosten sind wirksam auf die Beklagte umgelegt worden. Diese sollen nach dem streitgegenständlichen Mietvertrag gem. §§ 7, 18 als Vorschuss gezahlt werden. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eindeutig aus dem Wortlaut der Regelungen. Zwar ist unter § 7 nichts angekreuzt worden, allerdings wurden 45 € monatlich als "Betriebskostenvorschuss für Betriebskosten gemäß § 18" und 50,00 € monatlich als "Heizkostenvorschuss gemäß § 9" eingetragen. Wie dies anders zu verstehen sein soll, als dass diese Kosten monatlich als Vorschuss auf die Betriebskosten zu leisten sind, kann nicht nachvollzogen werden. Eine andere Auslegung erfolgt auch nicht im Hinblick auf § 18 des Mietvertrages. Denn auch darin findet sich die Möglichkeit eines Vorschusses. Es heißt genau: "Hierauf ist ein monatlicher Betriebskostenvorschuss bzw. eine monatliche Betriebskostenpauschale (...)". Es kann also beides gemeint sein. Aus § 7 wiederum ergibt sich, dass vorliegend ein Vorschuss vereinbart war.
Bedenken hinsichtlich der formellen Voraussetzungen einer Betriebskostenabrechnung bestehen nicht. Inhaltliche Einwendungen wurden nicht geltend gemacht.
Der Streitwert wird auf 392,96 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.