Rechtsprechung / Amtsgericht Pasewalk

Amtsgericht Pasewalk Beschluss vom 19.01.2024 – 602 M 2111/23

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gemäß 802g ZPO wird abgelehnt.

2. Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ist abzulehnen. Denn in Mecklenburg-Vorpommern kann eine Behörde eines anderen Bundeslandes auf der Grundlage des dortigen Landesrechts nicht die direkte Verwaltungsvollstreckung beim Gerichtsvollzieher beauftragen. Grundsätzlich darf nicht in die Hoheit eines anderen Bundeslandes eingegriffen werden (AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 03.09.2019, 804a M 42/19, juris Rn. 4). Es sei denn – was hier nicht der Fall ist – das deutsche Bundesrecht oder das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern würden dies zulassen. Die ... eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Nordrhein-Westfalen, hat dem beim hiesigen Amtsgericht Pasewalk - also im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern – tätigen Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag erteilt und den Erlass eines Haftbefehls beantragt.

2

Das von der Stadt M. herangezogene und dem Vollstreckungsauftrag zu Grunde gelegte Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ist als Landesrecht auf Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. der dem Land Nordrhein-Westfalen zuzuordnenden sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beschränkt (AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 03.09.2019, 804a M 42/19, juris Rn. 4). Der Gerichtsvollzieher als Organ des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist grundsätzlich aber weder verpflichtet noch berechtigt, das Recht eines anderen Bundeslandes zu vollziehen.

3

Der Gerichtsvollzieher darf vorliegend auch keine Vollstreckungshilfe für Behörden anderer Bundesländer leisten. Denn insoweit fehlt es in Mecklenburg-Vorpommern an einer gesetzlichen Grundlage. In Baden-Württemberg z. B. gibt es den § 15a Abs. 1 Hs. 2 LVwVG BW. Dieser besagt, dass Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die dem LVwVG BW nicht unterliegen, den Gerichtsvollzieher um Betreibung ersuchen können. Eine entsprechende Norm fehlt in Mecklenburg-Vorpommern. § 111 Abs. 4b VwVfG M-V gestattet lediglich, dass Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die dem VwVfG M-V nicht unterliegen, gegenüber Vollstreckungsschuldnern und Drittschuldnern, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen lassen können. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, sondern um den Erlass eines Haftbefehls.

4

Da der Gläubiger auf den richterlichen Hinweis keine Abhilfe vornahm, war der Antrag durch Beschluss mit der entsprechenden Kostenfolge zu erlassen.