Rechtsprechung / Amtsgericht Paderborn
Amtsgericht Paderborn Urteil vom 08.05.2025 – 50c C 7/25
ECLI:DE:AGPB1:2025:0508.50C.C7.25.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Zutritt zu den Räumlichkeiten in Q-Str. 5 a, T zu gewähren und die Ablesung sowie den Austausch des Stromzählers mit der
Geräteendnummer … durch Einbau eines digitalen Zählers als intelligentes Messsystem im Sinne des § 29 MsbG
(Messstellenbetriebsgesetz) sowie die Überprüfung des Stromanschlusses zu dulden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zutrittsgewährung zum
Zwecke der Ablesung und des Austausches eines Stromzählers sowie zur Überprüfung des Stromanschlusses geltend.
Die Klägerin ist im Gebiet T regionaler Netzbetreiber des
Stromversorgungsnetzes sowie der dort grundzuständige Messstellenbetreiber. Der Beklagte wird unter der Verbrauchsstelle Q-Str. 5 a, T über das Stromversorgungsnetz der Klägerin mit Strom versorgt. Er ist Anschlussnehmer und Anschlussnutzer im Sinne des § 1 Abs. 2, 3 NAV. Die jährlichen Durchschnittsverbräuche des Beklagten lagen im Zeitraum vom 16.11.2021 bis zum 14.11.2024 bei unter 6.000 kWh.
Mit Schreiben vom 04.10.2023 kündigte die Klägerin an, den vorhandenen Zähler in den nächsten Monaten gegen ein intelligentes Messsystem austauschen zu wollen und wies auf die freie Auswahl des Messstellenbetreibers gemäß den §§ 5 ff. MsbG hin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ankündigungsschreiben (Anlage 2, Bl. 21 f. d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14.06.2024 erfolgte die Terminankündigung zum Stromzählerwechsel für den 09.07.2024 (Anlage 2, Bl. 23 d.A.). Mit E-Mail vom 03.07.2024 zeigte sich der Beklagte für einen Stromzählerwechsel ab September 2024 bereit, u.a. mit der Bitte um Mitteilung, um welche Art des digitalen Zählers es sich handele, sowie um genaue Benennung des Gerätes (Anlage 3C, Bl. 175 d.A.)
Nachdem der Termin für die Klägerin abgesagt und wegen weiterer Fragen auf die Klägerin verwiesen wurde (Anlage 3C, Bl. 176 d.A.), schlug die Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2024 einen Termin für den Stromzählerwechsel am 03.09.2024 vor (Anlage 2, Bl. 24 d.A.). Daraufhin erfolgte am 20.08.2024 eine E-Mail des Beklagten, mit dem er den Stromzählerwechsel unter Verweis auf die am 23.09.2021 eingebaute moderne Messeinrichtung ablehnte (Anlage 3E, Bl. 185 f. d.A.). Mit E-Mail vom 22.08.2024 verwies die Klägerin darauf, dass es dem
Messstellenbetreiber obliege, wann ein Zähler gewechselt wird und im Fall des Beklagten der pflichtgemäße Wechsel zu einem intelligenten Messsystem erst in diesem Jahr (2024) durch die Verfügbarkeit geeigneter Messtechnik möglich geworden sei. Daher sei vorerst eine moderne Messeinrichtung eingebaut worden (Anlage 3F, Bl. 194 ff. d.A.). Auf das Antwortschreiben des Beklagten vom 27.08.2024 (Anlage 3G, Bl. 202 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Einen erneuten Terminvorschlag der Klägerin zum Stromzählerwechsel vom 30.08.2024 für den 27.09.2024 (Anlage 3H, Bl. 210 d.A.) lehne der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2024 (Anlage 3J, Bl. 218 f. d.A.) und 24.09.2024 (Anlage 3K, Bl. 223 f. d.A.) ab.
Schließlich nannte die Klägerin mit Schreiben vom 15.11.2024, den Beklagten zugestellt am 20.11.2024, einen Termin zum Zählerwechsel am 10.12.2024, sowie einen Ersatztermin am 17.12.2024 und wies darauf hin, dass sie, falls erneut keiner der Termine wahrgenommen wird, ihr Zutrittsrecht gerichtlich durchsetzten werde (Anlage 2, Bl. 25 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2024 sowie eigener E-Mail vom 09.12.2024 lehnte der Beklagte erneut alle Termine im Jahr 2024 ab (Anlage 3P, Bl. 250 d.A., 3 R, Bl. 256 ff. d.A.). Zu beiden o.g. Terminen erschien ein beauftragter Mitarbeiter der Klägerin vor Ort, dem kein Zutritt gewährt wurde.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Recht auf optionalen Einbau eines intelligenten Messsystems i.S.d. § 29 Abs. 2 Nr. 1 MsbG zu. Mit der Ablehnung des Zählerwechsels habe der Beklagte auch die mit dem Wechsel einhergehenden Nebenhandlungen der Überprüfung des Stromanschlusses und Ablesung bei Einbau verweigert.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den Zutritt zu den Räumlichkeiten in Q-Str. 5 a, T zu gewähren und die Ablesung sowie den Austausch des Stromzählers mit der Geräteendnummer … durch Einbau eines digitalen Zählers als intelligentes Messsystem im Sinne des § 29 MsbG (Messstellenbetriebsgesetz) sowie die Überprüfung des Stromanschlusses zu dulden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin im Jahr 2024 kein Recht auf Einbau eines Smart-Meters gehabt hätte, weil der Pflichteinbau nach den Vorschriften des MsbG erst ab 2025 beginne. Die zeitliche Abfolge des § 45 MsbG müsse respektiert werden. Die seit dem 23.09.2021 eingebaute moderne digitale Messeinrichtung reiche aus. Im Übrigen müsse der Messstellenbetreiber dem Kunden auf sein Verlangen vor der Installation den störungsfreien Betrieb des Geräts und viele andere technische Qualitäten des Geräts beweisen. Aufgrund diverser Berichte und einer schwerwiegenden Krankheitssituation habe der Beklagte Sorge wegen Problemen mit dem Betrieb und der Funktionalität der Smart-Meter. Er werde von den §§ 5, 6, 14 MsbG Gebrauch machen.
Die Anträge auf Duldung der Zählerablesung und Überprüfung des Stromanschlusses seien schließlich unbegründet, weil sich der Beklagte nie geweigert habe die Zählerablesung und die Überprüfung des Stromanschlusses durchführen zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Die Pflicht des Beklagten zur Duldung des Austausches des Stromzählers durch Einbau eines digitalen Zählers als intelligentes Messsystem i.S.d. § 29 MsbG folgt aus § 36 Abs. 3 S. 1 MsbG. Nach dieser Vorschrift ist weder der Anschlussnehmer noch der Anschlussnutzer berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem, einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 und 2 und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach § 19 Absatz 3 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen.
Die Duldungspflicht umfasst dabei nicht nur Ausstattungspflichtfälle nach § 29 Abs. 1 MsbG, sondern nach dem eindeutigen Verweis auch optionale Ausstattungsfälle nach § 29 Abs. 2 MsbG. Dies entspricht dem Zweck der Vorschrift, nach dem zur Umsetzung europäischer Vorgaben und im Interesse von Umwelt- und Klimaschutz ein breiter Einsatz von intelligenten Messsystemen abgesichert werden soll (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf v. 17.02.2016, BT-Drs. 18/7555, 100).
Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dabei auf die Entscheidung des Messstellenbetreibers, eine optionale Ausstattung vorzunehmen, keinen Einfluss.
Bestünde keine Duldungspflicht, könnte diese Entscheidung unterlaufen werden (BeckOGK/Zwanziger, 1.11.2024, MsbG § 36 Rn. 28).
Die Voraussetzungen der Duldungspflicht liegen hier vor.
a)
Der Beklagte ist richtiger Adressat der Duldungspflicht. Diese trifft Anschlussnutzer i.S.d. § 2 Nr. 3 MsbG, also die zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigten Letztverbraucher, und Anschlussnehmer i.S.d. § 2 Nr. 2 MsbG, mithin Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist. Der Beklagte ist unstreitig sowohl Anschlussnutzer als auch Anschlussnehmer.
b)
Es handelt sich vorliegend um einen für die Klägerin optionalen Ausstattungsfall nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 MsbG. Nach dieser Vorschrift kann ein grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten in allen nicht von Absatz 1 genannten Fällen (optionale Einbaufälle) mit intelligenten Messsystemen ausstatten. Das Recht des
Messstellenbetreibers, über das Pflichtprogramm in § 29 Abs. 1 MsbG hinaus weitere
Messstellen auszustatten, besteht dabei unabhängig von einer Zustimmung des
Anschlussnutzers (BeckOGK/Franz/Loets, 1.10.2024, MsbG § 29 Rn. 45). Der
Messstellenbetreiber kann unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 MsbG die Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem also freiwillig vornehmen. Wenn der Messstellenbetreiber sein optionales Ausstattungsrecht ausübt, löst dies gegenüber den Letztverbrauchern kein Ablehnungsrecht oder eine Widerspruchsmöglichkeit aus. Insoweit haben die Betroffenen – wie sich auch aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 3 MsbG ergibt – die Ausstattung wie einen Ausstattungspflichtfall zu dulden. Dem Wortlaut ist dabei zu entnehmen, dass dem Messstellenbetreiber ausdrücklich eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der optionalen Ausstattung zukommt. Er kann nach freiem Ermessen entscheiden, welche Letztverbraucher er mit intelligenten Messsystemen ausstattet (Theobald/Kühling/Wagner, 128. EL Dezember 2024, MsbG § 29 Rn. 27 ff.).
Von diesem Ermessen hat die Klägerin fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 MsbG liegen nämlich vor.
aa)
Die Klägerin ist unstreitig grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.§ 2 Nr. 4 MsbG.
bb)
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei dem Beklagten ein Jahresstromverbrauch von unter 6.000 Kilowattstunden vorliegt und damit kein Fall der Pflichtausstattung gem. § 29 Abs. 1 MsbG gegeben ist.
cc)
Die Ausstattung der Messstelle im Haus des Beklagten ist auch wirtschaftlich vertretbar i.S.d. § 30 MsbG. Unter der wirtschaftlichen Vertretbarkeit versteht der Gesetzgeber, dass den Anschlussnutzern maximal die in § 30 und § 32 MsbG vorgesehen Preisobergrenzen berechnet werden dürfen. Die Rechtswirkung der Preisobergrenzen nach § 30 besteht letztlich in einer Vermutung, dass die wirtschaftliche Vertretbarkeit in diesem Sinne gegeben ist (BeckOGK/Franz/Loets, § 29 Rn. 14 f.: unwiderlegliche Vermutung). Denn die Preisobergrenzen sollen sicherstellen, dass eine optionale Ausstattung dem Verbraucher nur unter Wahrung niedriger Preisobergrenzen aufgezwungen werden darf. So sieht § 30 Abs. 3 MsbG deutlich niedrigere Preisobergrenzen vor, als § 30 Abs. 1 MsbG für den Pflichteinbau. Auf diese Preisobergrenzen hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 04.10.2023 auch Bezug genommen. Darin heißt es, dass der Umbau für den Beklagten kostenlos ist und der Gesetzgeber eine Preisobergrenze für das jährliche Messentgelt festgelegt hat, um die Kosten für den Verbraucher zu deckeln.
c)
Die Möglichkeit der optionalen Ausstattung mit einer intelligenten Messeinrichtung durch die Klägerin ist auch – anders als der Beklagte meint – nicht auf einen Zeitraum ab 2025 beschränkt. Denn § 45 MsbG normiert gerade die Zeitpunkte zu denen – im Falle einer Ausstattungsverpflichtung nach § 29 Abs. 1 MsbG – die Ausstattung zu beginnen und die Inbetriebnahme eines genau normierten Prozentsatzes der Anlagen zu erfolgen hat. Eine vergleichbare Regelung gibt es für die optionalen Ausstattungsfälle nach § 29 Abs. 2 MsbG folgerichtig nicht, da insoweit sowohl die Ausstattung als solche, als auch ihr Zeitpunkt im Ermessen des Messstellenbetreibers liegt.
d)
Dass sich die Duldungspflicht ausschließlich auf ein solches, den Anforderungen genügendes intelligentes Messsystem bezieht, folgt jedoch bereits aus dem Antrag und dem Tenor, wonach sich die Duldungspflicht auf den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des § 29 MsbG bezieht. Ein intelligentes Messsystem im Sinne des Gesetzes ist unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung gem. § 2 Nr. 7 MsbG eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung oder Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung zur Erfassung elektrischer Energie, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Stromverbrauch, -erzeugung und Nutzungszeit widerspiegelt und über den Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können.
Damit setzt die Definition des intelligenten Messsystems bereits voraus, dass den besonderen Anforderungen der §§ 21,22 i.V.m. § 31 Abs. 1 MsbG genügt wird. Dies wird durch § 19 Abs. 3 MsbG abgesichert, wonach Messstellen nur mit solchen Messsystemen ausgestattet werden dürfen, bei denen zuvor die Einhaltung der
Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in einem Zertifizierungsverfahren nach den Vorgaben dieses Gesetzes (§§ 24 f. MsbG) festgestellt wurde.
Folglich darf die Klägerin auch nach dem Urteilstenor nur ein solches zertifiziertes intelligentes Messsystem einbauen.
e)
Schließlich ist die Duldungspflicht nicht durch die Verletzung einer Informationspflicht ausgeschlossen. Denn § 37 Abs. 2 MsbG sieht eine Informationspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers lediglich dahingehend vor, dass die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen sind. Anders als in Abs. 1 nennt Abs. 2 dabei keine notwendigen Inhalte, sondern spricht generell von einer Informationspflicht. Eine Pflicht, das konkrete intelligente Messsystem zu benennen, folgt daraus nicht. Der Pflicht aus § 37 Abs. 2 MsbG ist die Klägerin mit dem Schreiben vom 04.10.2023 (Anlage 2, Bl. 21 f. d.A.) nachgekommen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass in den nächsten Monaten der vorhandene Zähler gegen ein intelligentes Messsystem ausgetauscht wird. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit des
Messstellenbetreiberwechsels hingewiesen.
Im Übrigen normiert § 37 MsbG auch keine Rechtsfolgen bei Verletzung einer Informationspflicht. Wenn der grundzuständige Messtellenbetreiber seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Unterlassen allenfalls zu allgemeinen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach § 76 führen. Die Duldungspflicht des Anschlussnutzers entfällt hingegen nicht, selbst wenn der Messstellenbetreiber seiner Informationspflicht nicht nachkommt. Da der Wortlaut des § 36 Abs. 3 MsbG nur an die Ausstattungspflicht nach § 29 anknüpft, hat das Ausbleiben der individuellen Bekanntgabe nach § 37 Abs. 2 MsbG keine Auswirkung auf die Duldungspflicht. Ein Wegfall der Duldungspflicht hätte eine hinreichend bestimmte Normierung erfordert und kann aufgrund der Konsequenzen für den grundzuständigen
Messstellenbetreiber nicht durch ergänzende Auslegung ermittelt werden. Insoweit ist die Regelung als rein deklaratorische Ordnungsvorschrift, ohne Bezug auf die materiellen Rechte und Pflichten beim Rollout, auszulegen (so
Theobald/Kühling/Wagner, 128. EL Dezember 2024, MsbG § 37 Rn. 19 f.).
Ein Verstoß gegen Informationspflichten folgt auch nicht aus § 3 Abs. 4 MsbG. Der Wortlaut der Vorschrift lässt schon nicht erkennen, welchen Inhalt die in S. 1 normierte Pflicht zur transparenten und diskriminierungsfreien Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs konkret hat. Entsprechend § 21 Abs. 1 EnWG setzt das Transparenzgebot jedenfalls voraus, dass alle Entgelte und Bedingungen des Messstellenbetriebs veröffentlicht werden
(BerlKommEnergieR/Säcker/Zwanziger, 5. Aufl. 2022, MsbG § 3 Rn. 57). Dass sich darüber hinaus eine Pflicht zur Mitteilung des konkreten intelligenten Messsystems und vorherigen Vorlage der Zertifizierung ergibt, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.
Etwas Anderes lässt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 MsbG herleiten. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Messstellenbetreiber im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes nach Konsultation mit dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Ort,
Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen sowie, soweit erforderlich, von Steuerungseinrichtungen bestimmt. Der notwendige Inhalt der Konsultation lässt sich dem nicht hinreichend konkret entnehmen. Insbesondere kann sich die Art der Messeinrichtung bereits auf die Unterscheidung zwischen einer einfachen, einer moderner Messeinrichtung und einem intelligenten Messsystem beziehen.
Soweit der Beklagte auf 6.1 und 6.2 der „Technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen“ abstellt, handelt es sich dabei um eine Anweisung der X GmbH für ihr Netzgebiet. Mithin entfalten diese Anweisungen keine Wirkung in dem streitgegenständlichen Verhältnis.
Außerdem sieht 6.1 vor, dass der Messstellenbetreiber auf Anforderung durch den Netzbetreiber den Nachweis über den störungsfreien Betrieb an Umrichteranlagen im Frequenzbereich von 2 -150kHz (in Anlehnung an EN 61000-4-16) erbringt. Nach 6.2 erbringt der Messstellenbetreiber auf Anforderung durch den Netzbetreiber den Nachweis, dass der eingesetzte Zähler die Empfangsqualität von Funkrundsteuerempfängern im Nahbereich (0-250 mm) nicht beeinflusst.
Netzbetreiber ist gem. § 1 Abs. 4 NAV der Betreiber eines
Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Eine Verpflichtung gegenüber dem Anschlussnutzer oder -nehmer wird dadurch gerade nicht begründet.
Schließlich stellt der Beklagte auch auf § 22 Abs. 4 MsbG ab, wonach Technische Richtlinien für jedermann zugänglich sein müssen. Dies stellt jedoch unter Berücksichtigung der Systematik der Vorschrift eine Verpflichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dar. Folgerichtig sind die Technischen Richtlinien auf der Internetseite des BSI einsehbar.
f)
Die Beklagten haben auch nicht dargetan, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs.
1 S. 1 MsbG vorliegen. Danach gelten die Verpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den §§ 29, 30, 32 und 34 nicht, wenn ein nach den §§ 5 oder 6 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat oder innerhalb von vier Monaten ab Information über die Umrüstung der Messstelle nach § 37 Absatz 1 erfüllt. Zum einen bezieht sich diese Vorschrift auf Fälle der Ausstattungsverpflichtung. Zum anderen müsste ein nach den §§ 5 oder 6
beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt haben oder innerhalb von vier Monaten ab Information über die Umrüstung der Messstelle nach § 37 Absatz 1 erfüllen.
Im Übrigen wurde von dem Beklagten schon nicht dargetan, dass bereits ein
2.
Der Klägerin steht zudem gegen den Beklagten ein Recht zur Ablesung des Stromzählers gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 MsbG zu. Nach dieser Vorschrift umfasst der
Messstellenbetrieb die Aufgaben des Einbaus, Betriebs und der Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ihrer Steuerungseinrichtungen, Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechter
Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie Standard- und Zusatzleistungen nach § 34. Der Betrieb einer Messstelle umfasst dabei die ordnungsgemäße Zählung abrechnungsrelevanter Messwerte durch planmäßige Kontrolle der Messfunktionen der Messeinrichtungen sowie die ordnungsgemäße
Kommunikation durch planmäßige Kontrolle der Kommunikationsfunktionen (BeckOGK/Säcker/Zwanziger/Ludin MsbG § 3 Rn. 44). Die Klägerin ist mithin als Messstellenbetreiberin verpflichtet, eine mess- und eichrechtskonforme Messung zu gewährleisten. Das daraus resultierende Recht der Klägerin zur Ablesung ist nicht durch die vorherigen, von dem Beklagten selbst durchgeführten Turnusablesungen untergegangen. Denn aufgrund der Möglichkeit der Änderung des Zählerstandes bis zu dem geplanten Austausch des Zählers, ist es erforderlich, den Zählerstand zum Zeitpunkt des Ausbaus stichtagsgenau zu erfassen. Die Ablesung im Zusammenhang mit dem Zählerwechsel ist dabei als Nebenhandlung zu dem
Zählerwechsel zu qualifizieren (vgl. AG Paderborn, Urteil vom 10.07.2020 – 57a C 25/20; AG Paderborn, Urteil vom 08.12.2021 – 58a C 87/21).
Der Duldungspflicht des Beklagten steht auch § 21 S. 3 NAV nicht entgegen, wonach im Falle der Ablesung der Messeinrichtung die Benachrichtigung mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen muss. Denn hier soll gerade nicht die isolierte, turnusmäßige Ablesung, sondern diejenige im Zusammenhang mit dem Austausch des Stromzählers vorgenommen werden. Es handelt sich also um eine notwendige Nebenhandlung, die ohne die Haupthandlung, nämlich den Zähleraustausch, nicht vorgesehen war. Indem der Beklagte nach ordnungsgemäßer, rechtzeitiger Benachrichtigung den Zählerwechsel und den Zutritt verweigerte, wurde aus Sicht eines objektiven Dritten koinzident die in dem Zusammenhang erforderliche Ablesung abgelehnt.
Soweit der Beklagte darauf abstellt, einen Zutritt zur Ablesung und Überprüfung des Stromanschlusses nie verweigert zu haben, wurde insoweit auch kein Anerkenntnis erklärt, sondern insgesamt Klageabweisung beantragt.
3.
Der Beklagte hat auch die Überprüfung des Stromanschlusses zu dulden. Das Recht der Klägerin auf Überprüfung des Stromanschlusses folgt aus § 15 Abs. 1 NAV. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 NAV ist der Netzbetreiber berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Vor der Überprüfung hat der Netzbetreiber den Anschlussnehmer bzw. - nutzer mit einer angemessenen Frist zu informieren.
Auch die Überprüfung des Stromanschlusses ist wie die Ablesung eine Nebenhandlung zum Stromzählerwechsel. Hinsichtlich der Benachrichtigungspflicht gilt das oben Gesagte.
4.
Schließlich besteht ein Zutrittsrecht zum Zwecke des Ablesens sowie Austausches des Stromzählers und der Überprüfung des Stromanschlusses aus § 21 S. 1 NAV und § 38 MsbG.
Gemäß § 38 MsbG haben Anschlussnutzer und Anschlussnehmer nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich ist. Gemäß § 21 NAV hat der Anschlussnehmer oder -nutzer nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des
Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, oder zur Ablesung der Messeinrichtung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann ebenfalls durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen.
Unter anderem mit Schreiben vom 15.11.2024 hat die Klägerin den Beklagten schriftlich benachrichtigt und ihm einen Betretungstermin für den 10.12.2024 sowie einen Ersatztermin für den 17.12.2024 angeboten. Der Zutritt wurde den Beauftragten des Messstellenbetreibers jedoch an beiden Terminen verweigert.
5.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Paderborn, Nebenstelle, Am Turnplatz 31, 33098 Paderborn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.