Rechtsprechung / Amtsgericht Plön

Amtsgericht Plön Urteil vom 26.01.2024 – 74 C 131/20

ECLI:DE:AGPLOEN:2024:0126.74C131.20.00

Orientierungssatz

1. In der Gebrauchsüberlassung eines Grundstücksteils durch Duldung des Eigentümers ist eine Gefälligkeit zu sehen, sodass eine jederzeitige Rückforderung des Grundstücksteils möglich ist.(Rn.25)

2. Wird ein Grundstücksteil im Wege der Leihe unentgeltlich zur Errichtung und Nutzung eines Carports an eine andere Person überlassen, ohne dass hierbei eine Absprache bezüglich der Dauer der Gebrauchsüberlassung erfolgt, kann dieses nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit vom Verleiher zurückgefordert werden.(Rn.33) (Rn.36)

3. Die Rechtsausübung der Rückforderung wäre unzulässig, wenn eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit durch die Beendigung des Leihvertrages vorliegen würde. Das wäre der Fall, wenn der Grundstücksnutzer, hätte er bei der Errichtung des Carports von der Dauer der Gebrauchsüberlassung gewusst, von der Errichtung Abstand genommen hätte. Bei einer Rückforderung nach einer Nutzungsdauer von ca. 20 Jahren besteht keine derart offensichtliche Unwirtschaftlichkeit, die die Rechtsausübung nach § 242 BGB ausschließt.(Rn.37)

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, das Grundstück zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Mit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Räumung eines Teils des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks, auf dem die Beklagten ein Carport, einen Kiesweg und eine Steinterrasse errichtet haben sowie diverse Gegenstände lagern.

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Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks, das sich neben dem Klägergrundstück befindet.

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Ursprünglich war der Vater des Klägers Eigentümer des klägerischen Grundstücks.

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Im Jahr 1999 errichteten die Beklagten eine Terrasse auf ihrem Grundstück, die über eine Breite von ca. 1 bis 1,5 Meter auf das Grundstück des Klägers ragt.

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Um die Jahrtausendwende baute der Beklagte zu 2) einen ca. 2,5 Meter hohen, 10 Meter breiten und 4,5 Meter langen Carport nebst Werkstatt (im Folgenden nur noch „Carport“) auf dem Grundstück des Klägers.

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Nach Errichtung des Carports legten die Beklagten auf dem Grundstück des Klägers einen Kiesweg an.

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Zudem lagern die Beklagten auf dem Grundstück des Klägers ihre Mülltonnen und weitere Gegenstände wie Gitterbehältnisse, in denen Holz gelagert wird, verschiedene Ziegel und einen Bauwagen.

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Der Kläger erbte das Grundstück im Jahr 2018.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2019 kündigte der Kläger vorsorglich und ohne Anerkenntnis oder Präjudiz für die Sach- und Rechtslage den angeblich seinerzeit zwischen den Beklagten und dem Erblasser geschlossenen Nutzungsvertrag und forderte die Beklagten zur Räumung des Grundstücks bis zum 30.04.2020 auf.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, das Grundstück bis zum Ablauf des 30.04.2020 zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Vater des Klägers habe sein Grundstück für die Bebauung des Carports zur Verfügung gestellt und bei der Errichtung des Carports tatkräftig mitgeholfen. Gegenüber Familienangehörigen, Nachbarn und Freunden habe er immer wieder geäußert, dass der Beklagte zu 2) das Grundstück haben könne. Wörtlich habe er gesagt: „Was soll ich mit dem Grundstück? Soll doch M. sein Carport bauen. Das Grundstück kann er haben.“ Der Vater des Klägers habe den Beklagten zu 2) auch aufgefordert, eine Terrasse zu bauen und einen Weg herzustellen. Er habe auch bei der Beschaffung des Bauwagens geholfen. Der Vater des Klägers habe auch immer wieder gesagt, dass er das Grundstück in dem Bereich, wo der Carport errichtet wurde, nicht zurückverlangen werde. Der Vater des Klägers habe den Beklagten zugesagt, dass ihnen die Nutzung des Carports lebenslang zustehe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen B. und W. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.04.2021, Bl. 82 ff. d.A.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Klageantrag war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die sofortige Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangt. Insoweit hat der Kläger lediglich vergessen, seinen Antrag entsprechend umzustellen. Dass der Räumungszeitpunkt 30.04.2020 überholt ist, ist offensichtlich.

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Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des im Tenor näher bezeichneten Grundstückteils nach § 985 BGB.

19

Nach § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, sofern der Besitzer dem Eigentümer gegenüber nicht zum Besitz berechtigt ist (vgl. § 986 BGB).

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Es ist unstreitig, dass der Kläger Eigentümer des in seinem Antrag und im Tenor näher bezeichneten Grundstückteils ist.

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Sofern die Beklagten im Schriftsatz vom 29.08.2022 erklären, dass die streitgegenständliche Grundstücksfläche auch die Terrasse betreffe und insoweit streitig sei, dass das Eigentum des Klägers bestehe, ist diese Erklärung nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert.

22

Der Kläger legt mit der Anlage K 3, auf die sich sein Antrag bezieht, einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster vor, aus dem klar hervorgeht, dass sich die streitgegenständliche Grundstücksfläche auf dem Flurstück befindet. Da ein Flurstück nicht mehrere Grundstücke umfassen kann, handelt es sich bei dem auf Anlage K 3 quermarkierten Grundstücksteil um das Eigentum des Klägers. Dass der als Anlage K 3 vorgelegte Auszug aus dem Liegenschaftskataster fehlerhaft ist, wird von den Beklagten weder behauptet noch unter Beweis gestellt.

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Die Beklagten haben auch kein Recht zum Besitz.

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Bezüglich der Nutzung des Grundstücks des Klägers durch die Beklagten in Form von Errichtung eines Kiesweges, das Überragen der Terrasse der Beklagten, das Abstellen eines Bauwagens und sonstiger Gegenstände haben die Beklagten für das von ihnen behauptete Einverständnis des Vaters des Klägers bereits keinen Beweis angeboten.

25

Die unstreitige Duldung des Vaters des Klägers kann nicht als Willenserklärung zum Abschluss eines Leihvertrages ausgelegt werden. In der Gebrauchsüberlassung allein durch Duldung des Vaters des Klägers ist eine Gefälligkeit zu sehen, sodass eine jederzeitige Rückforderung des Grundstücks des Klägers möglich ist.

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Für die Behauptung, der Vater des Klägers habe den Beklagten zugesagt, dass ihnen die Nutzung des Carports lebenslang zustehe, haben die Beklagten bereits keinen Beweis angeboten.

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Für die konkrete Absprache zwischen dem Vater des Klägers und den Beklagten bezüglich des Carports wird ebenfalls kein Beweis angeboten.

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Allerdings steht nach der Zeugenaussage der von den Beklagten benannten Zeugin B. zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vater des Klägers in Kenntnis des Grenzverlaufs und der Eigentumsverhältnisse mit der Errichtung des Carports auf seinem Grundstück einverstanden war. Insoweit bestätigt die Zeugin glaubhaft, die Behauptung der Beklagten, dass der Vater des Klägers wiederholt zu ihr gesagt habe: “B., was soll ich mit dem ganzen Schiet. Ich habe Platz genug, sollen sie doch ihr Carport dort bauen.“ Selbst die vom Kläger benannte Zeugin W. bestätigt in ihrer Zeugenaussage, dass der Vater des Klägers mit dem Bau des Carports auf seinem Grundstück einverstanden war.

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Zu den weiteren Modalitäten der Absprache zwischen dem Vater des Klägers und den Beklagten wird kein Beweis angeboten. Insbesondere nicht für die Behauptung, dass der Vater des Klägers den Beklagten zugesagt habe, dass ihnen die Nutzung des Carports lebenslang zustehe. Auch für die Behauptung, der Vater des Klägers habe immer wieder gesagt, dass er das Grundstück in dem Bereich, wo der Carport errichtet wurde, nicht zurückverlangen werde, bleiben die Beklagten beweisfällig. Der für diese Behauptung angebotene Zeugenbeweis war insoweit unergiebig, da die von den Beklagten für diese Behauptung benannte Zeugin B. in ihrer Vernehmung erklärte: „Nein, darüber (gemeint ist die Dauer der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstückteils, [Anmerkung der Unterzeichnerin]) haben wir nicht geredet. Da ist auch nie ein Wort drüber gefallen.“ Ebenfalls verneinte die Zeugin die Nachfrage, ob ihr jemals von einem lebenslangen Nutzungsrecht berichtet worden sei.

30

Das Einverständnis des Vaters des Klägers mit der Errichtung des Carports und die entsprechende Zurverfügungstellung seines Grundstücks ist als Leihvertrag i.S.d. § 598 BGB auszulegen.

31

Gegen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen, bei dem die überlassene Sache jederzeit zurückgefordert werden kann, spricht das schutzwürdige Interesse der Beklagten, die nicht unerhebliche Mittel für die Errichtung des Carports aufgewendet haben, was dem Vater des Klägers auch bekannt war.

32

Der Leihvertrag wurde jedoch durch die Kündigung des Klägers vom 25.07.2019 zum 30.04.2020 beendet, sodass die Beklagten ab diesem Zeitpunkt kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB mehr haben.

33

Nach § 604 Abs. 3 BGB kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist.

34

Die Voraussetzungen für das Rückgabeverlangen nach § 604 Abs. 3 BGB liegen vor.

35

Eine Dauer der Leihe war nicht bestimmt. Für die Behauptung der Beklagten, ihnen sei das Grundstück lebenslang vom Vater des Klägers überlassen worden, sind die Beklagten beweisfällig geblieben.

36

Die Dauer der Gebrauchsüberlassung ist auch nicht dem Zweck der Leihe zu entnehmen. Erforderlich wäre dann nämlich ein Rechtsbindungswillen des Vaters des Klägers, dass die Dauer der Leihe zugunsten des Entleihers von diesem Zweck abhängig sein soll (so auch BeckOGK/Lohsse, Stand: 01.12.2023, BGB, § 604 Rn. 8). Wenn man als Zweck die Errichtung und folgende Nutzung des Carports ansähe, bedürfte es eines Rechtsbindungswillens des Vaters des Klägers dahingehend, dass die Beklagten das Grundstück so lange entleihen dürfen wie sie den Carport nutzen wollen. Dies käme einer lebenslangen Gebrauchsüberlassung gleich, da es der Entscheidungsgewalt der Beklagten überlassen wäre, wie lange sie den Carport nutzen möchten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Vater des Klägers mit seinem erteilten Einverständnis zum Bau des Carports ohne jegliche Absprache bezüglich der Dauer der Gebrauchsüberlassung eine so weitreichende Verpflichtung eingehen wollte, die insbesondere auch seine Rechtsnachfolger bindet. Dafür, dass sich der Vater des Klägers unentgeltlich derart binden wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht der Umstand, dass nichts schriftlich festgehalten oder dinglich gesichert wurde, dafür, dass der Vater des Klägers keinen entsprechenden Rechtsbindungswillen hatte. Auch der Umstand, dass die Beklagten nicht unerhebliche Aufwendungen für die Errichtung des Carports gemacht haben, spricht nicht für einen entsprechenden Rechtsbindungswillen des Vaters des Klägers. Dieser Umstand ist allenfalls im Rahmen der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB zu berücksichtigen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten durch die tatkräftige Unterstützung des Vaters des Klägers, der gelernter Maurer ist, sowie die unentgeltliche Überlassung des Grundstücks nicht nur erhebliche Aufwendungen hatten, sondern auch erhebliche Einsparungen.

37

Die Kündigung der Leihe ist auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen. Unzulässig wäre die Rechtsausübung nur dann, wenn eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit durch die Beendigung des Leihvertrages vorliegen würde. Wenn also offensichtlich wäre, dass die Beklagten, wenn sie bei der Errichtung des Carports von der Dauer der Gebrauchsüberlassung gewusst hätten, von der Errichtung Abstand genommen hätten. Abzustellen ist insofern auf den Empfängerhorizont eines objektiven Dritten. Bei einer Kündigung nach einer Nutzungsdauer von ca. 20 Jahren besteht keine derart offensichtliche Unwirtschaftlichkeit, die eine Kündigung nach § 242 BGB ausschließt. Insoweit schätzt das Gericht die Aufwendungen der Beklagten nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Eigenleistungen des Vaters des Klägers auf maximal 10.000 €. Bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren wären dies 500 € im Jahr. Unter Berücksichtigung der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung der diesbezüglichen Grundstücksfläche, haben die Beklagten rein objektiv ein gutes Geschäft gemacht. Keinesfalls liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vor, die eine Kündigung nach § 242 BGB ausschließt.

38

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn ein Rechtsbindungswillen des Vaters des Klägers dahingehend vorgelegen hätte, dass das Grundstück so lange verliehen werden sollte wie die Beklagten den Carport nutzen möchten, der Kläger den Leihvertrag wegen Eigenbedarfs nach § 605 Ziff. 1 BGB hätte kündigen können.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.